Rechtsgrundlage ist das Urteil C-29/10, dass anzuwendendes Recht das Recht des Staates sei, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.
Anmerkungen
1. Diese weite Auslegung schränkt die vom Übereinkommen gewährleistete grundsätzliche Wahlfreiheit der Vertragsparteien erheblich ein. Denn sind bei Bestimmung des anzuwendenden Rechts auch äußere Faktoren des Einzelfalls zu berücksichtigen, können für Arbeitnehmer desselben Unternehmens mit gleichen Tätigkeiten Regelungen verschiedener Rechtsordnungen gelten. Auch können geänderte äußere Faktoren zum Wechsel der anzuwendenden Rechtsvorschriften führen, was der bezweckten Rechtssicherheit strikt zuwider läuft.
2. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits war die weitere Frage, ob im entschiedenen Falle aus der Anwendung deutschen Rechts betriebsverfassungsrechtlicher Sonderkündigungsschutz folgen werde. Dies wird zu bezweifeln sein, nachdem es um LKW-Abstellplätze ging, die sicherlich keinen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne darstellen dürften.
3. Wichtig: Das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist inzwischen durch die Verordnung Rom I ersetzt, die das Regelwerk für die Europäische Union (EU) für alle ab 17. Dezember 2009 geschlossenen Verträge umsetzt. Für Arbeitsverhältnisse kommt es danach nicht nur darauf an, in welchem Staat die Arbeiten, sondern auch von welchem Staat aus die Arbeiten gewöhnlich verrichtet werden. Im Ergebnis schränkt dies die Möglichkeit zur Rechtswahl bei grenzüberschreitender Tätigkeit weiter ein, auch dies im Widerspruch zur globalisierten Wirtschaft.