Bereits gefestigte Rechtsprechung
Bei der Altersversorgung von Zeitschriftenredakteuren konkurrieren oft Ansprüche aus betrieblichen Versorgungsordnungen mit denen des seit 1978 geltenden Tarifvertrags sowie die Altersversorgung für Zeitschriftenredakteure. Nach diesem Regelwerk leisten Verlag (= 5 v. H. der Vergütung) und Redakteur (= 2,5 v. H. der Vergütung) besondere Beiträge zum Presseversorgungswerk (und zur Versorgungskasse der Deutschen Presse), was für den Redakteur mit Eintritt in den Ruhestand einen eigenständigen Anspruch auf Zahlung eines Einmalbetrags begründet, der auch als monatliche Rente gewährt werden kann. Da dies zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Zeitschriftenredakteure gegenüber allen anderen Verlagsmitarbeitern, die lediglich Leistungen nach der betrieblichen Versorgungsordnung beanspruchen können, führen würde, rechnen die meisten Verlage aus ihren Mitteln bewirkte Leistungen des Presseversorgungswerks auf die Betriebsrente an; dem Redakteur verbleibt selbstverständlich der - zusätzliche - Anspruch auf die aus seinen Mitteln bewirkten Leistungen. Dieses Verfahren hat das BAG mit Urteil vom 22.05.2001 - 3 AZR 491/00 - ausdrücklich gebilligt.

Die neue Rechtsprechung zur Schließung einer Lücke
Offen geblieben war bisher der Fall, dass ein Mitarbeiter nach Schließung des betrieblichen Versorgungswerks Redakteursstatus mit der Folge erhielt, dass er Ansprüche auf Leistungen der tariflichen Altersversorgung erwarb.
Der Fall
In unserem strittigen Falle war der 1973 eingetretene Kläger zunächst bis 1999 als Grafiker und danach bis 2009 als Schlussredakteur beschäftigt gewesen, während die betriebliche Versorgungsordnung 1993 für alle danach eintretenden Mitarbeiter „geschlossen“ worden war. Der Kläger beanspruchte deshalb betriebliche und tarifliche Altersrente in Höhe von insgesamt 880,00 €, nämlich 450,00 € Betriebsrente zuzüglich 430,00 € aus der Presseversorgung, während der Verlag einen betrieblichen und tariflichen Rentenanspruch von 450,00 € brutto monatlich zubilligte.
Die Entscheidung
Dies hat das Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - mit Urteil vom 12.04.2011 - 5 Ca 113/10 - grundsätzlich gebilligt: Die Betriebsvereinbarung zur Versorgungsordnung sei nicht gekündigt, sondern nur „geschlossen“ worden, so dass sie zwar für danach eintretende Mitarbeiter keine Anwendung mehr finde, für alle anderen aber gelte, auch für den Kläger. Selbst wenn die Betriebsvereinbarung gekündigt worden wäre, ergäbe sich kein anderes Resultat, da dann wegen fehlender Nachwirkung nicht nur die Anrechnungsklausel, sondern gleichzeitig der Anspruchsgrund für den Kläger entfallen wäre. Vor diesem Hintergrund erstrebe der Kläger „eine durch nichts gerechtfertigte Besserstellung gegenüber anderen Mitarbeitern“, nämlich „einen doppelten Anspruch“. Dem stünde indessen das einheitliche Versorgungsziel entgegen, das beim Kläger erreicht werde, der „insgesamt auf einen betrieblichen und tariflichen Rentenanspruch von 450,00 € brutto monatlich“ komme. Dass der Kläger bis zur Schließung des betrieblichen Versorgungswerks 1993 eine unverfallbare Anwartschaft erworben haben wollte, stehe nicht entgegen, da eine solche Betrachtung auf „eine unzulässige zeitliche Aufspaltung seiner Tätigkeiten“ hinausliefe. Denn die Betriebsrente stünde von vornherein unter dem Vorbehalt der Anrechnungen von Leistungen der Presseversorgung, „so dass auch schon allein aus diesem Grund keine eigenständige, auf die erste Tätigkeit des Klägers bezogene“ ‚unverfallbare Anwartschaft‘ auf eine Betriebsrente“ entstehen könne.