Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Sieht ein Tarifvertrag vor, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, so ist dies nicht zu beanstanden.
Insbesondre verstößt eine solche Regelung nicht gegen Urteil Az.: 4 Sa 76/10.
Zwar liegt eine Ungleichbehandlung vor. Diese ist aber nicht diskriminierend. Das Gericht sah nämlich in § 14 I 2 TzBfG einen die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Sachgrund. Erreicht ein Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze ist dies eben ein Grund, der in der Person des Arbeitnehmers liegt und somit nach § 14 I 2 Nr. 6 TzBfG eine grundsätzlich Befristung zulässt.
Zudem: Selbst eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann, ist durch den europarechtskonformen § 10 Nr.5 AGG gerechtfertigt.

Der Grundsatz
Beurlaubt sich ein Arbeitnehmer eigenmächtig selbst, verletzt er so schwer seine Pflichten, dass ihm in der Regel außerordentlich gekündigt werden darf.
Ein Ausnahmefall
Das Landesarbeitsgericht Berlin hat in seinem Urteil Az.: 10 Sa 1823/10 ausnahmsweise wegen besonderer Umstände angenommen, dass eine außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig gewesen sei. Das Gericht ging von folgendem Sachverhalt aus:
Die Klägerin war seit mehr als 31 Jahren bei der Beklagten beanstandungsfrei beschäftigt. Sie war von September 2009 bis einschließlich Februar 2010 arbeitsunfähig krank geschrieben. „Die Klägerin hatte mit der Ankündigung eines Reha-Antrages am 5. Januar 2010 sowie der ärztlich bescheinigten Notwendigkeit einer weiteren Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes hinreichend deutlich gemacht, dass sie zum Zeitpunkt des eigenmächtigen Urlaubsantritts noch nicht wieder vollständig genesen war und sie jedenfalls subjektiv meinte, der Urlaubsreise 'in den Süden' zu bedürfen. Dieses lässt die Beharrlichkeit des eigenmächtigen Verhaltens in einem milderen Lichte erscheinen. ... Deshalb ging die Kammer davon aus, dass auch eine fristgemäße Kündigung geeignet ist, den mit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störung - zu erreichen.”
Anmerkungen:
1. Eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung war hier nicht möglich, da eine ordentliche Kündigung tarifvertraglich ausgeschlossen war.
2. Im Übrigen ist die Einschätzung: „in einem milderen Lichte erscheinen” dogmatisch in das Kriterium „Verhältnismäßigkeit” einzuordnen. Auf dieser Grundlage kann es - richtig geschickt angelegt - sogar gelingen, dass nicht einmal eine ordentliche Kündigung anerkannt wird.
Es bleibt dann die Abmahnung.
3. Das Gericht staffelt: a. arbeitsfähig, b. nocht nicht vollständig genesen, c. weitere Stabilisierung des Gesundheitszustandes, d. wieder vollständig genesen.
4. Wie soll unter diesen Umständen der rechtsstaatliche Grundsatz der „Rechtssicherheit” gewahrt werden? Dies gilt umso mehr, als aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gefolgert wird, dass die Kündigung ultima ratio sein muss. Dem Gericht wird damit erst recht viel Beurteilungsfreiheit eingeräumt.
5. Nicht genug: Abgeleitet wird bekanntlich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und anderen Grundsätzen das ultima ratio-Prinzip. Mit ihm lässt sich erst recht in alle Richtungen argumentieren.
6. Und nun sollen die Unternehmen Compliance-Grundsätze aufstellen und die Mitarbeiter im Rahmen des Risikomanagements anhalten, sich rechtmäßig zu verhalten!
7. Die Wissenschaft hilft der Praxis nicht. Sie findet keinen Weg zwischen dem falsifizierten Rechtspositivismus und dem ebenfalls falsifizierten Naturrecht hindurch und lässt den richterlichen Dezisionismus zu.
8. Zu den großen unlösbaren Problemen um den Dezisionismus siehe in der „Suche” beispielsweise unter dem Stichworten: „Dezisionismus” und „normative Verkehrsauffassung”.

Zur Werbung für Lotterie wird viel geschrieben und diskutiert. Für diejenigen, welche einen Über- und Einblick beschrieben haben möchten, stellen wir nachfolgend Grundlagen dar:
Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene 1 BvR 1054/01 - das Glücksspielwesen in Deutschland auf eine verfassungskonforme Grundlage stellen.
Gelungen ist dies nur teilweise, nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen ein einheitlich-kohärentes Konzept für den gesamten deutschen Glücksspielmarkt fordert, zu dem neben Lotterie (nebst Sportwetten) auch Spielbanken, Glücksspielautomaten und (Pferde-)Rennwetten gehören. Dies muss bis 1. Januar 2012 umgesetzt sein.
Quelle für Streitigkeiten bieten vor allem die in § 5 I-4 U 198/09 - mit einem Aufsteller für eine Annahmestelle zu befassen, der für das Lottospiel „6 aus 49“ blickfangmäßig auf den „Jackpot“ von damals rund 4 Mio. Euro hinwies. Dies verwarf das OLG Hamm, a.a.O., als unzulässig, da Werbung für Glücksspiele unter Herrschaft von § 5 GlüStV nicht gezielt zur Teilnahme auffordern, anreizen oder ermuntern dürfe. Unmittelbar und vorrangig auf Teilnahme am Spiel im Sinne einer Appellfunktion gerichtete Werbung erweise sich deshalb als unangemessen, wenn reklamehafte Aufmachung gegenüber dem informativen Gehalt des Angebots unausgewogen im Vordergrund stehe.

So betitelt die neue Ausgabe - 20/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Diese Rechtsanwendung vertritt das Landgericht Berlin, Az.: 91 O 25/11. Einem Mitbewerber kommen nicht § 13 TMG (genauer §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1, 2 Abs.1 Nr.1, Nr.3, 4 Nr.11 UWG, 13 TMG) zuhilfe.
Zum Hintergrund:
Der vom Seitenbetreiber installierte "facebook Gefällt mir-Button" bewirkt, dass Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an facebook übertragen werden, auch wenn der Button nicht geklickt wird.
Die weitere Begründung:

"Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb [der EU] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist". Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen."

„Ein älteres Ehepaar besucht zum ersten Mal München und ist völlig beeindruckt. Die Frau schwärmt: 'Ist das eine herrliche Stadt! Also wenn einer von uns beiden mal stirbt, dann ziehe ich nach München!' ”
Aus FREIZEIT SPASS 19/2011.

„Eine Räuberbande bricht fälschlicherweise in den Anwaltsklub ein. Die alten Anwälte kämpfen wie um ihr Leben. Die Bande war froh, noch einmal zu entkommen. 'Was für ein Pech!', sagt einer der Räuber. 'Wir haben gerade mal 25 Dollar.' 'Ich habe Euch gewarnt, von Anwälten fernzubleiben!', schreit der Boss. 'Wir hatten über 100, bevor wir eingebrochen sind!' ”
Aus eigener Sammlung.

„Also, Sie sind Advokat, das heißt einer, der aus jeder Sache etwas zu machen weiß.”
Goethe, Gespräch mit dem Osnabrücker Advokaten J.K.W. Stüve, 1827 in Pausch, Goethe-Zitate für Juristen.

Wie man als Verteidiger die Befragung zu lange oder zu tiefgreifend fortführt und zu spät beendet: „Herr Zeuge, haben Sie gesehen, wie der Angeklagte dem Opfer das Ohr abgebissen hat?” - „Nein!” - „Was haben Sie denn dann gesehen?” - „Wie er es wieder ausgespuckt hat!”
Quelle: Eigene Sammlung aus vielen Quellen.

Den Medien kann nicht untersagt werden, Ranglisten der reichsten Menschen in Deutschland zu veröffentlichen. Das Landgericht München hat mit einem Urteil vom 6. April 2011 (9 O 3039/11), das noch nicht im Volltext vorliegt, die Klage eines vielfachen Millionärs abgewiesen. Er hatte sich dagegen gewandt, dass sein Name und sein Vermögen in einer Rangliste des „Manager Magazins“ preisgegeben wurde.
In einer Vorabmeldung des Instituts für Urheber- und Medienrecht wird darauf hingewesen, dass das Gericht die Privatsphäre als thematisch nicht betroffen sah, sondern lediglich einen Eingriff in die Sozialsphäre bejahte, der aber angesichts der wirtschaftlichen und politischen Relevanz der veröffentlichten Vermögenszahlen gerechtfertigt sei.

Wie wir bereits berichtet hatten, hat der Bundesgerichtshof ein weiteres Mal zur internationalen Zuständigkeit für Internet-Äußerungen entschieden (vgl. Beitrag vom 01.04.2011). Die Entscheidung wurde nun gestern im Volltext bekannt gegeben (Az. VI ZR 111/10). Das Gericht verneinte im entschiedenen Fall die Zuständigkeit deutscher Gerichte mangels Inlandsbezug. Die wichtigsten Überlegungen des BGH:
Grundsatz und Ausnahme
Allgemeiner Grundsatz ist, wie bei allen Rechtsstreitigkeiten, dass die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist, VI ZR 23/09) und Wohnsitz des Betroffenen im Inland erfüllt. „Würde der inländische Wohnsitz des Klägers als möglicher Schadensort ausreichen, um einen Gerichtsstand im Inland zu begründen, wäre der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung schon nach deren schlüssiger Behauptung in allen Ländern eröffnet, in denen jemand – möglicherweise sogar erst nach dem die Haftung begründenden Vorfall – einen Wohnsitz begründet.“
Erforderlich ist, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen. Auch aus dem Standort des Servers lässt sich dem Gericht zufolge ein solcher Bezug nicht ableiten.