Sieht ein Tarifvertrag vor, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, so ist dies nicht zu beanstanden.
Insbesondre verstößt eine solche Regelung nicht gegen Urteil Az.: 4 Sa 76/10.
Zwar liegt eine Ungleichbehandlung vor. Diese ist aber nicht diskriminierend. Das Gericht sah nämlich in § 14 I 2 TzBfG einen die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Sachgrund. Erreicht ein Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze ist dies eben ein Grund, der in der Person des Arbeitnehmers liegt und somit nach § 14 I 2 Nr. 6 TzBfG eine grundsätzlich Befristung zulässt.
Zudem: Selbst eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann, ist durch den europarechtskonformen § 10 Nr.5 AGG gerechtfertigt.