Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Man kann darüber streiten, ob es sich um eine juristische Delikatesse handelt oder um lebensfremde Juristerei. Jedenfalls hat das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss Az.: 3 W 90/10 so entschieden.
Der Fall
Ein Gläubiger erwirkte eine einstweilige Verfügung. Noch vor deren Vollziehung gab der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin sah der Gläubiger von der Vollziehung ab und erklärte den Verfügungsantrag für erledigt. So weit, so gut. Aber: Nach Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs.2 ZPO beantragte der Schuldner nach § 927 ZPO, die einstweilige Verfügung aufzuheben. In erster Instanz erfolglos, und dies auch noch für den - den Antrag stellenden - Schuldner nach allgemeinen Grundsätzen kostenpflichtig.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts
Das Gericht wies den Beschwerdeantrag zurück. Argument: Der Schuldner sei bereits durch die Erledigungserklärung in ausreichendem Maße vor Inanspruchnahme aus dem Titel geschützt. Einer förmlichen Aufhebung bedürfe es daher nicht mehr. Es fehle ein Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag.

Vor Gericht hält ein Verteidiger seinen Schlußvortrag: „Hohes Gericht, prüfen Sie bei der Urteilsfindung sorgfältig jedes Für und Wider. Allein von Ihnen hängt es ab, ob diese junge schöne, temperamentvolle Frau wegen einer Verfehlung hinter Gitter kommt oder wieder zurückkehren darf in ihre gemütliche Wohnung in der Lessingstraße 46, zweite Etage links, Telefon 62 43 57.“

Am Morgen, nachdem ein Anwalt unerwartet verschieden war, klingelt in seinem Büro das Telefon. „Ist Herr Meyer da?“ fragt die Mandantin am anderen Ende. „Es tut mir sehr leid, aber Herr Meyer ist letzte Nacht verstorben“, antwortet die Sekretärin. „Ist Herr Meyer da?“ wiederholt die Anruferin. Die Sekretärin ist perplex. „Vielleicht haben Sie es nicht richtig verstanden, aber Herr Meyer ist verstorben!“ „Ist Herr Meyer da?“ fragt die Mandantin jedoch erneut. „Hören Sie, verstehen Sie, was ich sage?“ erwidert die Sekretärin, „Herr Meyer ist tot!“ „Oh, ich verstehe Sie ausgezeichnet,“ antwortet die Mandantin. „Aber ich kann es einfach nicht oft genug hören!“

Im Volltext liegt das Urteil Az.: VIII ZR 305/10 noch nicht vor. Eine Pressemitteilung wurde jedoch publiziert.
In § 10 Abs. 1 der eBay-AGB heißt es:

„Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“

eBay erläutert diese Klausel u.a. durch den Hinweis, dass ein hinreichender Grund der Verlust des angebotenen Artikels darstellen könne.
Eine Digitalkamera sollte versteigert werden. Einen Tag nach Beginn der siebentägigen Auktionsdauer lag das höchste Gebot bei € 70. Der Verkäufer brach die Auktion ab, da ihm nach Beginn der Auktion die Digital Kamera gestohlen wurde. Der Höchstbietende verlangte nun vom Bestohlenen Schadensersatz in Höhe der Differenz des Wertes der Kamera und seinem Gebot.
Der Kläger hatte in allen drei Instanzen kein Glück. Eine schlichte Verweisung auf die gesetzlichen Regelungen, insbesondere zu den Anfechtungsregelungen sei in den eBay- AGB nicht zu sehen, so der BGH. Vielmehr nahm der BGH an, dass wegen der AGB und des Hinweises von eBay

„für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich [sei], dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.“

Der Fall:
Eine Bewerberin mit Migrationshintergrund bewarb sich um eine Stelle als lebensmitteltechnische Assistentin. Sie wurde aber nicht eingestellt.Im Ablehnungsbrief wurde sie mit „Sehr geehrter Herr“ angeschrieben. Dies war für sie ein Beleg dafür, dass man ihre Bewerbung ungesehen wegen ihres sich bereits aus dem Namen ergebenden Migrationshintergrundes abgelehnt hätte. Sie klagte auf eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro.
Das Urteil:
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 14 Ca 908/11, Pressemitteilung) konnte allein in der falschen Anrede keine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft erkennen und wies die Klage ab.
Zwar genügt es nach der Beweislastregel des § 22 AGG eigentlich schon, wie das Gericht hervorhob, dass Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung gemäß § 15 AGG ergibt. Bei einer solchen Konstellation hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass er nicht benachteiligt hat. Eine solche Beweislastverteilung ist nach der Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf im entschiedenen Falle mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zuzugestehen. Das Gericht: Die Verwechslung in der Anrede lässt keine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft vermuten. Vielmehr ist es nach der Auffassung des Gerichts mindestens genau so wahrscheinlich oder sogar wahrscheinlicher, dass die falschen Anrede nur ein einfacher Bearbeitungsfehler war, legt das Gericht dar.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (Az.: 9 AZR 813/09) festgestellt, dass bereits die Berufung unzulässig war, weil die Berufungsbegründungsschrift nicht den Anforderungen des Az.: 6 AZR 436/05), wonach formelhafte Wendungen und Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags nicht reichen, betont das neue Urteil: Die Berufungsbegründungsschrift muss sich argumentativ mit den Erwägungen das angefochtenen Urteils auseinandersetzen.
Wenn der Berufungskläger lediglich vortrage, das AGG sei verletzt, weil es jede Diskriminierung verbiete, behaupte er lediglich formelhaft, nämlich: Weder werde dargelegt, weshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz für verletzt erachtet wird, noch aufgrund welcher Umstände sich aus welcher Vorschrift des AGG sich die geltend gemachten Ansprüche stützen lassen.

Der für jeden im Recht der einstweiligen Verfügung Tätigen interessante Fall
Mit einem Antrag wandte sich der Gatte einer Moderatorin dagegen, dass er als Gatte identifizierbar und unter Bekanntgabe des Hochzeitsdatums in einem Zeitschriftenartikel aufgeführt wurde. Er erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung. Die Hauptklage wurde jedoch, soweit es hier interessiert, in der Berufungsinstanz rechtskräftig abgewiesen. Der antragstellende Ehegatte „sperrte“ sich jedoch dagegen, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzunehmen. Lediglich zum Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung war er bereit.
Die Entscheidung
Nach ständiger Rechtsprechung reicht dieser Verzicht jedoch nicht aus, worüber sich der Gatte und sein anwaltlicher Vertreter in einem uns soeben zugestellten Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni, Az.: 27 O 943/09 belehren lassen mussten. Das LG hob die Verfügung im betroffenen Teil nach § 927 ZPO wegen „veränderter Umstände“ auf und bejahte das Rechtsschutzbedürfnis des Verlages auf Aufhebung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht wörtlich:
„Das Rechtsschutzinteresse fehlt indes nicht, wenn die Aufhebung im Interesse der Abänderung der Kostenentscheidung verfolgt wird und der Verfügungskläger es ablehnt, den Kostenerstattungsanspruch anzuerkennen.“

So betitelt die neue Ausgabe - 26/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 27/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 28/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.