Man kann darüber streiten, ob es sich um eine juristische Delikatesse handelt oder um lebensfremde Juristerei. Jedenfalls hat das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss Az.: 3 W 90/10 so entschieden.
Der Fall
Ein Gläubiger erwirkte eine einstweilige Verfügung. Noch vor deren Vollziehung gab der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin sah der Gläubiger von der Vollziehung ab und erklärte den Verfügungsantrag für erledigt. So weit, so gut. Aber: Nach Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs.2 ZPO beantragte der Schuldner nach § 927 ZPO, die einstweilige Verfügung aufzuheben. In erster Instanz erfolglos, und dies auch noch für den - den Antrag stellenden - Schuldner nach allgemeinen Grundsätzen kostenpflichtig.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts
Das Gericht wies den Beschwerdeantrag zurück. Argument: Der Schuldner sei bereits durch die Erledigungserklärung in ausreichendem Maße vor Inanspruchnahme aus dem Titel geschützt. Einer förmlichen Aufhebung bedürfe es daher nicht mehr. Es fehle ein Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag.