Der Fall:
Eine Bewerberin mit Migrationshintergrund bewarb sich um eine Stelle als lebensmitteltechnische Assistentin. Sie wurde aber nicht eingestellt.Im Ablehnungsbrief wurde sie mit „Sehr geehrter Herr“ angeschrieben. Dies war für sie ein Beleg dafür, dass man ihre Bewerbung ungesehen wegen ihres sich bereits aus dem Namen ergebenden Migrationshintergrundes abgelehnt hätte. Sie klagte auf eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro.
Das Urteil:
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 14 Ca 908/11, Pressemitteilung) konnte allein in der falschen Anrede keine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft erkennen und wies die Klage ab.
Zwar genügt es nach der Beweislastregel des § 22 AGG eigentlich schon, wie das Gericht hervorhob, dass Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung gemäß § 15 AGG ergibt. Bei einer solchen Konstellation hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass er nicht benachteiligt hat. Eine solche Beweislastverteilung ist nach der Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf im entschiedenen Falle mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zuzugestehen. Das Gericht: Die Verwechslung in der Anrede lässt keine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft vermuten. Vielmehr ist es nach der Auffassung des Gerichts mindestens genau so wahrscheinlich oder sogar wahrscheinlicher, dass die falschen Anrede nur ein einfacher Bearbeitungsfehler war, legt das Gericht dar.