Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Mit einem uns nun zugestellten Urteil vom 30. Juni 2011 - 6 Ca 476/11 - wies das Arbeitsgericht Schwerin die Kündigungsschutzklage einer betriebsbedingt gekündigten Call-Center-Kundenberaterin kostenpflichtig ab. Die Entscheidung - der Arbeitgeber hatte den Vertrieb eines Produkts eingestellt und kündigte nach Interessenausgleich im Sozialplan - betrifft zwar einen „Normfall“, ist aber wegen ihrer sorgfältigen, nahezu lehrbuchartigen Begründung von Interesse. Das Gericht legt in der Urteilsbegründung dar:
1. Aufgrund der Einstellung des Produktvertriebs ist gestaltend, sich auf Arbeitsmenge und auf Kapazitäten auswirkend, frei unternehmerisch entschieden worden.
2. Diese unternehmerische Entscheidung wurde umgesetzt.
3. Anhaltspunkte dafür, dass die unternehmerische Entscheidung rechtsmissbräuchlich bzw. gesetzeswidrig war, sind nicht zu erkennen.
4. Die Kündigung ist auch aus „dringenden“ betrieblichen Erfordernissen erfolgt und nicht unverhältnismäßig.
5. Da mehrere Arbeitnehmer betroffen gewesen sind, war sozial auszuwählen.
6. In die Sozialauswahl sind alle, nach dem Inhalt ihrer Arbeitsverträge horizontal vergleichbaren (= austauschbare) Arbeitnehmer, darunter die Klägerin, zutreffend einbezogen worden.
7. Da die Klägerin nach Bewertung ihrer sozialen Daten in der Rangfolge unter die zwölf am wenigsten schutzbedürftigen Arbeitnehmer fiel, wurde sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Kündigung ausgewählt.
8. Daran ändert nichts, dass eine Mitarbeiterin als Leistungsträgerin aus der sozialen Auswahl heraus genommen worden ist (vgl. § 1 Abs. 3 KSchG).
9. Selbst wenn die Herausnahme rechtsfehlerhaft erfolgt sein sollte, würde dies nur dazu führen, dass die Klägerin im „Punkte-Ranking“ von Platz 8 auf Rang 9 der zu kündigenden zwölf Mitarbeiter rutscht, so dass sich ein etwaiger Auswahlfehler nicht auf die Ursächlichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auswirkt.
10. Da der beklagte Arbeitgeber schließlich auch den zuständigen Betriebsrat entsprechend dem Grundsatz subjektiver Determination ordnungsgemäß beteiligt hat (vgl. § 102 Abs. 1 BetrVG), muss der Kündigungsschutzklage der Erfolg versagt bleiben.

Im Urteil Az.: 3 AZR 621/08 hat das BAG entschieden, dass es regelmäßig angemessen im Sinne des 3 AZR 900/07 - NZA 2009, S. 666).

Entschieden hat das LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 10 Sa 308/10).
Der Fall:
Ein bei einem Kleinunternehmer als LKW-Fahrer angestellter Mitarbeiter lehnte es ab, einen weiteren, am gleichen Tag durchzuführenden Transportauftrag zu erfüllen. Er sei, so der Mitarbeiter, am Fuß verletzt, weswegen er jetzt zum Arzt gehe und sich krankschreiben lasse. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos und hilfsweise ordentlich. Die Parteien stritten sich in der Berufungsinstanz „lediglich“ um die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung.
Die Entscheidung:
Die fristlose Kündigung ist unbegründet. Zwar kann, so das LAG, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Androhung, sich zur Verweigerung einer Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu beschaffen, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Da im vorliegenden Fall der Kläger jedoch tatsächlich eine Entzündung am Fuß hatte, die er am fraglichen Tag auch chirurgisch hatte behandeln lassen, durfte der Arbeitgeber nach Auffassung der Richter nicht mehr annehmen, ein fehlender Arbeitswille sei der Grund für das spätere Fehlen am Arbeitsplatz gewesen.
Anmerkung:
Die Klage gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wurde abgewiesen. Der Arbeitnehmer konnte sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, da sein Arbeitgeber nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigte.

So betitelt die neue Ausgabe - 30/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Mit seinem Urteil Urteil Az.: 7 AZR 32/10 präzisierte das BAG die höchstrichterliche Rechtsprechung zu konzerninternen Personalführungsgesellschaften: Wurde der Einsatz von Arbeitskräften gegen Erstattung zum Selbstkostenpreis ggf. zzgl. einer Verwaltungspauschale bisher als grundsätzlich nicht gewerbsmäßig bewertet (vgl. BAG vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 -), wird nunmehr zur Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr allein auf das überlassende Unternehmen, sondern auf den Konzern abgestellt.
Konsequenz ist, dass konzerninterne Personalführungsgesellschaften dem Arbeitnehmerüberlassungsrecht unterliegen, wenn die Überlassung für das Unternehmen mit geringeren Kosten verbunden ist, als wie wenn es Arbeitnehmer selbst einstellen würde.
Das BAG orientiert sich damit an der restriktiven höchstrichterlichen Verwaltungsrechtsprechung, die Gewerbsmäßigkeit nur dann verneint, wenn gemeinnützige, karitative oder ideelle Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG vom 13. September 2007 - 3 C 49/06 -).
Anmerkung: Der Entscheidung wird wegen der zum 1. Dezember 2011 in Kraft tretenden Änderungen im Recht der Arbeitnehmerüberlassung nur eingeschränkte Bedeutung zukommen. Durch Tausch des bisherigen Merkmals „gewerbsmäßig“ in „im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit“ werden nämlich konzerninterne Personalführungsgesellschaften künftig in jedem Falle vom Arbeitnehmerüberlassungsrecht erfasst, was laut ausdrücklicher Gesetzesbegründung so gewollt ist. Entsprechendes gilt für die Unanwendbarkeit des sog. Konzernprivilegs auf Mischbetriebe, für die sich die betreffende Ausnahmeregelung ebenfalls zum 1. Dezember 2011 ändern wird. Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung wird dann nicht vom Arbeitnehmerüberlassungsrecht erfasst werden, wenn Arbeitnehmer „nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt“ werden (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG n.F.). Dies dürfte auch für sog. Mischbetriebe gelten.

Mit einem Beschluss 7 ABR 137/09 entschied das BAG, dass Arbeitgeber dem Betriebsrat vor Einsatz von Zeitarbeitnehmern deren Namen mitzuteilen haben:
Im Anschluss an den BAG-Beschluss vom 23. Januar 2008 – 1 ABR 74/06 – NZA 2008, Seite 603 – wird betont, jede noch so kurze Beschäftigung von Zeitarbeitnehmern sei mitbestimmungspflichtig. Besonderheiten im Recht der Arbeitnehmerüberlassung könnten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht reduzieren.
Bekanntlich hatte die Rechtsprechung bisher – BAG-Beschlüsse vom 14. Mai 1974 – 1 ABR 40/73 – und vom 06. Juni 1978 – 1 ABR 66/75 – angenommen, dass sich aus solchen Besonderheiten Einschränkungen für den Umfang der Unterrichtungspflicht im Einsatzbetrieb gem. § 99 Abs. 1 BetrVG ergäben, ohne dies näher zu konkretisieren.
Nunmehr ist klar, dass gemäß §§ 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG stets auch die Namen der Zeitarbeitskräfte den Betriebsrat zu nennen sind, was weitere bürokratische Hürden zur Nutzung der Zeitarbeit als flexibler Beschäftigungsform aufbaut.

„Lehrer zum Schüler: 'Ich hoffe, dass ich dich ab jetzt nicht mehr beim Abschreiben erwische.' Schüler: 'Das hoffe ich auch.' ”
Aus „Frau im Trend” 29/2011

„Klaus erzählt beim Stammtisch: 'Bei uns zu Hause ist gerade Krise. Wir machen Trennkost.' Fragende Blicke in der Runde. Klaus: 'Na ja, meine Frau isst in der Küche; ich esse in der Garage.' ”
Aus „Frau im Trend” 29/2011.

„Der Papst fährt mit seinem Chauffeur durch die Straßen. Da wird ihm langweilig. Er überredet den Fahrer, ihn selbst ans Steuer zu lassen. Die beiden tauschen die Plätze. Der Papst brettert in eine Radarfalle. Als der Polizist ins Auto sieht, ist er verblüfft, und ruft im Präsidium an: 'Ähm, Chef, ich habe hier eine äußerst wichtige männliche Person, die geblitzt worden ist. Was soll ich mit der machen?' - Chef: 'Kommt darauf an. Wer ist der Mann?' Sagt der Polizist: 'Ich weiß es nicht, aber der Papst ist sein Fahrer.' ”
Quelle: August-Ausgabe des Playboy.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 4 Sa 2132/10) hatte darüber zu entscheiden, ob dem Arbeitgeber der Zugriff auf die in dem der E-Mail-Anschrift der Arbeitnehmerin zugeordneten elektronischen Postfach vorhandenen E-Mails vollständig verweigert werden durfte.
Der Fall:
Die Arbeitnehmerin nutzte mit Zustimmung ihres Arbeitgebers ihren dienstlichen E-Mail-Account auch für private E-Mails, die als solche gekennzeichnet waren. Nach einer Richtlinie des Arbeitgebers musste jeder Mitarbeiter gewährleisten, dass die Erfüllung seiner Aufgaben bei Abwesenheit (Urlaub, Krankheit) nicht gefährdet ist. Nachdem die Arbeitnehmerin längerfristig erkrankt war und ihr Stellvertreter, der keinen Zugriff auf deren E-Mail-Postfach hatte, mehrmals vergeblich versucht hatte, sie zu kontaktieren, öffnete die IT-Abteilung das elektronische Postfach der Arbeitnehmerin. Dagegen hatte die Arbeitnehmerin geklagt. Beide angerufenen Instanzen haben die Klage jedoch abgewiesen.
Die Entscheidungen:
Die angerufenen Gerichte verneinten einen Unterlassungsanspruch. Die Klägerin hatte diesen Anspruch insbesondere auch mit einem rechtswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) begründet, da durch die Öffnung des dienstlichen E-Mail-Accounts angesichts der privaten Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse ein Zugriff auf private E-Mails zumindest potentiell möglich war. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, so die Gerichte mit der allgemeinen Meinung, sondern es muss im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall ermittelt werden, ob dieses gegenüber schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers den Vorrang verdienen würde. Im vorliegenden Fall überwog nach Ansicht der Gerichte gerade auch im Hinblick auf die Richtlinie das Interesse des Arbeitgebers an einem ungestörten Arbeitsablauf nach Art. 14 GG das Interesse der Klägerin, dass ein Zugriff auf ihren Account gänzlich unterblieb.
Anmerkung: Hervorzuheben ist, dass das LAG Brandenburg-Berlin Art. 14 GG heranzieht.