Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 4 Sa 2132/10) hatte darüber zu entscheiden, ob dem Arbeitgeber der Zugriff auf die in dem der E-Mail-Anschrift der Arbeitnehmerin zugeordneten elektronischen Postfach vorhandenen E-Mails vollständig verweigert werden durfte.
Der Fall:
Die Arbeitnehmerin nutzte mit Zustimmung ihres Arbeitgebers ihren dienstlichen E-Mail-Account auch für private E-Mails, die als solche gekennzeichnet waren. Nach einer Richtlinie des Arbeitgebers musste jeder Mitarbeiter gewährleisten, dass die Erfüllung seiner Aufgaben bei Abwesenheit (Urlaub, Krankheit) nicht gefährdet ist. Nachdem die Arbeitnehmerin längerfristig erkrankt war und ihr Stellvertreter, der keinen Zugriff auf deren E-Mail-Postfach hatte, mehrmals vergeblich versucht hatte, sie zu kontaktieren, öffnete die IT-Abteilung das elektronische Postfach der Arbeitnehmerin. Dagegen hatte die Arbeitnehmerin geklagt. Beide angerufenen Instanzen haben die Klage jedoch abgewiesen.
Die Entscheidungen:
Die angerufenen Gerichte verneinten einen Unterlassungsanspruch. Die Klägerin hatte diesen Anspruch insbesondere auch mit einem rechtswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) begründet, da durch die Öffnung des dienstlichen E-Mail-Accounts angesichts der privaten Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse ein Zugriff auf private E-Mails zumindest potentiell möglich war. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, so die Gerichte mit der allgemeinen Meinung, sondern es muss im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall ermittelt werden, ob dieses gegenüber schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers den Vorrang verdienen würde. Im vorliegenden Fall überwog nach Ansicht der Gerichte gerade auch im Hinblick auf die Richtlinie das Interesse des Arbeitgebers an einem ungestörten Arbeitsablauf nach Art. 14 GG das Interesse der Klägerin, dass ein Zugriff auf ihren Account gänzlich unterblieb.
Anmerkung: Hervorzuheben ist, dass das LAG Brandenburg-Berlin Art. 14 GG heranzieht.