Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die BUNTE-Chefredaktion hat eine Recherche in der Planungsphase gestoppt, weil sie die Gefahr gesehen hat, dass journalistische Standards nicht eingehalten werden. Sie hat sofort die Compliance-Abteilung eingeschaltet und gemeinsam mit der Konzern-Revision Transparenz geschaffen. Unmittelbar nach Aufklärung der Sachlage hat die Chefredaktion auch personelle Konsequenzen gezogen. Die beiden Mitarbeiter haben das Haus verlassen. Die Chefredaktion betont, dass die Recherche nie über ein Planungsstadium hinausgekommen ist und deswegen auch niemand zu Schaden kam.
Quelle: Von BUNTE am 28.7. veröffentlichte „Stellungnahme zu Entlassungen”


Der Fall
Gestritten wurde um die Prozesskosten von 9.906 EUR, die die Kläger und Revisionskläger mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend machten. Diese Kosten entstammten einem verlorenen Zivilprozess der Kläger gegen ihre Krankenversicherung wegen des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung.

Die Entscheidung
Mit einem Urteil Az.: VI R 42/10 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige ständige Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen i.S.v. § 33 EStG geändert.
In Abkehr von dieser Auffassung hat der BFH nunmehr auf verfassungsrechtliche Grundsätze des Art. 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz abgestellt und ausgeführt, dass der Steuerpflichtige streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchsetzten und abwehren kann.
Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem deswegen unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig und sind nur dann nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

In zwei uns soeben zugestellten Beschlüssen hat das DPMA eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen LISA und Elisa Cosmetics (Az.: 30 2008 021 543.7 / 03) bzw. Elisa Baby (Az.: 30 2008 021 542.9 / 03) festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marken angeordnet.
Das DPMA stellte fest, dass die Marke LISA einen „normalen“ Schutzumfang aufweist und ELISA bei gegebener Warenidentität im Rahmen der Ähnlichkeitsprüfung zu nahe an LISA gerät. Hierbei sei zu beachten, so das DPMA, dass der (jeweils) an zweiter Stelle erscheinende Zeichenbestandteil (Cosmetics bzw. Baby) als beschreibender Sachhinweis wahrgenommen werde. Das Amt weiter:

„Soweit sich demnach vorrangig „Elisa“ und „LISA“ gegenüberstehen, lässt der Gesamteindruck in klanglicher und begrifflicher Hinsicht keine hinreichende Differenzierung zu. Auch wenn die angegriffene Marke gegenüber der Widerspruchsmarke am Wortanfang ein zusätzliches „E“ enthält, bildet dieses kein relevantes Abgrenzungsmerkmal. Denn die Markenwörter sind gleichermaßen die Kurzform des weiblichen Vornamens „Elisabeth“. ...“

Anmerkung:
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig.

So betitelt die neue Ausgabe - 31/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Entschieden hat das Oberlandesgericht Celle Az.: 9 U 38/09.
Einem Geschäftsführer wurde fristlos gekündigt (Beschluss Az.: 10 AZB 32/10 seine Rechtsprechung bekräftigt, nach welcher für eine Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kündigung des Anstellungsvertrags der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist. Das BAG entscheidet so auch dann, vgl. diesen Beschluss 10 AZB 32/10, „wenn das Anstellungsverhältnis wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt”.

Der BGH hat nun in der Bananabay II- Entscheidung (Az.: I ZR 125/07) dargelegt, dass nach seiner Auffassung die Markenfunktionen durch Adword-Werbung nicht beeinträchtigt werden,

„wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.“

Einige OLG-Urteile: Marken-Verwechslungsgefahr besteht
Wir berichteten mehrfach über die teils divergierende Rechtsprechung der Obergerichte zur Frage der Zulässigkeit der Nutzung von Markennamen im Rahmen einer Adwordkampagne bei Google. Zuletzt hatten sich das OLG Braunschweig und das OLG Frankfurt kritisch geäußert und eine Verwechslungsgefahr bejaht.
Der BGH nun: Marke wird nicht wie eine Marke benutzt
Der BGH nimmt in seinem Urteil an, dass bei einer solchen Werbung die Marke nicht „wie“ eine Marke benutzt wird, mithin keine Markenverletzung vorliegt.
Anmerkungen
1. Dogmatische Grundlage für die Lösung des Problems: die Verkehrsauffassung
Was richtig ist, lässt sich zuverlässig nur mit einer repräsentativen Umfrage ermitteln. Als Zusatzproblem könnte sich bei einer Umfrage auftun, dass die Wirklichkeit eben pluralistisch ist und die eine Gruppe so auffasst und eine andere Gruppe eben anders.
2. Der BGH zur Verkehrsauffassung
Der BGH sieht die Herkunftsfunktion nicht beeinträchtigt, da der Internetnutzer wegen der Besonderheiten seiner Nutzung der Suchmaschine Google das Suchergebnis mit der Anzeige nicht unmittelbar verknüpfe, wenn die o.g. Einschränkungen zuträfen. Dem Verkehr sei bekannt, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Google schalteten, so dass keine Zuordnungsverwirrung eintrete.
3. EuGH
Die Ansicht des BGH steht im Einklang mit diversen Äußerungen des EuGH zum Thema.

Entschieden hat der BGH in einem Urteil: Az.: KZR 71/08.
Der Fall
Gestritten wurde über die Verwendung der Marke „Jette Joop“ für Bekleidungsstücke. 1995 hatte die mit der Marke namensgleiche Inhaberin mit der (ehem.) Firma ihres Vaters eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung geschlossen. Dieser standen die Rechte am Kennzeichen „Joop!“ zu. Die Vereinbarung sah vor, dass die Marke „Jette Joop“ nur für Schmuck/Modeschmuck genutzt werden sollte. 1999 wurde erstmals über die Marke „JETTE JOOP“ für Bekleidungsstücke gestritten, die Inhaberin der Marke gab nach und erklärte, sich an die Vereinbarung von 1995 zu halten. 2003 kam es erneut zu einem Streit wegen der Nutzung der Marke „JETTE JOOP“ für Bekleidungsstücke.
Die Inhaberin machte nun geltend, markenrechtliche Ansprüche bestünden nicht, da eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei, vertragliche nicht, da die Vereinbarung von 1995 gegen § 1 GWB verstoße.
Die Entscheidung
Der BGH stellte klar, dass für vertragliche Unterlassungsansprüche maßgeblich ist:

  1. Die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, beurteilt sich für die Dauer ihrer Geltung allein nach der markenrechtlichen Rechtslage bei ihrem Abschluss.

  2. Bei der Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen gilt kein Verbot geltungserhaltender Reduktion.


Anmerkung
1. Dies bedeutet erstens: Der BGH bewertet das Argument der Rechtssicherheit der Vertragsparteien hoch und anerkennt die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Vereinbarungen. Dadurch, dass der BGH auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt, wird eine dauerhafte Einschätzung der rechtlichen Zulässigkeit vereinfacht. Einschränkend weist der BGH darauf hin, dass Maßnahmen, die über das markenrechtlich Notwendige zur Wettbewerbsbeschränkung führen, unwirksam sind. Mit anderen Worten und verkürzt: Wenn objektiv ein - kein lediglich vorgeschobener - markenrechtlicher Streit existiert, kann eine Abgrenzungsvereinbarung geschlossen werden.
2.Zweitens hält der BGH diejenigen Teile, die wirksam sind (s.o.), von denjenigen Teilen, die ggf. unwirksam sind, als nicht dergestalt verbunden, dass nur eine gemeinschaftliche Betrachtung möglich wäre. Maßgeblich ist nur der ursprüngliche Vertragszweck: Im entschiedenen Falle wollten die Parteien gerade für Deutschland eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung erreichen, so dass der entsprechende Vertragsteil als wirksam angesehen werden muss.
Vgl. auch GRUR 2011, 641: Besprechung des Urteils durch Fammler/ Niebel.

In seinem Urteil Az.: 8 Sa 1274/10 entschied das LAG Düsseldorf, dass nach Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche im nordrhein-westfälischen Manteltarifvertrag Einzelhandel gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstießen, so dass die Klägerin, der nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zustünden, kalenderjährlich 36 Urlaubstage beanspruchen könne.
Diese „Angleichung nach oben“ folge, so das LAG Düsseldorf, aus dem Grundsatz effektiver und wirksamer Durchsetzung des europarechtlichen Diskriminierungsverbots.
Die Argumentation der Arbeitgeberseite, die tarifliche Regelung schütze die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, ließ das LAG Düsseldorf, a.a.O., nicht gelten: Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Familienplanung bis zum 30. Lebensjahr abgeschlossen sei. Bloße Vermutungen könnten die Staffelung von Urlaubsansprüchen indessen nicht rechtfertigen.
Die Revision wurde zugelassen, da die höchstrichterliche Rechtsprechung - BAG vom 19. November 1996 - 9 AZR 712/95 - bislang die Staffelung von Urlaubsansprüchen nach dem Lebensalter entgegen der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtslehre für zulässig erachtet.

In seinem Urteil Az.: 5 AZR 191/10 entschied der Fünfte Senat des BAG, dass arbeitsvertragliche Altklauseln, die nach der Schuldrechtsmodernisierung den Forderungen der 9 AZR 610/05 - NZA 2006, S. 1042, und - Widerruf privater Nutzung eines Firmenwagens - vom 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - NZA 2007, S. 809).
Anmerkung
Trotz dieser grundlegenden Diskrepanz hat der Fünfte BAG-Senat sowohl von einer Anfrage beim Neunten-BAG-Senat als auch von einer Vorlage an den Großen BAG-Senat abgesehen. Die Praxis wird daher bis auf weiteres mit diesen Unterschieden leben müssen.

In seinem Urteil Az.: 1 AZR 708/09 entschied das BAG, dass in Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern für eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG durch alleinigen Personalabbau mindestens sechs Arbeitnehmer betroffen sein müssten, um die Pflicht zum Interessenausgleich auszulösen:
Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats sei, so das BAG, seit der Betriebsverfassungsrechtsreform 2001 an die Unternehmens- und nicht mehr an die Betriebsgröße geknüpft. Deshalb müssten Arbeitgeber im Falle von Betriebsänderungen auch in kleineren Betrieben einen Interessenausgleich suchen.
Anmerkungen
1. Soweit Betriebsänderungen als Betriebseinschränkungen nach § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG durch bloßen Personalabbau unter Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel erfolgten, bestimme sich dies, so das BAG, nach den Zahlengrößen des § 17 Abs. 1 KSchG mit der Maßgabe, dass pro Personalabbau mindestens 5 v. H. der Belegschaft betroffen sein müssten; andernfalls käme es zu erheblichen Verzerrungen.
2. Für Kleinbetriebe sei allerdings zu berücksichtigen, dass nach § 17 Abs. 1 KSchG regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt würden, wie auch § 111 Abs. 1 BetrVG sicherstellen wolle, dass der Schutz kleinerer Unternehmen vor finanzieller Überforderung durch Sozialpläne auch tatsächlich nur diesen zugute komme. Für die Frage der Anwendbarkeit von § 111 BetrVG sei deshalb die Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens ausschlaggebend, so dass eine Sozialplanpflicht nach § 112 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG bei Betriebsänderungen durch alleinigen Personalabbau in Kleinbetrieben unverändert die Entlassung von mindestens sechs Arbeitnehmern erfordere.