In seinem Urteil Az.: 1 AZR 708/09 entschied das BAG, dass in Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern für eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG durch alleinigen Personalabbau mindestens sechs Arbeitnehmer betroffen sein müssten, um die Pflicht zum Interessenausgleich auszulösen:
Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats sei, so das BAG, seit der Betriebsverfassungsrechtsreform 2001 an die Unternehmens- und nicht mehr an die Betriebsgröße geknüpft. Deshalb müssten Arbeitgeber im Falle von Betriebsänderungen auch in kleineren Betrieben einen Interessenausgleich suchen.
Anmerkungen
1. Soweit Betriebsänderungen als Betriebseinschränkungen nach § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG durch bloßen Personalabbau unter Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel erfolgten, bestimme sich dies, so das BAG, nach den Zahlengrößen des § 17 Abs. 1 KSchG mit der Maßgabe, dass pro Personalabbau mindestens 5 v. H. der Belegschaft betroffen sein müssten; andernfalls käme es zu erheblichen Verzerrungen.
2. Für Kleinbetriebe sei allerdings zu berücksichtigen, dass nach § 17 Abs. 1 KSchG regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt würden, wie auch § 111 Abs. 1 BetrVG sicherstellen wolle, dass der Schutz kleinerer Unternehmen vor finanzieller Überforderung durch Sozialpläne auch tatsächlich nur diesen zugute komme. Für die Frage der Anwendbarkeit von § 111 BetrVG sei deshalb die Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens ausschlaggebend, so dass eine Sozialplanpflicht nach § 112 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG bei Betriebsänderungen durch alleinigen Personalabbau in Kleinbetrieben unverändert die Entlassung von mindestens sechs Arbeitnehmern erfordere.