Der Fall
Gestritten wurde um die Prozesskosten von 9.906 EUR, die die Kläger und Revisionskläger mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend machten. Diese Kosten entstammten einem verlorenen Zivilprozess der Kläger gegen ihre Krankenversicherung wegen des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung.

Die Entscheidung
Mit einem Urteil Az.: VI R 42/10 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige ständige Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen i.S.v. § 33 EStG geändert.
In Abkehr von dieser Auffassung hat der BFH nunmehr auf verfassungsrechtliche Grundsätze des Art. 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz abgestellt und ausgeführt, dass der Steuerpflichtige streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchsetzten und abwehren kann.
Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem deswegen unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig und sind nur dann nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.