In seinem Urteil Az.: 8 Sa 1274/10 entschied das LAG Düsseldorf, dass nach Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche im nordrhein-westfälischen Manteltarifvertrag Einzelhandel gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstießen, so dass die Klägerin, der nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zustünden, kalenderjährlich 36 Urlaubstage beanspruchen könne.
Diese „Angleichung nach oben“ folge, so das LAG Düsseldorf, aus dem Grundsatz effektiver und wirksamer Durchsetzung des europarechtlichen Diskriminierungsverbots.
Die Argumentation der Arbeitgeberseite, die tarifliche Regelung schütze die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, ließ das LAG Düsseldorf, a.a.O., nicht gelten: Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Familienplanung bis zum 30. Lebensjahr abgeschlossen sei. Bloße Vermutungen könnten die Staffelung von Urlaubsansprüchen indessen nicht rechtfertigen.
Die Revision wurde zugelassen, da die höchstrichterliche Rechtsprechung - BAG vom 19. November 1996 - 9 AZR 712/95 - bislang die Staffelung von Urlaubsansprüchen nach dem Lebensalter entgegen der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtslehre für zulässig erachtet.