Entschieden hat das Oberlandesgericht Celle Az.: 9 U 38/09.
Einem Geschäftsführer wurde fristlos gekündigt (Beschluss Az.: 10 AZB 32/10 seine Rechtsprechung bekräftigt, nach welcher für eine Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kündigung des Anstellungsvertrags der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist. Das BAG entscheidet so auch dann, vgl. diesen Beschluss 10 AZB 32/10, „wenn das Anstellungsverhältnis wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt”.