Entschieden hat der BGH in einem Urteil: Az.: KZR 71/08.
Der Fall
Gestritten wurde über die Verwendung der Marke „Jette Joop“ für Bekleidungsstücke. 1995 hatte die mit der Marke namensgleiche Inhaberin mit der (ehem.) Firma ihres Vaters eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung geschlossen. Dieser standen die Rechte am Kennzeichen „Joop!“ zu. Die Vereinbarung sah vor, dass die Marke „Jette Joop“ nur für Schmuck/Modeschmuck genutzt werden sollte. 1999 wurde erstmals über die Marke „JETTE JOOP“ für Bekleidungsstücke gestritten, die Inhaberin der Marke gab nach und erklärte, sich an die Vereinbarung von 1995 zu halten. 2003 kam es erneut zu einem Streit wegen der Nutzung der Marke „JETTE JOOP“ für Bekleidungsstücke.
Die Inhaberin machte nun geltend, markenrechtliche Ansprüche bestünden nicht, da eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei, vertragliche nicht, da die Vereinbarung von 1995 gegen § 1 GWB verstoße.
Die Entscheidung
Der BGH stellte klar, dass für vertragliche Unterlassungsansprüche maßgeblich ist:

  1. Die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, beurteilt sich für die Dauer ihrer Geltung allein nach der markenrechtlichen Rechtslage bei ihrem Abschluss.

  2. Bei der Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen gilt kein Verbot geltungserhaltender Reduktion.


Anmerkung
1. Dies bedeutet erstens: Der BGH bewertet das Argument der Rechtssicherheit der Vertragsparteien hoch und anerkennt die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Vereinbarungen. Dadurch, dass der BGH auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt, wird eine dauerhafte Einschätzung der rechtlichen Zulässigkeit vereinfacht. Einschränkend weist der BGH darauf hin, dass Maßnahmen, die über das markenrechtlich Notwendige zur Wettbewerbsbeschränkung führen, unwirksam sind. Mit anderen Worten und verkürzt: Wenn objektiv ein - kein lediglich vorgeschobener - markenrechtlicher Streit existiert, kann eine Abgrenzungsvereinbarung geschlossen werden.
2.Zweitens hält der BGH diejenigen Teile, die wirksam sind (s.o.), von denjenigen Teilen, die ggf. unwirksam sind, als nicht dergestalt verbunden, dass nur eine gemeinschaftliche Betrachtung möglich wäre. Maßgeblich ist nur der ursprüngliche Vertragszweck: Im entschiedenen Falle wollten die Parteien gerade für Deutschland eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung erreichen, so dass der entsprechende Vertragsteil als wirksam angesehen werden muss.
Vgl. auch GRUR 2011, 641: Besprechung des Urteils durch Fammler/ Niebel.