Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Ein Mann wird kurz nach Mitternacht von der Polizei angehalten und gefragt, wohin es denn gehe. Antwortet der Mann: 'Ich bin auf dem Weg zu einem Vortrag über die Auswirkungen des Alkoholmissbrauchs auf den menschlichen Körper'. Der Polizist sagt: 'Wirklich? Und wer wird zu dieser späten Stunde einen Vortrag zu diesem Thema halten?'. Der Mann: 'Meine Frau'.”
Erscheint im Oktoberheft des Playboy 2011

So betitelt die neue Ausgabe - 37/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Mit seinem Urteil Az.: 6 U 4127/10 hat das Oberlandesgericht die Rechtsprechung der beiden dortigen Wettbewerbssenate bestätigt. Nach ihr fehlt einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Dringlichkeit – und somit ein Verfügungsgrund – , wenn er später als einen Monat seit Kenntnis von den maßgeblichen Umständen eingereicht wurde. Aus den Urteilsgründen:
„Nach der Rechtsprechung beider mit Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes befasster Senate des OLG München ist (…) ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr als dringlich anzusehen, wenn nach Kenntnis des zu beanstandenden und aus objektiver Sicht erfolgversprechend mit gerichtlicher Hilfe zu verfolgenden Verhaltens bzw. sich diesbezüglich aufdrängender Umstände in Kenntnis des dafür Verantwortlichen bis zur Antragstellung bei Gericht ein Zeitraum von mehr als einem Monat vergangen ist.“
Anmerkung: Die Anwendung dieser „starren“ Monatsfrist durch die Münchener Gerichte wird teilweise kritisiert, weil sie den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht ausreichend Rechnung trage. Alle anderen Gerichte billigen – umstandsabhängig – Zeiträume von sechs Wochen bis zu drei Monaten zu, innerhalb derer der Anspruchsteller den Eilantrag anspruchserhaltend einreichen kann.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. unseren Eintrag vom 02.06.2010) führt die völlige oder teilweise Unzulässigkeit einer Textberichterstattung nicht dazu, dass ein mit dem Text veröffentlichtes Bild von der Rechtswidrigkeit „infiziert“ wird, wenn es anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses aufgenommen wurde, über das (auch) berichtet wird.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun mit einem Urteil: 7 U 39/11 ergänzend einen anderen Sachverhalt beurteilt, nämlich:
Es hat untersagt, ein Bildnis zu veröffentlichen,
-- welches eine Begleiterin zwar bei einem öffentlichen Ereignis zeigt, nämlich gemeinsam mit einem Politiker beim Sommerfest des Bundespräsidenten,
-- das aber nur einen Bericht illustriert, der sich mit einer den Politiker betreffenden „Flugreisen-Affäre“ befasste.
Das Bild selbst enthielt keine Hinweise auf das Ereignis, zu dem es entstanden ist.
Zur Rechtmäßigkeit verholfen hat auch nicht der Gedanke, dass die Begleiterin doch in die Aufnahme eingewilligt hatte. Die Begründung;
Die Einwilligung der Abgebildeten – so das Gericht – beziehe sich zwar auf eine Veröffentlichung des Bildes anlässlich eines Ereignisses, erstrecke sich aber nicht auf Veröffentlichungen in anderem Zusammenhang und sei es im Zusammenhang mit einem anderen Ereignis. Über das Ereignis „Sommerfest“ werde aber eben nicht berichtet. Eine Einwilligung zu einer Veröffentlichung über das Ereignis „Flugreisen-Affäre“ fehle hingegen.
Anmerkung: Der Unterlassungsanspruch hätte vermieden werden können, wenn in den Artikel das zeitgeschichtliche Ereignis, an welchem die Begleiterin teilgenommen hat, einbezogen worden wäre. Dazu hätte es nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung ausgereicht, das Foto entsprechend zu untertiteln – etwa mit der Bildunterschrift „…. hier mit dem Politiker während des Sommerfestes beim Bundespräsidenten auf Schloss Bellevue“.

Der heftig schielende Anwalt sitzt drei Mandanten gegenüber. Anwalt zum ersten Mandanten gewandt: „Wie ist Ihr Name?“ Der zweite Mandant antwortet: „Müller!“ Anwalt zum zweiten Mandanten gewandt: „Sie habe ich doch nicht gefragt!“ Antwortet der Dritte: „Ich hab auch gar nichts gesagt!“

Ein Russe, ein Kubaner, ein Ami und ein Anwalt sitzen im Zug.
Der Russe holt eine Flasche Wodka aus der Tasche, trinkt einen Schluck und sagt: „Wir haben in Rußland den besten Wodka der Welt. Und wir haben soviel davon, daß wir ihn wegkippen können.“ Er öffnet das Fenster und wirft die Flasche hinaus. Die anderen sind beeindruckt.
Da holt der Kubaner eine Schachtel Havannas aus der Tasche, nimmt eine, beginnt zu rauchen und sagt: „Wir haben in Kuba die besten Zigarren der Welt und wir haben soviel davon, daß wir sie wegwerfen können.“ Er öffnet das Fenster und wirft die Schachtel hinaus. Die anderen sind beeindruckt.
Da steht der Amerikaner auf, öffnet das Fenster und wirft den Anwalt hinaus.

„Die Frau besucht ihren Mann im Gefängnis: 'Wie kommst du denn finanziell zurecht?' erkundigt er sich besorgt. 'Vorläufig ganz gut. Die nächsten drei Jahre kann ich noch von der Belohnung leben, die auf dich ausgesetzt war!' ”
Nach GLÜCKS REVUE 36/11.

Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig über neue Entscheidungen zur Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei. So etwa am 25. Februar 2011 (Bundesgerichtshof: Absicherung bei Fristverlängerung), 13. September 2010 (ebenfalls BGH: Maßnahmen zur Fristenkontrolle müssen schnellstmöglich unternommen werden), 29. März 2010 (Bundesarbeitsgericht zur Kanzleiorganisation mit Vorfristen) oder 31. Oktober 2007 (BGH: Einige wichtige Grundsätze zur Organisation von Kanzleien).
In einem neuen Urteil Az.: XII ZB 88/11 ging es um den Fall, dass in der Handakte die Frist falsch notiert war. Die Berufungsbegründung war wegen dieses Fehlers zu spät eingereicht und der Antrag auf Wiedereinsetzung vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Denn der Rechtsanwalt hätte anhand der Handakte prüfen müssen, ob die Berufungsfrist eingehalten worden ist. Hierbei hätte er anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung bemerken müssen, wann die Berufung beim Gericht tatsächlich eingegangen ist.

Das OLG Frankfurt a.M. (Az.: 6 W 54/11) hat den Slogan „Schönheit von innen“, der im Zusammenhang mit der Vermarktung von Nahrungsergänzungsmitteln genutzt wurde, als schutzwürdig nach Beitrag vom 03. März 2010 - markenrechtlich gestärkt. Muss dennoch der markenrechtliche Schutz mangels Originalität versagt werden, wird vermehrt - wie das Urteil des OLG Frankfurt a.M. zeigt - mit Hilfe des UWG geschützt.

Der BGH (Az.: I ZR 93/09) befasste sich im Rahmen einer markenrechtlichen Auseinandersetzung mit der Auslegungsfrage, ob eine konkrete, im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Entflechtung getroffene kennzeichenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung dauerhaft oder nur von beschränkter zeitlicher Wirkung ist.
Die Vorgeschichte
In der Abgrenzungsvereinbarung war vereinbart worden, dass die an den Marken (für einen Teilbereich) eingeräumten Nutzungsrechte erlöschen, wenn die Marken nicht genutzt werden. Andererseits waren - unter Hinweis auf die Entflechtung - beiderseitige Unterlassungsansprüche bzgl. der voneinander abgegrenzten Bereiche vereinbart worden.
Nachdem die Marken - anscheinend - einige Zeit nicht genutzt worden waren, machte der Inhaber der Marken auf das Erlöschen der eingeräumten Rechte aufmerksam und machte geltend, die Marken selbst nutzen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte erhob Unterlassungsklage und erhielt zunächst mit der Begründung Recht, der Zweck der Entflechtung sei maßgeblich.
Die Entscheidung
Der BGH verneinte einen Unterlassungsanspruch nach folgenden Auslegungsgrundsätzen:

  • Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen....
  • Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung ...
  • und das Gebot der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages...
  • Im Rahmen der Vertragsauslegung gebührt der Vorzug im Zweifel derjenigen Auslegung, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet...

Anmerkung
Für den BGH war es im konkreten Fall wichtig, dass die Parteien bzgl. der Kennzeichenrechte eine Lizenz- und keine Teilübertragungsvereinbarung getroffen hatten, so dass die Kennzeichenrechte bei der Beklagten verblieben. Ferner könne - so der BGH - die gegenseitige Unterlassungsverpflichtung nicht vom Lizenzteil losgelöst werden, da darin wichtige, „typische“ Interessen eines Lizenzgebers geschützt wurden. Die Unterlassungsverpflichtung sei als eine Enthaltungspflicht des Lizenzgebers zur Absicherung des Nutzungsrechts des Lizenznehmers zu verstehen, die mit der Beendigung des Lizenzvertrages erlischt. Daher sei auch das automatische Erlöschen der Rechte hinnehmbar, da es regelmäßig den beiderseitigen Interessen entspräche, dass der Lizenznehmer von der ihm ausschließlich erteilten Lizenz auch tatsächlich Gebrauch macht und dass die Rechte zurückfallen, wenn sie nicht genutzt werden.
Eine Entscheidung in der Sache konnte der BGH nicht treffen, da noch weitere Feststellungen zum Sachverhalt erforderlich waren. Dementsprechend verwies er die Sache zurück.