Mit seinem Urteil Az.: 6 U 4127/10 hat das Oberlandesgericht die Rechtsprechung der beiden dortigen Wettbewerbssenate bestätigt. Nach ihr fehlt einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Dringlichkeit – und somit ein Verfügungsgrund – , wenn er später als einen Monat seit Kenntnis von den maßgeblichen Umständen eingereicht wurde. Aus den Urteilsgründen:
„Nach der Rechtsprechung beider mit Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes befasster Senate des OLG München ist (…) ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr als dringlich anzusehen, wenn nach Kenntnis des zu beanstandenden und aus objektiver Sicht erfolgversprechend mit gerichtlicher Hilfe zu verfolgenden Verhaltens bzw. sich diesbezüglich aufdrängender Umstände in Kenntnis des dafür Verantwortlichen bis zur Antragstellung bei Gericht ein Zeitraum von mehr als einem Monat vergangen ist.“
Anmerkung: Die Anwendung dieser „starren“ Monatsfrist durch die Münchener Gerichte wird teilweise kritisiert, weil sie den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht ausreichend Rechnung trage. Alle anderen Gerichte billigen – umstandsabhängig – Zeiträume von sechs Wochen bis zu drei Monaten zu, innerhalb derer der Anspruchsteller den Eilantrag anspruchserhaltend einreichen kann.