Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. unseren Eintrag vom 02.06.2010) führt die völlige oder teilweise Unzulässigkeit einer Textberichterstattung nicht dazu, dass ein mit dem Text veröffentlichtes Bild von der Rechtswidrigkeit „infiziert“ wird, wenn es anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses aufgenommen wurde, über das (auch) berichtet wird.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun mit einem Urteil: 7 U 39/11 ergänzend einen anderen Sachverhalt beurteilt, nämlich:
Es hat untersagt, ein Bildnis zu veröffentlichen,
-- welches eine Begleiterin zwar bei einem öffentlichen Ereignis zeigt, nämlich gemeinsam mit einem Politiker beim Sommerfest des Bundespräsidenten,
-- das aber nur einen Bericht illustriert, der sich mit einer den Politiker betreffenden „Flugreisen-Affäre“ befasste.
Das Bild selbst enthielt keine Hinweise auf das Ereignis, zu dem es entstanden ist.
Zur Rechtmäßigkeit verholfen hat auch nicht der Gedanke, dass die Begleiterin doch in die Aufnahme eingewilligt hatte. Die Begründung;
Die Einwilligung der Abgebildeten – so das Gericht – beziehe sich zwar auf eine Veröffentlichung des Bildes anlässlich eines Ereignisses, erstrecke sich aber nicht auf Veröffentlichungen in anderem Zusammenhang und sei es im Zusammenhang mit einem anderen Ereignis. Über das Ereignis „Sommerfest“ werde aber eben nicht berichtet. Eine Einwilligung zu einer Veröffentlichung über das Ereignis „Flugreisen-Affäre“ fehle hingegen.
Anmerkung: Der Unterlassungsanspruch hätte vermieden werden können, wenn in den Artikel das zeitgeschichtliche Ereignis, an welchem die Begleiterin teilgenommen hat, einbezogen worden wäre. Dazu hätte es nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung ausgereicht, das Foto entsprechend zu untertiteln – etwa mit der Bildunterschrift „…. hier mit dem Politiker während des Sommerfestes beim Bundespräsidenten auf Schloss Bellevue“.