Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (Az.: 9 AZR 813/09) festgestellt, dass bereits die Berufung unzulässig war, weil die Berufungsbegründungsschrift nicht den Anforderungen des Az.: 6 AZR 436/05), wonach formelhafte Wendungen und Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags nicht reichen, betont das neue Urteil: Die Berufungsbegründungsschrift muss sich argumentativ mit den Erwägungen das angefochtenen Urteils auseinandersetzen.
Wenn der Berufungskläger lediglich vortrage, das AGG sei verletzt, weil es jede Diskriminierung verbiete, behaupte er lediglich formelhaft, nämlich: Weder werde dargelegt, weshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz für verletzt erachtet wird, noch aufgrund welcher Umstände sich aus welcher Vorschrift des AGG sich die geltend gemachten Ansprüche stützen lassen.