Der für jeden im Recht der einstweiligen Verfügung Tätigen interessante Fall
Mit einem Antrag wandte sich der Gatte einer Moderatorin dagegen, dass er als Gatte identifizierbar und unter Bekanntgabe des Hochzeitsdatums in einem Zeitschriftenartikel aufgeführt wurde. Er erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung. Die Hauptklage wurde jedoch, soweit es hier interessiert, in der Berufungsinstanz rechtskräftig abgewiesen. Der antragstellende Ehegatte „sperrte“ sich jedoch dagegen, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzunehmen. Lediglich zum Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung war er bereit.
Die Entscheidung
Nach ständiger Rechtsprechung reicht dieser Verzicht jedoch nicht aus, worüber sich der Gatte und sein anwaltlicher Vertreter in einem uns soeben zugestellten Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni, Az.: 27 O 943/09 belehren lassen mussten. Das LG hob die Verfügung im betroffenen Teil nach § 927 ZPO wegen „veränderter Umstände“ auf und bejahte das Rechtsschutzbedürfnis des Verlages auf Aufhebung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht wörtlich:
„Das Rechtsschutzinteresse fehlt indes nicht, wenn die Aufhebung im Interesse der Abänderung der Kostenentscheidung verfolgt wird und der Verfügungskläger es ablehnt, den Kostenerstattungsanspruch anzuerkennen.“