Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Fall:
Ein niedergelassener Zahnarzt wandte sich gegen einen berufsgerichtlichen Verweis. Erteilt wurde ihm dieser Verweis, weil er in einem Internetportal teilgenommen hatte, in dem Patienten Angebote verschiedener Zahnärzte für eine Behandlung einholen können. Der vom Berufsgericht verhängte Verweis gegen den Beschwerdeführer war vom Landesberufsgericht bestätigt worden.
Die Entscheidung:
Das BVerfG (Az.: 1 BvR 1287/08) hob das Urteil des Landesberufsgerichts auf.
Die Begründung:
Das Verbot sei nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Das Fehlen einer persönlichen Untersuchung des Patienten vor Abgabe einer Kostenschätzung dürfe nicht als Verletzung einer Berufspflicht beurteilt werden. Die Internetplattform erleichtere letztlich für die Patienten den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung und stehe dem Patientenschutz, d.h. dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses durch den späteren Besuch beim Zahnarzt vor Abgabe eines verbindlichen Angebotes, nicht entgegen.
Ohne konkrete Anhaltspunkte bestünde auch bei einem „virtuellen Marktplatz“ nicht die Gefahr, dass Patienten mit besonders günstigen Angeboten in die Praxis gelockt würden, um ihnen gegenüber später lukrativere Leistungen abzurechnen. Ein solches „Lockvogelangebot“ könne ohne konkrete Anhaltspunkte nicht als Regelfall unterstellt werden.
Anmerkung:
Die üblichen Gegenargumente tat das Bundesverfassungsgericht rundum ab, obwohl sicher viele Ärzte über das Bundesverfassungsgericht klagen werden: O tempora, o mores! O Zeiten o Sitten (Cicero).
Eine derartige Nutzung des Internets führe nicht zu einer Verunsicherung der Patienten und einem allgemeinen Vertrauensverlust gegenüber den Zahnärzten. Auf der Eingangsseite des Portals und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen werde eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich um eine unverbindliche Schätzung handele und eine bindende Kostenaufstellung erst nach einer persönlichen Untersuchung abgegeben werde.

Das Geschäftsmodell
Auf dem Internetportal der Klägerin konnten Zahnärzte ein Gegenangebot zu einem Heil- und Kostenplan oder einem Kostenvoranschlag eines anderen Zahnarztes abgeben, das der Patient dort veröffentlicht hatte. Die Betreiberin verlangte in dem zugrunde liegenden Fall von dem Beklagten für einen erfolgreich vermittelten Auftrag die Zahlung von 20 % des Zahnarzthonorars. Das Zahnarzthonorar bewegte sich in den beurteilten Fällen in der Größenordnung von 300 € je Behandlung.
Das Urteil
Der BGH sprach in seinem Urteil Az.: III ZR 69/10 der Betreiberin des Portals die Vergütung gegen den Zahnarzt zu.
Die Begründung
Weder verstoße die Vereinbarung gegen standesrechtliche Vorschriften noch sei die Vereinbarung sittenwidrig im Sinne des 1 BvR 1287/08).
b. Auch § 7 Abs. 5 der Berufsordnung, der die Zuweisung von Patienten gegen Entgelt verbietet, sei nicht verletzt, da nicht für die Vermittlung sondern für die Nutzung der Plattform als virtueller Marktplatz eine Provision gezahlt werde.
c. Der BGH ließ sich insgesamt vom Informationsinteresse der Patienten über den Markt leiten, „zu dem der Zugang außerordentlich erschwert wäre, wenn man sich nicht über die Internetplattform der Klägerin oder anderer vergleichbarer Unternehmen einen ersten Überblick über die Möglichkeiten verschaffen könnte bei einer unter Umständen kostenintensiven zahnärztlichen Behandlung Geld zu sparen, ohne auf Qualität verzichten zu müssen“.

So betitelt die neue Ausgabe - 21/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Verkäufer zu dem kleinen Jungen: 'Und du bist dir ganz sicher, dass du fünf Kilo Pralinen und 200 Gramm Kartoffeln holen sollst?' ”
In Anlehnung an VIEL SPASS 20/2011.

„Ein Student, der durch das Examen gefallen ist, simst an seinen Bruder: 'Nicht bestanden. Bitte bereite Vater vor.' - Der Bruder simst zurück: 'Vater ist vorbereitet. Bitte bereite du dich vor!'.”
Aus FREIZEIT SPASS 20/2011.

„Hermann, du willst doch nicht wirklich deine Exfrau wieder heiraten?” - „Doch, doch. Ich musste ihr bei der Scheidung so viel Geld zahlen, dass sie nun eine richtig gute Partie ist.”
Aus GLÜCKS-REVUE 20/11.

Dichter Christian Morgenstern (1871-1914):

„Ich habe heute ein paar Blumen nicht gepflückt, um dir ihr Leben zu schenken.”

Zitiert in „neue woche” 20/2011

Morgensterns bekannteste komische Lyrik wurde ein geflügeltes Wort - nämlich: der Schluss von „Die unmögliche Tatsache”:

„Und er kommt zu dem Ergebnis:
'Nur ein Traum war das Erlebnis.
Weil', so schließt er messerscharf,
'nicht sein kann, was nicht sein darf.'


Und noch etwas für Ihr Repertoire:
„Es war einmal ein Lattenzaun, mit Zwischenraum, hindurchzuschaun” (Morgensterns Gedicht: Der Lattenzaun).

„Eine Frau macht niemals einen Mann zum Narren; sie sitzt bloß dabei und sieht zu, wie er sich selbst dazu macht.”
Frank Sinatra, zitiert in „neue woche”.

Im Presserecht wird bekanntlich ständig auf den Durchschnittsleser abgestellt, und die Juristen diskutieren, wie sich im einzelnen Fall der Durchschnittsleser verhält, oder wie er auffasst. Die Statistiker meinen zu solchen Diskussionen:

„Wenn Sie mit den Füßen im kalten Eiswasser stehen und mit dem nackten Hintern auf einer heißen Herdplatte sitzen, dann haben Sie im statistischen Durchschnitt eine angenehme Köpertemparatur.”

Quelle: Diese „Erkenntnis” heißt seit Studentenzeiten „Statistikerwitz”. Im Buch „Schwarzer Humor” wird sie dem deutschen Politiker Peter Paterna zugeschrieben.
Hinweis: Geben sie bitte Links in die „Suche” ein: „Durchschnittsleser” oder „Leitbild” oder auch „Durchschnittsverbraucher”. Sie können dann unschwer feststellen, vorsichtig ausgedrückt, auf welch' problematischer Basis insoweit Recht gesprochen wird. Die Probleme beginnen damit, dass der eine „Durchschnittsleser” so auffasst und sich so verhält und der andere gerade anders. Eine normative Korrektur hilft nicht.

Immer wieder aktuell wird ein Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern; 5 Sa 156/10.
Der Fall
Ein als Leiter einer Lokalredaktion beschäftigter und nach Vergütungsgruppe IV GTV (= Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen) vergüteter Leiter einer Lokalredaktion durfte nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts von diesem Posten enthoben und als einfacher Redakteur weiterbeschäftigt werden.
Der Verlag berief sich auf den Arbeitsvertrag, der unter anderem regelte: Der Verlag behält sich vor, den Redakteur auch für andere Verlagsobjekte und andere zumutbare redaktionelle Aufgaben einzusetzen oder an einem anderen Ort zu beschäftigen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und dem Redakteur zumutbar ist.
Die Entscheidung
Das Gericht bezweifelte zum einen schon mit Blick auf § 307 BGB die Rechtswirksamkeit der Klausel zum Direktionsrecht. Jedenfalls erweist sich nach Ansicht des Gerichts die Übertragung der neuen Aufgabe als unzumutbar, da die Tätigkeit als einfacher Redakteur tariflich schlechter bewertet wird, also zur Dequalifizierung des Klägers führt, ohne dass die Unausweichlichkeit dieses Schritts ersichtlich war.
Anmerkung
Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes müssen arbeitsvertragliche Versetzungsklauseln dem Transparenzgebot (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) entsprechen und dürfen nicht unangemessen benachteiligen (vgl. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Deshalb halten Versetzungsklauseln, die es erlauben, Arbeitnehmern auch geringerwertige Tätigkeiten zuzuweisen, einer Inhaltskontrolle regelmäßig auch dann nicht stand, wenn Arbeitnehmern nach Versetzung unveränderte Vergütung zugesichert wird. Kraft Versetzungsvorbehalts können Arbeitnehmer nur gleichwertige Tätigkeiten zugewiesen werden.