Immer wieder aktuell wird ein Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern; 5 Sa 156/10.
Der Fall
Ein als Leiter einer Lokalredaktion beschäftigter und nach Vergütungsgruppe IV GTV (= Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen) vergüteter Leiter einer Lokalredaktion durfte nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts von diesem Posten enthoben und als einfacher Redakteur weiterbeschäftigt werden.
Der Verlag berief sich auf den Arbeitsvertrag, der unter anderem regelte: Der Verlag behält sich vor, den Redakteur auch für andere Verlagsobjekte und andere zumutbare redaktionelle Aufgaben einzusetzen oder an einem anderen Ort zu beschäftigen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und dem Redakteur zumutbar ist.
Die Entscheidung
Das Gericht bezweifelte zum einen schon mit Blick auf § 307 BGB die Rechtswirksamkeit der Klausel zum Direktionsrecht. Jedenfalls erweist sich nach Ansicht des Gerichts die Übertragung der neuen Aufgabe als unzumutbar, da die Tätigkeit als einfacher Redakteur tariflich schlechter bewertet wird, also zur Dequalifizierung des Klägers führt, ohne dass die Unausweichlichkeit dieses Schritts ersichtlich war.
Anmerkung
Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes müssen arbeitsvertragliche Versetzungsklauseln dem Transparenzgebot (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) entsprechen und dürfen nicht unangemessen benachteiligen (vgl. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Deshalb halten Versetzungsklauseln, die es erlauben, Arbeitnehmern auch geringerwertige Tätigkeiten zuzuweisen, einer Inhaltskontrolle regelmäßig auch dann nicht stand, wenn Arbeitnehmern nach Versetzung unveränderte Vergütung zugesichert wird. Kraft Versetzungsvorbehalts können Arbeitnehmer nur gleichwertige Tätigkeiten zugewiesen werden.