Der Fall:
Ein niedergelassener Zahnarzt wandte sich gegen einen berufsgerichtlichen Verweis. Erteilt wurde ihm dieser Verweis, weil er in einem Internetportal teilgenommen hatte, in dem Patienten Angebote verschiedener Zahnärzte für eine Behandlung einholen können. Der vom Berufsgericht verhängte Verweis gegen den Beschwerdeführer war vom Landesberufsgericht bestätigt worden.
Die Entscheidung:
Das BVerfG (Az.: 1 BvR 1287/08) hob das Urteil des Landesberufsgerichts auf.
Die Begründung:
Das Verbot sei nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Das Fehlen einer persönlichen Untersuchung des Patienten vor Abgabe einer Kostenschätzung dürfe nicht als Verletzung einer Berufspflicht beurteilt werden. Die Internetplattform erleichtere letztlich für die Patienten den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung und stehe dem Patientenschutz, d.h. dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses durch den späteren Besuch beim Zahnarzt vor Abgabe eines verbindlichen Angebotes, nicht entgegen.
Ohne konkrete Anhaltspunkte bestünde auch bei einem „virtuellen Marktplatz“ nicht die Gefahr, dass Patienten mit besonders günstigen Angeboten in die Praxis gelockt würden, um ihnen gegenüber später lukrativere Leistungen abzurechnen. Ein solches „Lockvogelangebot“ könne ohne konkrete Anhaltspunkte nicht als Regelfall unterstellt werden.
Anmerkung:
Die üblichen Gegenargumente tat das Bundesverfassungsgericht rundum ab, obwohl sicher viele Ärzte über das Bundesverfassungsgericht klagen werden: O tempora, o mores! O Zeiten o Sitten (Cicero).
Eine derartige Nutzung des Internets führe nicht zu einer Verunsicherung der Patienten und einem allgemeinen Vertrauensverlust gegenüber den Zahnärzten. Auf der Eingangsseite des Portals und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen werde eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich um eine unverbindliche Schätzung handele und eine bindende Kostenaufstellung erst nach einer persönlichen Untersuchung abgegeben werde.