Im Volltext liegt das Urteil Az.: VIII ZR 305/10 noch nicht vor. Eine Pressemitteilung wurde jedoch publiziert.
In § 10 Abs. 1 der eBay-AGB heißt es:

„Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“

eBay erläutert diese Klausel u.a. durch den Hinweis, dass ein hinreichender Grund der Verlust des angebotenen Artikels darstellen könne.
Eine Digitalkamera sollte versteigert werden. Einen Tag nach Beginn der siebentägigen Auktionsdauer lag das höchste Gebot bei € 70. Der Verkäufer brach die Auktion ab, da ihm nach Beginn der Auktion die Digital Kamera gestohlen wurde. Der Höchstbietende verlangte nun vom Bestohlenen Schadensersatz in Höhe der Differenz des Wertes der Kamera und seinem Gebot.
Der Kläger hatte in allen drei Instanzen kein Glück. Eine schlichte Verweisung auf die gesetzlichen Regelungen, insbesondere zu den Anfechtungsregelungen sei in den eBay- AGB nicht zu sehen, so der BGH. Vielmehr nahm der BGH an, dass wegen der AGB und des Hinweises von eBay

„für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich [sei], dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.“