Zur Werbung für Lotterie wird viel geschrieben und diskutiert. Für diejenigen, welche einen Über- und Einblick beschrieben haben möchten, stellen wir nachfolgend Grundlagen dar:
Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene 1 BvR 1054/01 - das Glücksspielwesen in Deutschland auf eine verfassungskonforme Grundlage stellen.
Gelungen ist dies nur teilweise, nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen ein einheitlich-kohärentes Konzept für den gesamten deutschen Glücksspielmarkt fordert, zu dem neben Lotterie (nebst Sportwetten) auch Spielbanken, Glücksspielautomaten und (Pferde-)Rennwetten gehören. Dies muss bis 1. Januar 2012 umgesetzt sein.
Quelle für Streitigkeiten bieten vor allem die in § 5 I-4 U 198/09 - mit einem Aufsteller für eine Annahmestelle zu befassen, der für das Lottospiel „6 aus 49“ blickfangmäßig auf den „Jackpot“ von damals rund 4 Mio. Euro hinwies. Dies verwarf das OLG Hamm, a.a.O., als unzulässig, da Werbung für Glücksspiele unter Herrschaft von § 5 GlüStV nicht gezielt zur Teilnahme auffordern, anreizen oder ermuntern dürfe. Unmittelbar und vorrangig auf Teilnahme am Spiel im Sinne einer Appellfunktion gerichtete Werbung erweise sich deshalb als unangemessen, wenn reklamehafte Aufmachung gegenüber dem informativen Gehalt des Angebots unausgewogen im Vordergrund stehe.