Wie wir bereits berichtet hatten, hat der Bundesgerichtshof ein weiteres Mal zur internationalen Zuständigkeit für Internet-Äußerungen entschieden (vgl. Beitrag vom 01.04.2011). Die Entscheidung wurde nun gestern im Volltext bekannt gegeben (Az. VI ZR 111/10). Das Gericht verneinte im entschiedenen Fall die Zuständigkeit deutscher Gerichte mangels Inlandsbezug. Die wichtigsten Überlegungen des BGH:
Grundsatz und Ausnahme
Allgemeiner Grundsatz ist, wie bei allen Rechtsstreitigkeiten, dass die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist, VI ZR 23/09) und Wohnsitz des Betroffenen im Inland erfüllt. „Würde der inländische Wohnsitz des Klägers als möglicher Schadensort ausreichen, um einen Gerichtsstand im Inland zu begründen, wäre der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung schon nach deren schlüssiger Behauptung in allen Ländern eröffnet, in denen jemand – möglicherweise sogar erst nach dem die Haftung begründenden Vorfall – einen Wohnsitz begründet.“
Erforderlich ist, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen. Auch aus dem Standort des Servers lässt sich dem Gericht zufolge ein solcher Bezug nicht ableiten.