Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Deutsche Telekom muss ihre Kunden bei auffällig hohen Telefongebühren informieren und sich um die Ursachen kümmern. So entschieden hat das Bonner Landgericht in seinem Urteil Az. 7 O 470/09. Im beurteilten Fall wurden einer Kundin für die Internetnutzung anstelle der bisherigen 40 € über 1000 € im Monat abgebucht. Der Telekom hätte, so das Landgericht, die ungewöhnliche Nutzung auffallen und aufgrund einer Fürsorgepflicht hätte sie hätte innerhalb weniger Tage reagieren müssen. Die zahlreichen Einwände der Telekom bewirkten nur, dass das Gericht der Kundin ein verhältnismäßig geringes Mitverschulden angelastet hat. Wegen der Fürsorgepflichtverletzung musste die Telekom den Betrag überwiegend zurückerstatten. Das Urteil ist rechtskräftig.

„Keine Frau ist so schlecht, dass sie nicht die bessere Hälfte eines Mannes sein könnte.”
Karl Farkas, österreichischer Schauspieler (1893-1971)
„Ein Mann erwartet von einer Frau, dass sie perfekt ist. Und dass sie es liebenswert findet, wenn er es nicht ist.”
Catherine Zeta-Jones, englische Schauspielerin
„Kluge Frauen haben Millionen Feinde: die dummen Männer.”
Renate Schmidt, die deutsche Politikerin.

Wir hatten vor drei Monaten (siehe unseren Eintrag vom 9. Dezember 2010) über ein Urteil des Landgerichts Offenburg berichtet, mit welchem Ansprüche des TV-Moderators auf Abdruck einer Gegendarstellung zurückgewiesen wurden. Er wollte auf der Titelseite entgegnen, dass eine dort abgebildete – und als solche nicht gekennzeichnete – Fotomontage ohne sein Einverständnis hergestellt worden sei. Das OLG Karlsruhe hat die Berufung Jauchs nunmehr mit einem uns soeben zugestellten Urteil Az.: 14 U 186/10 zurückgewiesen. Das OLG verneint die medienrechtliche Abdruckfähigkeit – wie schon die Vorinstanz – mit der maßgeblichen Erwägung, dass eine solche, sich auf die technische Herstellung beziehende Form der Gegendarstellung keine Entgegnung auf eine in der Fotomontage enthaltene Tatsachenbehauptung darstelle. Es formuliert dabei folgende Grundsätze:

  • Der Umstand, dass eine fotographische Abbildung durch Zusammensetzung mehrerer Einzelfotos entstanden ist, stellt für sich genommen keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung über den oder die Abgebildeten dar.
  • Nur wenn der Abbildung eine über die bloße Bildanordnung hinausgehende Sachaussage zukommt, ist diese – sofern die Sachaussage nicht zutrifft – entgegnungsfähig;
  • Wird mit der Gegendarstellung weder eine verfälschende, noch eine nachteilige Darstellung der abgebildeten Person beanstandet, fehlt es bereits an einem berechtigten Interesse für die Gegendartstellung.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber - 29 Jahre Betriebszugehörigkeit berücksichtigend - eine des Diebstahls von insgesamt zehn aktuellen Ausgaben zweier Zeitschriften im Wert von 25,40 € vor deren Erstverkaufstag zwar nicht außerordentlich, aber ordentlich ohne vorheriger Abmahnung gekündigt. Nachdem der Kündigungsschutzklage in zwei Instanzen der Erfolg versagt blieb, hat das BAG nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Beschluss Az.: 2 AZN 1084/10 zurückgewiesen.
Dem nun erlassenen Beschluss kommt auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil er nach arbeitgebergünstigen Urteilen als Muster gegen Nichtzulassungsbeschwerden verwertet werden kann. Deshalb ausführlicher:
1. Kein abstrakter Rechtssatz
Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch bei strafbaren Handlungen von Arbeitnehmern keine absoluten Kündigungsgründe kennt, sondern jeweils eine umfassende, auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Interessenabwägung fordert, hat das BAG zum einen nicht erkennen können, dass der Berufungsentscheidung ein abstrakter Rechtssatz zu Grunde läge, welcher von einem anderen abstrakten Rechtssatz abwiche: Ein Rechtssatz ist eine nach Tatbestand und Rechtsfolge geordnete abstrakte - d.h. vom Fall abgelöste - Aussage über die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm ( ... ) Ob bei einem Vermögensdelikt bestimmte Gesichtspunkte zu Lasten einer der Parteien „von Bedeutung“ oder „maßgeblich“ sind, trifft keine Aussage über eine eindeutige Rechtsfolge unabhängig von den Umständen des Einzelfalls.
2. Persönliche Verhältnisse
Unterhaltsverpflichtungen und die persönliche gesundheitliche Situation des Arbeitnehmers können bei der Interessenabwägung im Rahmen einer Kündigung wegen Diebstahls „im Regelfall“ nicht zu einem anderen, dem Arbeitnehmer günstigen Ergebnis führen.
3. Rechtliches Gehör
Die reumütige Herausgabe der Zeitschriften hat das Landesarbeitsgericht, so das BAG, nicht übergangen, sondern angesichts der konkreten Umstände als einen nicht entscheidend zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht fallenden Gesichtspunkt gewertet ( ... ) Das Gericht hat nicht unterstellt, die Klägerin habe die Zeitschriften bereits Dritten versprochen gehabt, sondern hat ihr Verhalten dahin gewürdigt, dass sie die entwendeten Mehrfachexemplare wohl habe verschenken wollen ( ... )
4. Keine Verhütungsmaßnahmen
Den Umstand, dass die Beklagte keine Maßnahmen gegen das Entwenden von Zeitschriften durch Arbeitnehmer aus der Packerei ergriffen habe, hat das Landesarbeitsgericht ( ... ) beanstandungsfrei dahin gewürdigt, er könne der Beklagten nicht entgegengehalten werden ( ... )

Damit ist gegenwärtig noch klar: Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte können auch nach „Emmely”- unabhängig vom Wert des Tatobjekts oder der Höhe eingetretener Schäden - typischerweise einen Kündigungsgrund darstellen. Denn wer als Arbeitnehmer vorsätzlich und rechtswidrig Integrität des Eigentums und Vermögens seines Arbeitgebers verletzt, zeigt ein Verhalten, das geeignet ist, die Zumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung in Frage zu stellen.

So betitelt die neue Ausgabe - 12/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Entschieden hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil Az.: VI R 21/09. Die maßgeblichen Bestimmungen sind § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG.
Der Fall
Zu Geburtstagen wurden Geschenkgutscheine im Wert von 20 EUR übergeben. Das Finanzamt sah darin eine Barlohnzuwendung und machte den geldwerten Vorteil aus den Geschenkgutscheinen mit Nachforderungsbescheid pauschal nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geltend.
Aus der Begründung

„Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf den Vorteil. ... Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht.“

Wenn der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch auf Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge hat, dann liegt ein Barlohn vor, auch wenn an seiner Stelle die Sache geleistet wird.
Anmerkung:
Der BFH stellte sich gegen die in R 31 Abs. 1 Satz 7 der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 ff. niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung, wonach ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug sein soll, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil Az.: I ZR 140/08 eine in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Problematik entschieden:
Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht anwendbar, wenn die Abmahnung (Anm: Was die Regel ist) mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass in solchen Fällen kein einseitiges Rechtsgeschäft vorliege, das nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam wäre, wenn der vermeintliche Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und dies vom Erklärungsgegner gerügt wird.
Eine mit Vertragsstrafeversprechen versehene Abmahnung diene – so der BGH – dazu, dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger die Möglichkeit einzuräumen, diesen ohne gerichtliche Inanspruchnahme klaglos zu stellen. Fehle es hierbei an der Vertretungsmacht, könne der Schuldner den Gläubiger – anders als bei einem einseitigem Rechtsgeschäft - nach § 177 Abs.2 S.1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Bei Zweifeln an der Vertretungsmacht könne die Unterwerfungserklärung zudem von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden.
Anmerkung: Die Mindermeinung bejaht die entsprechende Anwendung des § 174 Satz 1 BGB mit der Begründung, es handele sich bei der Abmahnung um eine geschäftsähnliche Handlung, die ein gesetzliches Schuldverhältnis konkretisiere.

Äußerungen über (mögliche) Absichten, Motive und Vorstellungen gehören zu den heikelsten Themen des Äußerungsrechts. Was ein Politiker oder sonstiger Prominenter sich bei einer bestimmten Handlung „gedacht“ hat, ist oft von erheblichem Interesse, lässt sich aber meist nicht objektiv feststellen. Manche Betroffene wehren sich, wenn Ihnen (angeblich) unrichtige innere Tatsachen unterstellt werden, mit den Mitteln des Gegendarstellungsrechts.
Mit einem neuen Beschluss hat das Landgericht München I (Az.: 9 O 3738/11) die engen Grenzen solcher Bestrebungen konkretisiert.
Der Fall:
Der (äußerst prominente) Antragsteller versuchte mit insgesamt drei Gegendarstellungen (Inhaltsverzeichnis, Innenteil und Internetmeldung) insbesondere die Verbreitung der Darstellung durchzusetzen, zwischen ihm und seinem Bruder habe es im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Trennung keinen Streit gegeben.
Die Entscheidung:
Das Gericht wies die Anträge zurück: „Bei einer Berichterstattung über Vorgänge hinter den Kulissen, liegt schwerpunktmäßig dann eine Interpretation vor, wenn der Leser aufgrund der Darstellung davon ausgeht, dass der Autor aufgrund bestimmter Umstände einen möglichen, aber nicht zwingenden Schluss zieht. Daher werden Äußerungen zu Absichten, Motiven und Vorstellungen in der Regel Meinungsäußerungen sein, nicht Mitteilungen sogenannter innerer Tatsachen. (…) Erweckt der Autor den Eindruck, er habe Insider-Informationen oder berichtet er Fakten, welche seine These als zwingenden Rückschluss erscheinen lassen, dann sind solche Berichte Tatsachenbehauptungen.“ - Dass es im vorliegenden Fall um eine Interpretation des Autors geht, leitet das Gericht sodann noch aus gewissen Formulierungen ab, etwa der Verwendung des Wortes „offenbar“.
Anmerkungen:
1. Das Landgericht wies das gesondert geltend gemachte Gegendarstellungsverlangen gegen die Angabe im Inhaltsverzeichnis (in dem der Inhalt des Artikels äußerst kurz zusammengefasst war) auch aus dem Grund zurück, weil der Antragsteller mehr geltend mache, als ihm zustehe. Dieser könne lediglich verlangen, dass auf den Abdruck der Gegendarstellung im redaktionellen Teil im Inhaltsverzeichnis hingewiesen wird, wobei dies auch mit einer Kernaussage der Gegendarstellung als Unter-Überschrift unter der Hauptüberschrift „Gegendarstellung“ erfolgen könne.
2. Zu einem weiteren kürzlich ergangenen Beschluss des Landgerichts München in einem Gegendarstellungsverfahren geht es hier.
3. Unsere früheren Berichte über Gegendarstellungsverfahren finden Sie hier.
4. Über eine Entscheidung, welche aus dem Wortlaut „offenbar” auf eine Meinungsäußerung rückschloss, haben wir am 27. 12. 2006 berichtet.

Das Landgericht Hamburg hat in einer noch nicht im Volltext veröffentlichten Entscheidung Az. 310 O 116/10 - so meldet das Az.: I-20 U 59/10). Der BGH und der EuGH haben noch nicht zu erkennen gegeben, wie sie die Sach- und Rechtslage sehen.

Entschieden hat der Bundesfinanzhof in einem gestern bekannt gegebenen Urteil Az.: V R 17/10. Das Urteil greift grundsätzlich, wenn der Freibetrag gem. Rechtsprechung des EuGH Az.: C-371/07 nicht fest.
2. Unentgeltliche Zuwendung an Gemeinde
In einem weiteren, heute bekannt gegebenen Urteil Az.: V R 12/08 wurde hinsichtlich einer unentgeltlichen Zuwendung einer Erschließungsanlage durch eine GmbH an die Gemeinde kein Vorsteuerabzug anerkannt. Eine unentgeltliche Zuwendung sei wie eine Entnahme zu behandeln. Mittelbare Zwecke rechtfertigten auch hier nicht den Vorsteuerabzug.
3. Beteiligungsverkauf
Die dritte heute bekannt gemachte Entscheidung Az.: V R 38/09 betrifft einen Beteiligungsverkauf. Auch für ihn urteilte der BFH in gleichem Sinne,

„dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es müsse sich dabei um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder - wie beispielsweise Ausfuhrlieferungen - einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus müsse zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Nur mittelbar verfolgte Zwecke seien demgegenüber unerheblich.“