Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Zu der Doktorarbeit des Freiherrn von und zu Guttenberg wird es ergänzend und am Rande interessieren:
Nicht nur die Promotionsordnungen legen die Anforderungen an eine Dissertation eingehend fest. Vielmehr werden bereits die Studierenden darin geschult, wie wissenschaftliche Arbeiten zu verfassen sind.
Wir geben nachfolgend auszugsweise als Beispiel „Bearbeitungshinweise” zu einem Seminar wieder, das auch zu einer Zeit abgehalten wurde, als Freiherr von und zu Guttenberg studierte. Bearbeitungshinweise dieser Art wurden auch im Internet veröffentlicht. Niemand, der eine juristische Doktorarbeit geschrieben hat, wird daran vorbeigekommen sein, von diesen Grundsätzen, die sich zudem von selbst verstehen, zu lesen und zu hören.
Der Auszug:



http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/kanzlei/veranstaltungen/angewandte_rechtssoziologie_grundlagenseminar_2003.html

Zur Frage der Anwendbarkeit von Beschluss Az.: I ZB 95/09 der Spruchpraxis der übrigen Senate (II, IV, V, VII, VIII, IX und XII) angeschlossen. Die im Jahre 2009 eingeführte Regelung des § 15a RVG, der die bis dahin umstrittene Frage der Anrechnung außergerichtlicher Gebühren auf Gebühren nachfolgender gerichtlicher Tätigkeit regelt, ist hiernach auch auf Altfälle anwendbar, weil sie – so der BGH jetzt einheitlich – die Rechtslage nicht geändert, sondern lediglich klargestellt habe.

Entschieden hat das Oberlandesgericht Köln in einem uns soeben zugestellten Urteil vom 22. Februar 2011, Az.: 15 U 133/10,.
Seit Erscheinen der abgebildeten Ausgabe waren – zum Zeitpunkt der Werbeveröffentlichung - ca. 11 Monate vergangen.
Die Begründung:
Grundsätzlich liege in der Einwilligung zur Abbildung des Bildnisses auf der Titelseite zwar keine (konkludente) Einwilligung zur Werbung. Im vorliegenden Fall überwiege aber das durch Art. 5 GG gewährleistete und deshalb mit Verfassungsrang ausgestattete Eigenwerbungsrecht der Medien den nur einfach-gesetzlich geschützten „kommerziellen Teil“ des Persönlichkeitsrechts. Es sei zu berücksichtigen, dass der Themenzuschnitt einer unterhaltenden Frauenzeitschrift für gewöhnlich langfristig stabil bleibe und viele Prominente als Gegenstand der Berichterstattung mit großer Regelmäßigkeit wiederkehren, weshalb es angesichts dieser inhaltlichen Kontinuität von Rechts wegen geboten sei, auch der Werbung für die Zeitschrift eine gewisse Kontinuität zuzubilligen. Der mit der Werbeanzeige verbundene Informationswert über Ausrichtung, Aufmachung und Zielpublikum der Zeitschrift überwiege das Bildnisrecht des Klägers insbesondere auch deshalb, weil es sich ersichtlich um eine Imagewerbung für die Zeitschrift handele und der dabei vorgenommenen Bildnisverwendung aus der Sicht des Lesers kein Empfehlungscharakter zukomme.
Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage einer eventuellen zeitlichen Befristung des Werberechts mit Altauflagen von der Rechtsprechung bislang nicht hinreichend geklärt sei.

Der BGH (Az.: VII ZB 44/09) entschied, dass es nicht ausreicht, einen Telefonanruf nach Beantragung der Fristverlängerung zu notieren.
Der Fall
Ein Antrag zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde mit folgendem Wortlaut gestellt „die Begründungsfrist, die wir hier auf den 06.11.2008 notiert haben, bis einschließlich 6.12. 2008 zu verlängern.“ Die Fristverlängerung wurde bis zum 04.12.2008 gewährt. Auf telefonischen Hinweis am 05.12.2008, dass eine Begründung nicht vorliege, wurde die Begründung nachgereicht und am 18.12. Wiedereinsetzungsantrag (15.11.2010. Bitte geben Sie „Organisation Kanzlei” und „Wiedereinsetzung“ in die Suchmaske im linken Rahmen der Webseite ein, Sie werden, meinen wir, für die Praxis wichtige Treffer entdecken.

Das OLG Celle (Az.: 8 U 200/10) hatte sich mit einem Fall des Anwaltsverschuldens bei Schriftsatzversand zu befassen, der die Überprüfung eines Rechtsreferendars betraf, der mit dem Fax-Versand beauftragt worden war.
Das OLG sah keine hinreichenden Wiedereinsetzungsgrund:
Zwar könnten, so das Gericht, Aufgaben im Bereich der Fristenwahrung auch auf Büropersonal übertragen werden, jedoch seien strenge Anforderungen zu stellen, sodass grundsätzlich nur der Einsatz langjährig erprobter und regelmäßig überwachter Angestellter in Betracht komme.
Im Einzelfall könne eine ausreichende Einzelanweisung an einen zuverlässigen Mitarbeiter ein etwaiges Organisationsverschulden aufwiegen, jedoch müsse diese Anweisung hinreichende Gewähr bieten, dass eine Fristenversäumung zuverlässig verhindert werde.

Dem konkreten Wiedereinsetzungsantrag sei „nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, dass eine ausreichend klare und unmissverständliche Anweisung dahingehend bestand, noch am gleichen, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, die Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht zu faxen“, insbesondere da:

  • das Wort „vorab“ zu einer Unsicherheit bzgl. des genauen Inhalts der Anweisung führe;
  • die Streichung der Frist als erledigt nach Fax-Versand nicht ausreiche, da der Sendebericht hätte abgewartet werden müssen.

Da eine hinreichende Einzelanweisung nicht gegeben bzw. vorgetragen sei, müsse der Antrag abgelehnt werden.
Anmerkung:
Wir bemühen uns, regelmäßig über Urteile zur Organisation von Kanzleien zu berichten; so bspw. auch am 15.11.2010. Bitte geben Sie „Wiedereinsetzung“ in der Suchmaske im linken Rahmen der Webseite ein, Sie werden einige interessante Treffer entdecken. Der Beschluss des OLG Celle ist lehrreich, da er erneut veranschaulicht, dass Wiedereinsetzungsanträge klar und lückenlos formuliert werden müssen.

Der BGH hat in einem Urteil mit dem Aktenzeichen: III ZR 35/10, zu dem bislang erst eine Pressemitteilung vorliegt, zwei von drei umstrittenen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters für rechtswirksam erklärt. Umstritten waren die Klauseln:

7.2 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch …. unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
7.3 Nach Verlust der ... Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei ... angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen ... den Zugang vermittelt.
11.2 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann ... den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren.

Der BGH sah in der Klausel 7.2 keine unangemessene Benachteiligung der Kunden, da darin dem anonymen Massengeschäftscharakter der Mobiltelefonie Rechnung getragen werde.
In Bezug auf die Klausel 7.3 verneinte der BGH eine Benachteiligung, weil die Klausel eine für den Kunden günstige zeitliche Begrenzung der Haftung enthalte.
Die Klausel 11.2 wurde jedoch als Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB gewertet. Der Zahlungsrückstand schien als zu gering, um ein Zurückbehaltungsrecht des Mobilfunkanbieters zu rechtfertigen. Hierzu bezog sich der BGH explizit auf § 320 Abs. 2 BGB, der ein Zurückbehaltungsrecht bei geringfügigen Zahlungsrückständen ausschließt und auf § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG, der für die Festnetztelefonie eine Zurückbehaltungsrecht bei Zahlungsrückständen unter 75 € ausschließt.

So betitelt die neue Ausgabe - 09/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 08/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Was schneidest du denn da aus der Zeitung aus?”, fragt der Wirt einen Stammgast.- „Den Artikel über den Mann, der seine Frau umgebracht hat, weil sie ständig seine Anzugstaschen durchsucht hat.” Wirt: „Und wozu brauchst du den Artikel?” - „Na, um ihn in meine Anzugstasche zu stecken!”
Aus „Frau im Trend” Ausgabe 7/2011

Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil Az.: I-20 U 235/08 entschieden: Zumindest solange die Auflage der e-paper-Ausgabe einer Tageszeitung signifikant unter der ihrer Printausgabe liegt, bestehen keine gesonderten Vergütungsansprüche eines als freier Mitarbeiter tätigen Fotografen für die Nutzung seines Werkes. Der Senat argumentiert:
Gegenüber freien Mitarbeitern ist es üblich, in e-paper-Ausgaben veröffentlichte Fotos nicht erneut zu honorieren, falls sie in der Zeitung bereits erschienen sind. Aufgrund des begrenzten Empfängerkreises eines kostenpflichtig beziehbaren e-papers entspricht dessen Nutzung mehr der einer Printnutzung als eine dauerhaft und einer Vielzahl von Nutzern zur Verfügung stehende Onlinenutzung. Die geringfügige Mehr-Nutzung in der e-paper-Ausgabe ist deshalb mit der Vergütung für die Printausgabe abgegolten. Eine solche Verteilung entspreche dem Maßstab des wirtschaftlich Angemessenen und Vernünftigen. Eine abweichende Bewertung bei sich veränderndem Auflagenverhältnissen ist allerdings denkbar.
Anmerkungen
1. Geklagt auf Lizenzentschädigung hatte ein freier Fotograf, der für einen Tageszeitungsverlag tätig war, welcher für eine der von ihm herausgegebenen Zeitungen auch eine kostenpflichtige e-paper-Ausgabe vertrieb, die in Erscheinungsbild und Inhalt identisch war, es aber ablehnte, die Fotonutzung in der elektronischen Ausgabe gesondert zu vergüten.
2. Wie stets - in diesem Falle jedoch besonders zu beachten: Niemand darf sich bei diesem instanzgerichtlichen Urteil darauf verlassen, dass kein Gericht anders entscheiden wird. Außerdem können sich die vom Gericht unterstellten Verhältnisse ändern.
3. Das Urteil wurde ebenso in AfP (2010, 502) sowie K&R (2010, 672) publiziert.