Der BGH (Az.: VII ZB 44/09) entschied, dass es nicht ausreicht, einen Telefonanruf nach Beantragung der Fristverlängerung zu notieren.
Der Fall
Ein Antrag zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde mit folgendem Wortlaut gestellt „die Begründungsfrist, die wir hier auf den 06.11.2008 notiert haben, bis einschließlich 6.12. 2008 zu verlängern.“ Die Fristverlängerung wurde bis zum 04.12.2008 gewährt. Auf telefonischen Hinweis am 05.12.2008, dass eine Begründung nicht vorliege, wurde die Begründung nachgereicht und am 18.12. Wiedereinsetzungsantrag (15.11.2010. Bitte geben Sie „Organisation Kanzlei” und „Wiedereinsetzung“ in die Suchmaske im linken Rahmen der Webseite ein, Sie werden, meinen wir, für die Praxis wichtige Treffer entdecken.