Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 11/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Schwiegermutter ist zum Kaffee eingeladen. Stolz sagt die Frau: „Die Torte habe ich übrigens selbst gebacken.” Darauf die Schwiegermutter: „Warst wohl zu faul, zum Bäcker zu gehen!”
Aus: SUPERillu 10/2011

„Nichts gegen üble Nachrede! Es macht viele interessanter, als sie sind.”
Oliver Hassencamp, verstorbener deutscher Kabarettist
„Auch andere Menschen wollen es schwer haben. Wir sollten ihnen dabei helfen.”
Paul Watzlawick, österreichisch-amerikanischer Kommunikationswissenschaftler und Psychoanalytiker, 1921-2007
„Sag etwas, das sich von selbst versteht, zum ersten Mal und du bist unsterblich”
Marie von Ebner-Eschenbach
„Wenn man im Mittelpunkt einer Party stehen will, darf man nicht hingehen.”
Audrey Hepburn
„Im Übrigen gilt in Deutschland derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als derjenige, der den Schmutz macht.”
Kurt Tucholsky
„Hoffnung verkauft sich besser als Wirklichkeit.”
Leo Kirch
„Jedes Problem erlaubt zwei Standpunkte: unseren eigenen und den falschen.”
Channing Pollock, amerikanischer Bühnen- und Drehbuchautor, 1880-1946).

Der Richter nach dem langen Plädoyer des Verteidigers: "Wenn ich Sie richtig verstanden habe, soll das Gericht den Angeklagten heilig sprechen."
Aus "Frau im Trend", 10/2011.

Das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 9 U 120/09) stellte fest, dass es wettbewerbswidrig i.S.d. Az. 5 O 130/08.

So betitelt die neue Ausgabe - 10/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Fall:
Das Landgericht München I (Az.: 9 O 2441/11) hatte im einstweiligen Verfahren über eine Gegendarstellung zu entscheiden. Der Antragsteller versuchte mit insgesamt drei verschiedenen Anträgen, die Gegendarstellung zu einer Berichterstattung des Nachrichtenmagazins FOCUS durchzusetzen – und unterlag.
Die Entscheidung:
Das Gericht stellte auf diese Grundsätze ab:
Die Gegendarstellung muss unmittelbar entgegnen und darf nicht etwas suggerieren, was in der Ausgangsberichterstattung gar nicht behauptet wird. Die Gegendarstellung darf die Ausgangsberichterstattung nicht sinnentstellend verkürzen. Sie verkürzt, wenn der Leser relevante Umstände nicht erfährt. Eine Gegendarstellung kann nach hier.
Zu vielen früheren Berichten über Gegendarstellungsverfahren geht es hier.

Der Fall:
Die Antragstellerin betreibt eine Internetseite unter „sevenload.de“, auf der redaktionell betreute Inhalte wie z.B. Musikwerke und Filme vorgehalten werden. Außerdem können Nutzer auch eigene, multimediale Inhalte wie z.B. Videos hochladen. In ihren Nutzungsbedingungen weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Nutzer für hochgeladene Inhalte selbst verantwortlich sind.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Hamburg - Az.: 5 U 9/09 - hat den Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall „marionskochbuch.de“ (GRUR 2010, 616) herausgearbeitet: Der BGH ging in seinem Fall davon aus, dass sich der Betreiber die von Nutzern hochgeladenen Rezept-Fotos durch eine vorherige Prüfung und das Anbringen eines Emblems zu eigen gemacht habe und dementsprechend hafte. Das OLG Hamburg verneinte für seinen Fall ein „zu-eigen-machen“ mit der Begründung, „sevenload“ prüfe die Nutzerinhalte vor deren Freischaltung nicht und - anders als beim BGH-Fall „marionskochbuch.de” - der Portalbetreiber verzichte auf eine eigene Kennzeichnung der Inhalte. Zudem seien die Nutzerinhalte nicht der redaktionelle Kerngehalt des Portals, sondern ein Zusatzangebot. Ausdrücklich heißt es schließlich: „Ferner ist der Internetnutzer auch von anderen Angeboten im Internet gewohnt, dass Bereiche eingerichtet werden, wo sich die Nutzer beteiligen können, insbesondere Diskussionsforen. Diese Bereiche wertet der verständige Internetnutzer in aller Regel nicht als eigene Inhalte des Seitenbetreibers, für die dieser die Verantwortung übernehmen will.“
Anmerkung:
Ergänzend können unsere Berichte zu Bewertungsportalen im Internet interessieren.

Die Praxis zeigt, dass wohl an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Az.: IX ZR 160/07 erinnert werden sollte.
Der Fall
Ein Steuerberater machte am Jahressende 2005, kurz vor Verjährungsende, per Mahnbescheid die Zahlung von zwei Rechnungen aus dem Jahr 2002 geltend. Er gab hierzu im Mahnbescheid-Formular an „Dienstleistungsvertrag“ und nahm auf zwei Rechnungen Bezug, die er jedoch nicht beifügte. Ebenso unterließ er zu erwähnen, dass der Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet sei. Der Beklagte machte die Einrede der Verjährung geltend, bestritt die Forderung zu schulden und machte ferner geltend, die Rechnungen nicht erhalten zu haben.
Der BGH gab dem Beklagten Recht:

„Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt.“ Die Verjährung sei durch den Mahnantrag daher nicht gehemmt worden, §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO.

Der BGH sah in der fehlenden Benennung als Gesamtschuldner einen weiteren Mangel des Mahnbescheides. Der Gesamtanspruch sei unzureichend bezeichnet, „wenn nur die Leistung an den Schuldner genannt ist und eine Mithaftung für die Schuld Dritter nicht behauptet wird.“
Anmerkungen:
Das Berufungsgericht hatte noch angenommen, der Beklagte habe eine Nachfrageobliegenheit dahingehend verletzt, dass er sich nach den Rechnungen hätte erkundigen müssen. Dies sah der BGH aufgrund der Vorschrift des § 9 Abs. 1 StBGebV anders - demnach kann der Steuerberater seine Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern.
Eine ähnliche Vorschrift existiert übrigens auch für Rechtsanwälte, § 10 Abs. 1 RVG. Daher sollten dem Mahnbescheid gegen einen Mandanten zur Unterbrechung der Verjährung vorsichtshalber die Rechnungen beifügt werden.

Der BGH (Az.: StbSt(R) 2/10) entschied: Ein Steuerberater, der die Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“ verwendet, wirbt nicht berufswidrig i.S.d. Az.: AnwZ (B) 41/02). Im juristisch wichtigsten Anwaltsfall Fall ging es um die Domain „presserecht.de“, die ein Anwalt für sich hatte eintragen lassen. Der BGH verneinte eine berufswidrige Werbung, da ausgeschlossen werden könne, dass die „Homepage ausschließlich das Informationsinteresse der Nutzer befriedigen wolle[...], ohne dabei eigene, geschäftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Dafür bestehe nach der Lebenserfahrung kein hinreichender Anhalt.“
Es verwundert daher nicht, dass der BGH bei dem ähnlichen Berufsbild der Steuerberater zu einem ähnlichen Ergebnis gelangte.