Die Praxis zeigt, dass wohl an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Az.: IX ZR 160/07 erinnert werden sollte.
Der Fall
Ein Steuerberater machte am Jahressende 2005, kurz vor Verjährungsende, per Mahnbescheid die Zahlung von zwei Rechnungen aus dem Jahr 2002 geltend. Er gab hierzu im Mahnbescheid-Formular an „Dienstleistungsvertrag“ und nahm auf zwei Rechnungen Bezug, die er jedoch nicht beifügte. Ebenso unterließ er zu erwähnen, dass der Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet sei. Der Beklagte machte die Einrede der Verjährung geltend, bestritt die Forderung zu schulden und machte ferner geltend, die Rechnungen nicht erhalten zu haben.
Der BGH gab dem Beklagten Recht:

„Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt.“ Die Verjährung sei durch den Mahnantrag daher nicht gehemmt worden, §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO.

Der BGH sah in der fehlenden Benennung als Gesamtschuldner einen weiteren Mangel des Mahnbescheides. Der Gesamtanspruch sei unzureichend bezeichnet, „wenn nur die Leistung an den Schuldner genannt ist und eine Mithaftung für die Schuld Dritter nicht behauptet wird.“
Anmerkungen:
Das Berufungsgericht hatte noch angenommen, der Beklagte habe eine Nachfrageobliegenheit dahingehend verletzt, dass er sich nach den Rechnungen hätte erkundigen müssen. Dies sah der BGH aufgrund der Vorschrift des § 9 Abs. 1 StBGebV anders - demnach kann der Steuerberater seine Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern.
Eine ähnliche Vorschrift existiert übrigens auch für Rechtsanwälte, § 10 Abs. 1 RVG. Daher sollten dem Mahnbescheid gegen einen Mandanten zur Unterbrechung der Verjährung vorsichtshalber die Rechnungen beifügt werden.