Der BGH (Az.: StbSt(R) 2/10) entschied: Ein Steuerberater, der die Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“ verwendet, wirbt nicht berufswidrig i.S.d. Az.: AnwZ (B) 41/02). Im juristisch wichtigsten Anwaltsfall Fall ging es um die Domain „presserecht.de“, die ein Anwalt für sich hatte eintragen lassen. Der BGH verneinte eine berufswidrige Werbung, da ausgeschlossen werden könne, dass die „Homepage ausschließlich das Informationsinteresse der Nutzer befriedigen wolle[...], ohne dabei eigene, geschäftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Dafür bestehe nach der Lebenserfahrung kein hinreichender Anhalt.“
Es verwundert daher nicht, dass der BGH bei dem ähnlichen Berufsbild der Steuerberater zu einem ähnlichen Ergebnis gelangte.