Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wir hatten am 8. März 2010 über ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien berichtet, durch welches eine erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die auf Geldentschädigung gerichtete Klage der durch den „Inzest“-Fall bekannt gewordenen Tochter abgewiesen wurde.
Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich hat dagegen aufgrund einer „Nichtigkeitsbeschwerde“ in einer uns neuerlich zugestellten Entscheidung Az.: 15 Os 83/10k-7 festgestellt, dass dieses Urteil des Oberlandesgerichts Wien einzelne Bestimmungen des österreichischen Mediengesetzes verletze. Der Oberste Gerichtshof wägt medienrechtlich anders ab und definiert den maßgeblichen „höchstpersönlichen Lebensbereich“ umfassender als das OLG Wien.
Anmerkung:
Das österreichische Nichtigkeitsverfahren ist inhaltlich grundsätzlich mit dem deutschen Verfassungsbeschwerdeverfahren vergleichbar. Aber: Der Oberste Gerichtshof verweist die Sache nicht zur erneuten Verhandlung an das Instanzgericht zurück, so dass das beanstandete Urteil rechtskräftig bleibt.

So betitelt die neue Ausgabe - 07/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Tübingen (Az.: 20 O 86/10) sah in einer Werbung mit Öko-Testurteilen ohne hinreichend große Fundstellenangabe eine unlautere Werbung im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG. Diese Norm regelt, dass

„[g]eschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern ... jedenfalls dann unzulässig [sind], wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

Der Verbraucher müsse - so das LG Tübingen - „eindeutig und in deutlicher Schrift darauf hingewiesen werden, wo er nähere Angaben zu dem jeweiligen Test erhalten kann.“ Der fehlenden Fundstellenangabe sei die nicht deutlich lesbare gleichzusetzen. Denn auch diese erfülle den verfolgten Zweck nicht, die leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten. Lesbarkeit bedeute, dass der normalsichtige Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung den Inhalt der Angabe wahrnehmen könne.
Da dies bei den konkret beanstandeten Werbungen und der dort verwendeten Schriftgröße nicht der Fall gewesen sei, sei die Werbung unzulässig.

Ein weiteres Gericht, das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, verneinte in einem noch unveröffentlichten Urteil, Az.: 26 C 130/10, seine örtliche Zuständigkeit für eine Rechtsverletzung im Internet nach unsere früheren Beiträge).
Auch der EuGH gibt, was das Amtsgericht erwähnt, diese Tendenz vor: Der Europäische Gerichtshof differenziert bei Internetangeboten und geht davon aus, dass die bloße Zugänglichkeit einer Website nicht schon für ein Ausrichten im Rahmen eines Pauschalreisevertrages iSv Art. 15 Abs. 3 VO (EG) Beitrag vom 03.01.2011).

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az.: 7 A 11087/10.OVG) hatte entschieden, dass ein Bürgermeister zu recht den Wehrführer einer Freiwilligen Feuerwehr von seinen Funktionen entbinden und aus dem Feuerwehrdienst entlassen durfte. Die Entscheidung ist nicht veröffentlicht, wohl aber liegt eine Pressemitteilung vor.
Der Fall:
Bei einer Feuerwehrübung traf die vom Kläger geführte Feuerwehr erst mit einiger Verzögerung ein. Als Grund für die Verspätung gab der Kläger gegenüber der Presse an, dass es an einem Telefonanschluss in „seinem“ Feuerwehrhaus fehle. Die Verbandsgemeinde hielte es nicht für nötig, die Kosten hierfür zu übernehmen, so der Kläger. Wegen dieser und weiterer Äußerungen kam es zu einem Konflikt mit seinem Vorgesetzten, dem Bürgermeister der Gemeinde. Da der Kläger im Laufe der Auseinandersetzung schwere persönliche Vorwürfe gegen den Bürgermeister erhob, entband ihn dieser schließlich von seiner Funktion als Wehrführer und entließ ihn aus dem Feuerwehrdienst. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) ab. Da das VG die Berufung nicht zuließ, musste der Kläger zunächst einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, welchen nun das Oberverwaltungsgericht abgelehnt hat.
Die Entscheidung:
Die Verwaltungsrichter sahen in dem Verhalten des Klägers eine schwerwiegende Verletzung seiner ehrenamtlichen Dienstpflichten, durch welche die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet sei. Er sei daher weder als Wehrführer noch als Feuerwehrangehöriger tragbar, so das Gericht. Wer seinen Vorgesetzen der Presse gegenüber in Misskredit bringe, eine Machtprobe mit seinem Vorgesetzten suche und dessen Autorität nachhaltig untergrabe, dürfe ohne Weiteres aus seinen ehrenamtlichen Dienstpflichten entlassen werden, urteilten die Verwaltungsrichter.

Eine Auswahl überraschender Beschwerden:
Aus Spanien beschwert sich ein Urlauber: „Es gibt zu viele Spanier dort. Der Mann an der Rezeption spricht Spanisch. Das Essen ist spanisch.”
„Wir mussten draußen Schlange stehen - ohne Klimaanlage”.
„Mein Verlobter und ich hatten zwei Einzelbetten gebucht. Im Hotel war ein Zimmer mit Doppelbett. Ich mache nun Sie dafür verantwortlich, dass ich schwanger bin.”
Quelle: www.sueddeutsche.de/reise/beschwerden-von-urlaubern-duemmer-geht's-immer.

Das Landgericht Berlin beurteilte unter dem Az.: 27 O 943/07 eine Wortberichterstattung aus dem Jahr 2007 über Charlotte Casiraghi und ihre Teilnahme an der Pariser Modewoche. In einem Artikel wurde auch das äußere Erscheinungsbild kommentiert.
Die Verfahrensgeschichte
Die Berliner Gerichte hatten zunächst der Klage stattgegeben. Erst das Bundesverfassungsgericht korrigierte die Entscheidungen und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück - mit folgender deutlicher Begründung:
Die Erwägungen der Gericht seien verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Eine Ehrverletzung oder sonstige Herabwürdigung der Klägerin fände durch die Aussagen zu ihrem Aussehen nicht statt. Zwar mag es sich bei dem äußeren Erscheinungsbild einer Person insofern um eine private Angelegenheit handeln, als die Öffentlichkeit regelmäßig kein anerkennenswertes Interesse an deren Erörterung haben wird. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Aussehen einer öffentlich auftretenden Person gleichsam in die Öffentlichkeit hineinwirkt. Die Klägerin musste also davon ausgehen, dass ihr Erscheinungsbild bei der Pariser Modewoche kommentiert würde, zumal sie sich auch bereit fand, sich von einem Pressfotografen aufnehmen zu lassen.
Das LG Berlin nach der Zurückverweisung
Den Erwägungen des Bundesverfassungsgericht schloss sich das Landgericht nun - das Bundesverfassungsgericht ausführlich zitierend, aber nicht kommentierend - konsequent an.
Anmerkung:
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 28.07.2011 (Az. 10 U 35/11) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil einstimmig zurückgewiesen. Zuvor hatte der Senat darauf hingewiesen, dass die Klägerin lediglich den dogmatischen Ansatz des Verfassungsgericht gerügt, jedoch keine Umstände aufgezeigt hätte, die ein Überwiegen des Schutzinteresses hätten begründen können. Unsere früheren Beiträge hierzu finden Sie hier: Beitrag vom 19.10.2010 („Bunte bekommt beim Bundesverfassungsgericht Recht“); Urteil des Kammergerichts Berlin.

Der Kern des Urteils: Die für Hubert Burda Media eingetragene Marke „illu” wurde durch die Titelverwendung SUPERillu genutzt. Deshalb kann Hubert Burda Media grundsätzlich gegen andere illu-Marken vorgehen. Im Einzelnen:
Im Rahmen der Streitigkeiten rund um die Marken- und Titelverwendung „Meine illu“ und „SUPERillu“ hatte das Landgericht Mannheim noch gegen SUPERillu entschieden; Az. 2 O 44/09.
Die Berufung war jedoch weitgehend erfolgreich. In der insgesamt sehr lesenswerten Entscheidung führt das OLG Karlsruhe (Az.: 6 U 27/10) zur relevanten Frage der rechtserhaltenden Nutzung nach Az. C-234/06 P) des EuGH (dort Rz. 83) sei eine andere Bewertung geboten, führt das OLG Karlsruhe in bemerkenswerter Klarheit aus:

„Nach OLG München und das OLG Naumburg die hier relevante Rechtsfrage abweichend beantwortet und daher jeweils eine Verwechslungsgefahr abgelehnt. In der Angelegenheit „illu der Frau“ steht ein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens aus. Die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH Az.: I ZR 172/10) der Klägerin ist derzeitig beim BGH anhängig. Auch über den Ausgang jenes Verfahrens werden wir berichten.

Der BGH hat in seinem Urteil Az.: VI ZR 64/10 eine bislang in seiner Rechtsprechung noch bestehende Lücke geschlossen.
Die Entscheidung im Zusammenhang
Zuvor (vgl. unserer Eintrag vom 01.02.2011) hatte der BGH bereits geurteilt, dass inhaltsgleiche Ansprüche gegen Verlag und Autor gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit darstellen: Az.: VI ZR 152/09. Schon im letzten Jahr befand der BGH (VI ZR 261/09), dass es sich trotz verschiedener Auftraggeber und mehrerer Unterlassungsschuldner um dieselbe Angelegenheit i.S.d. Eintrag vom 27.10.2010).
Der neue Fall
Der aktuellen Entscheidung lag zugrunde, dass der Rechtsanwalt im Namen dreier Betroffener gegen einen Artikel vorgegangen war und dabei vortrug, die Mandate seien jeweils individuell besprochen worden. Dennoch nahm der BGH an, dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliege. Diese müsse, so der BGH, vom konkreten Rechtsverhältnis abgegrenzt werden, auf das die anwaltliche Tätigkeit sich beziehe. Dieselbe Angelegenheit liege hiernach vor, wenn zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer Zusammenhang bestehe. Ein innerer Zusammenhang bestehe regelmäßig, wenn ein Presseartikel mehrere Personen betreffe. Der BGH stellt dabei - sich ausdrücklich auf die voranstehend aufgeführten Entscheidungen beziehend - für den inneren Zusammenhang erneut darauf ab, dass es ausreiche, wenn die verschiedenen Gegenstände „bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit erstrebten Erfolgs zusammengehören“.

So betitelt die neue Ausgabe - 06/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.