Ein weiteres Gericht, das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, verneinte in einem noch unveröffentlichten Urteil, Az.: 26 C 130/10, seine örtliche Zuständigkeit für eine Rechtsverletzung im Internet nach unsere früheren Beiträge).
Auch der EuGH gibt, was das Amtsgericht erwähnt, diese Tendenz vor: Der Europäische Gerichtshof differenziert bei Internetangeboten und geht davon aus, dass die bloße Zugänglichkeit einer Website nicht schon für ein Ausrichten im Rahmen eines Pauschalreisevertrages iSv Art. 15 Abs. 3 VO (EG) Beitrag vom 03.01.2011).