Wir hatten am 8. März 2010 über ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien berichtet, durch welches eine erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die auf Geldentschädigung gerichtete Klage der durch den „Inzest“-Fall bekannt gewordenen Tochter abgewiesen wurde.
Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich hat dagegen aufgrund einer „Nichtigkeitsbeschwerde“ in einer uns neuerlich zugestellten Entscheidung Az.: 15 Os 83/10k-7 festgestellt, dass dieses Urteil des Oberlandesgerichts Wien einzelne Bestimmungen des österreichischen Mediengesetzes verletze. Der Oberste Gerichtshof wägt medienrechtlich anders ab und definiert den maßgeblichen „höchstpersönlichen Lebensbereich“ umfassender als das OLG Wien.
Anmerkung:
Das österreichische Nichtigkeitsverfahren ist inhaltlich grundsätzlich mit dem deutschen Verfassungsbeschwerdeverfahren vergleichbar. Aber: Der Oberste Gerichtshof verweist die Sache nicht zur erneuten Verhandlung an das Instanzgericht zurück, so dass das beanstandete Urteil rechtskräftig bleibt.