Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az.: 7 A 11087/10.OVG) hatte entschieden, dass ein Bürgermeister zu recht den Wehrführer einer Freiwilligen Feuerwehr von seinen Funktionen entbinden und aus dem Feuerwehrdienst entlassen durfte. Die Entscheidung ist nicht veröffentlicht, wohl aber liegt eine Pressemitteilung vor.
Der Fall:
Bei einer Feuerwehrübung traf die vom Kläger geführte Feuerwehr erst mit einiger Verzögerung ein. Als Grund für die Verspätung gab der Kläger gegenüber der Presse an, dass es an einem Telefonanschluss in „seinem“ Feuerwehrhaus fehle. Die Verbandsgemeinde hielte es nicht für nötig, die Kosten hierfür zu übernehmen, so der Kläger. Wegen dieser und weiterer Äußerungen kam es zu einem Konflikt mit seinem Vorgesetzten, dem Bürgermeister der Gemeinde. Da der Kläger im Laufe der Auseinandersetzung schwere persönliche Vorwürfe gegen den Bürgermeister erhob, entband ihn dieser schließlich von seiner Funktion als Wehrführer und entließ ihn aus dem Feuerwehrdienst. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) ab. Da das VG die Berufung nicht zuließ, musste der Kläger zunächst einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, welchen nun das Oberverwaltungsgericht abgelehnt hat.
Die Entscheidung:
Die Verwaltungsrichter sahen in dem Verhalten des Klägers eine schwerwiegende Verletzung seiner ehrenamtlichen Dienstpflichten, durch welche die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet sei. Er sei daher weder als Wehrführer noch als Feuerwehrangehöriger tragbar, so das Gericht. Wer seinen Vorgesetzen der Presse gegenüber in Misskredit bringe, eine Machtprobe mit seinem Vorgesetzten suche und dessen Autorität nachhaltig untergrabe, dürfe ohne Weiteres aus seinen ehrenamtlichen Dienstpflichten entlassen werden, urteilten die Verwaltungsrichter.