Das Landgericht Berlin beurteilte unter dem Az.: 27 O 943/07 eine Wortberichterstattung aus dem Jahr 2007 über Charlotte Casiraghi und ihre Teilnahme an der Pariser Modewoche. In einem Artikel wurde auch das äußere Erscheinungsbild kommentiert.
Die Verfahrensgeschichte
Die Berliner Gerichte hatten zunächst der Klage stattgegeben. Erst das Bundesverfassungsgericht korrigierte die Entscheidungen und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück - mit folgender deutlicher Begründung:
Die Erwägungen der Gericht seien verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Eine Ehrverletzung oder sonstige Herabwürdigung der Klägerin fände durch die Aussagen zu ihrem Aussehen nicht statt. Zwar mag es sich bei dem äußeren Erscheinungsbild einer Person insofern um eine private Angelegenheit handeln, als die Öffentlichkeit regelmäßig kein anerkennenswertes Interesse an deren Erörterung haben wird. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Aussehen einer öffentlich auftretenden Person gleichsam in die Öffentlichkeit hineinwirkt. Die Klägerin musste also davon ausgehen, dass ihr Erscheinungsbild bei der Pariser Modewoche kommentiert würde, zumal sie sich auch bereit fand, sich von einem Pressfotografen aufnehmen zu lassen.
Das LG Berlin nach der Zurückverweisung
Den Erwägungen des Bundesverfassungsgericht schloss sich das Landgericht nun - das Bundesverfassungsgericht ausführlich zitierend, aber nicht kommentierend - konsequent an.
Anmerkung:
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 28.07.2011 (Az. 10 U 35/11) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil einstimmig zurückgewiesen. Zuvor hatte der Senat darauf hingewiesen, dass die Klägerin lediglich den dogmatischen Ansatz des Verfassungsgericht gerügt, jedoch keine Umstände aufgezeigt hätte, die ein Überwiegen des Schutzinteresses hätten begründen können. Unsere früheren Beiträge hierzu finden Sie hier: Beitrag vom 19.10.2010 („Bunte bekommt beim Bundesverfassungsgericht Recht“); Urteil des Kammergerichts Berlin.