Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Der Ehemann kommt früher nach Hause. Im Bett: der Briefträger. Ehemann: 'Das kann doch nicht wahr sein. Überall haben wir Schulden - beim Fleischer, beim Bäcker, beim Gemüsemann. Und du fängst ausgerechnet etwas mit dem Postboten an!'„
Aus der Zeitschrift FREIZEIT SPASS 52/2010.

„Der Ehemann kommt nach Hause und entdeckt im Kleiderschrank einen nackten Mann. 'Jetzt reg Dich bloß nicht auf'. sagt seine Ehefrau. 'Im Theater hast du über die gleiche Szene Tränen gelacht'.”
Aus der Burda-Zeitschrift „Viel Spaß” 52/2010.

„Heiligabend stand der Weihnachtsmann mit der Rute in der Hand vor Heini. 'Warst du auch immer artig?', fragte er streng und drohte mit der Rute. Da drehte sich Heini zu seinem Vater um: 'Schnell Papa, ruf doch mal den Anwalt an!' ”
Nach SUPERillu 52/2010.

„Wie gefällt Ihnen Ihre neue Stelle?” - „Prima. Ich bin völlig unabhängig. Ich kann morgens vor 6 Uhr kommen, wann ich will und nach 18 Uhr gehen, wie es mir Spaß macht.”
Nach SUPERillu 52/2010

Haben Sie sich schon einmal gefragt, worauf die Glasfenster in Kathedralen zurückgehen? Hubert Burda hat es in seinem neuen Buch „In Medias Res” mit einer Abbildung der Glasfenster der Kathedrale Notre-Dame in Chartres so beschrieben:
„Zu der großen Schönheit der gotischen Kathedralen gehören die Glasfenster. Die Idee kam aus der Vorstellung, dass Gott das Licht sei (Deus lumen est) und daher die Wände der Kirche fein und lichtdurchlässig werden müssten - diaphan. Das Medium der Bildgebung sind nicht mehr das Fresko und die Wand, sondern durch die Vorstellung des göttlichen Lichtes werden die Glasfenster zu den Bildern, in denen sich das Alte und das Neue Testament darstellen.„
Anmerkung: Das Buch wird auch von Konkurrenzverlagen gewürdigt. Es erschien im Oktober 2010 und stand Wochen auf Platz eins der Amazon Bestsellerliste für den Bereich Kunsttheorie. Im Januar 2011 wird die englische Ausgabe mit dem Titel „The digital Wunderkammer” erstmals zu lesen sein. Der FOCUS wird in seiner Ausgabe Nr. 52 am 27. Dezember 2010 kurz einige Elogen aus der Fachwelt zitieren.

Der BFH stellte nun (Az.: VI R 55/09, VI R 57/09) klar, dass die 0,03 %-Zuschlagsregelung in Az.: VI R 54/09), der den Arbeitnehmer von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, so ist auch hier die Zuschlagsregelung nur im Umfang der tatsächlich durchgeführten Fahrten anzuwenden. Allerdings verneinte der BFH für den Streitfall einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil aus der Fahrergestellung, weil Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich beruflich veranlasste Fahrten sind. Denn würde der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Chauffeur seinem Arbeitgeber erstatten, so könnte er diese Aufwendungen zugleich als Werbungskosten abziehen. Insoweit saldierten sich Einnahmen und Erwerbsaufwendungen.

Der BGH verneint dies im entschiedenen Fall:
Der Fall
Auf dem Internetmarktplatz eBay wurden Kinderhochstühle unter der markenrechtlichen geschützten Bezeichnung der Klägerin von Dritten ohne Genehmigung angeboten. Die Beklagte mahnte daraufhin eBay ab und machte geltend, diese hafte als Täterin bzw. Gehilfin für Markenverstöße Dritter bei eBay.
Die Entscheidung
Der BGH (Az.: I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet) stellte nun klar:
• Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer manuellen Bildkontrolle daraufhin zu unterziehen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden. Im Rahmen der Abwägung führte der BGH aus, dass „die Beklagte und jeder potentielle Käufer auf der Internetplattform der Beklagten mit der Suchfunktion des VeRI-Programms Angebote herausfiltern kann, die die Klagemarken enthalten. Diese kann die Klägerin anschließend einer manuellen Kontrolle unterziehen. Es ist schon nicht ohne weiteres einzusehen, warum die Beklagte der Klägerin eine Überprüfung von Markenverletzungen abnehmen soll, die die Klägerin als Schutzrechtsinhaberin mit gleichem Aufwand selbst bewerkstelligen kann....“ Jedenfalls:
Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen "ähnlich" oder "wie" auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird.
Der BGH: „Die Beklagte wirkte auch nicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Dritten bei Markenverletzungen zusammen... Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten aus, die die Markenrechte der Klägerin verletzende Produkte anbieten....“

Der Fall:
Dem Rechtsstreit lag u.a. die Frage zugrunde, ob ein Verbraucher den Anbieter von Tourismusdienstleistungen mit Sitz im Ausland in seinem Wohnsitzstaat verklagen durfte. Der EuGH nahm zu der Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen sich das unter einer .com- oder .eu-Adresse abrufbare Angebot auf das Ausland ausrichtet und dort einen Gerichtsstand nach Az.: C-585/08 und C-144/09) hat nun entschieden, dass es für sich genommen nicht ausreicht, die Webseite zugänglich zu machen.Es muss der Wille des Gewerbetreibenden zum Ausdruck kommen, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzstaates des Verbrauchers, herzustellen.
Erforderlich ist dabei nicht, dass „seine Tätigkeit gezielt und in erheblichem Umfang" auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet wird: es genügen schon Anhaltspunkte, möglicherweise miteinander kombiniert, um das Bestehen einer auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ Tätigkeit zu belegen, so der EuGH. Indizien für ein solches „Ausrichten“ sind dem EuGH zufolge u.a. eine internationale Vorwahl, Wegbeschreibungen bis zur Staatsgrenze, eine fremde Sprache oder Währung oder Tätigkeiten mit internationalem Charakter, die dafür sprechen, dass ein Vertrag auch mit dem Ausland abgestrebt wird – wie z.B. das Tourismusgeschäft. Auch die Wiedergabe von Bewertungen ausländischer Kunden oder Suchmaschinenmarketing mit ausländischem Ziel können Anhaltspunkte sein.
Fazit:
Auch neutrale Domainadressen wie .com oder .eu können ein Indiz für eine international ausgerichtet Tätigkeit darstellen. Über eine Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 14 U 72/06 zu der Frage, wann eine Kanzlei ihre Internetpräsenz auf das Ausland ausrichtet, haben wir bereits am 27.12.2007 berichtet.

Der Zusammenhang
Einen Fall, wie er immer wieder vorkommt, hatte das Arbeitsgericht Darmstadt zu entscheiden. Es hatte darüber zu entscheiden, ob ein angebliches Fehlverhalten eine Kündigung rechtfertigte. Da der Arbeitgeber seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachkommen konnte, wies das Gericht die Kündigung als unwirksam zurück. Die Entscheidung (Az.: 4 CA 90/10) ist nicht veröffentlicht.
Der Fall:
Einer Kino-Angestellten wurde gekündigt, weil sie angeblich zwei Getränke im Wert von etwa fünf Euro kostenlos herausgegeben hat. Die Gekündigte beteuerte jedoch, dass sie lediglich Popcorn herausgegeben habe, ohne dafür zu kassieren. Dies sei allerdings nicht zu beanstanden, da den Mitarbeitern ein gewisses Kontingent an kostenfreiem Popcorn zur Verfügung stünde. Zeugen erklärten, dass die Klägerin keine Getränke unerlaubt herausgegeben hatte.
Die Entscheidung:
Die Darlegungs- und Beweislast für verhaltensbedingte Kündigungen trifft nach § 1 II 4 KSchG den Arbeitgeber. Da im vorliegenden Fall Aussage gegen Aussage stand und der Arbeitgeber das behauptete Fehlverhalten, welches als Kündigungsgrund angeführt wurde, nicht beweisen konnte, war nach Auffassung der Richter - nicht sehr überraschend - die Kündigung unwirksam.

So betitelt vorbeugend die neue Ausgabe - 52/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.