Der Fall:
Dem Rechtsstreit lag u.a. die Frage zugrunde, ob ein Verbraucher den Anbieter von Tourismusdienstleistungen mit Sitz im Ausland in seinem Wohnsitzstaat verklagen durfte. Der EuGH nahm zu der Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen sich das unter einer .com- oder .eu-Adresse abrufbare Angebot auf das Ausland ausrichtet und dort einen Gerichtsstand nach Az.: C-585/08 und C-144/09) hat nun entschieden, dass es für sich genommen nicht ausreicht, die Webseite zugänglich zu machen.Es muss der Wille des Gewerbetreibenden zum Ausdruck kommen, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzstaates des Verbrauchers, herzustellen.
Erforderlich ist dabei nicht, dass „seine Tätigkeit gezielt und in erheblichem Umfang" auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet wird: es genügen schon Anhaltspunkte, möglicherweise miteinander kombiniert, um das Bestehen einer auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ Tätigkeit zu belegen, so der EuGH. Indizien für ein solches „Ausrichten“ sind dem EuGH zufolge u.a. eine internationale Vorwahl, Wegbeschreibungen bis zur Staatsgrenze, eine fremde Sprache oder Währung oder Tätigkeiten mit internationalem Charakter, die dafür sprechen, dass ein Vertrag auch mit dem Ausland abgestrebt wird – wie z.B. das Tourismusgeschäft. Auch die Wiedergabe von Bewertungen ausländischer Kunden oder Suchmaschinenmarketing mit ausländischem Ziel können Anhaltspunkte sein.
Fazit:
Auch neutrale Domainadressen wie .com oder .eu können ein Indiz für eine international ausgerichtet Tätigkeit darstellen. Über eine Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 14 U 72/06 zu der Frage, wann eine Kanzlei ihre Internetpräsenz auf das Ausland ausrichtet, haben wir bereits am 27.12.2007 berichtet.