Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Männer sind nun mal die Machos. „Woran mag es liegen, dass Frauen sich immer an ihren Hochzeitstag erinnern und Männer ihn meistens vergessen?, fragt ein Mann seinen Freund. Der Freund fragt zurück: Erinnerst du dich noch an den Tag, an dem du deinen größten Fisch geangelt hast? - Na, hör mal, aber selbstverständlich! Das war ... -- Siehst du! Aber der Fisch erinnert sich nicht! ”
Aus SUPERillu 49/201

Die Parteien streiten um die Bewertung des Hotels der Antragstellerin auf dem Hotelbewertungsportal der Antragsgegnerin. Dort wird neben Buchungsleistungen auch die Möglichkeit angeboten, Hotels nach einem Punktesystem zu bewerten und eine Empfehlung in Textform anzugeben. Die Betreiberin des bewerteten Hotels verlangte von der Betreiberin des Portals Unterlassung.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Berlin (Az.: 52 O 229/10) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da der Betreiberin des Bewertungsportals die Behauptung und Verbreitung unwahrer, geschäftsschädigender Tatsachenbehauptungen nicht zu Last gelegt werden könne.
Die nachträgliche Prüfungspflicht hatte die Betreiberin nach Ansicht des Gerichts erfüllt: auf die Beanstandung hin hatte sie die Bewertung aus dem Internet „herausgenommen“ und verbindlich erklärt, die Bewertung nicht mehr online stellen zu wollen. Das Gericht sah eine solche verbindliche Erklärung offenbar als erforderlich an.
Eine Vorabprüfung der Nutzerinhalte auf dem Bewertungsportal etwa durch Vorlage von Nachweisen, sah die Kammer hingegen nicht als zumutbar an. Es sei eine „grundlegende inhaltliche Prüfung von Tatsachenbehauptungen in Einzelbewertungen deshalb unzumutbar, weil sie faktisch Bewertungsforen dieser Art unmöglich machen würde. Eine solche Kontrolle könne Nutzer abschrecken. Wörtlich:
„Hier ermöglicht aber die schematische Vorabkontrolle und die Beschwerdemöglichkeit nach Kenntnisnahme durch den betroffenen Hotelbetreiber bereits eine relativ weitreichende Missbrauchskontrolle“. Weiter stellt das Gericht fest: das Betreiben des Bewertungsportals sei eine „geschäftliche Handlung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr.1 UWG, denn im Vordergrund stehe die eigene Attraktivität des gewerblichen Online-Angebots. „Allerdings unterliegt damit nicht auch schon das Einstellen von Bewertungen auf dem Bewertungsportal dem Wettbewerbsrecht“.

Der Fall: BUNTE hatte Anfang 2007 anlässlich des 50. Geburtstags von Prinzessin Caroline von Hannover ausführlich und mit vielen Fotos auf „12 Extraseiten“ berichtet. Der Artikel blieb in Deutschland unbeanstandet. Vor den französischen Gerichten begehrte Caroline aber wegen der dort vertriebenen Hefte eine Geldentschädigung.
Die Entscheidung: Vor wenigen Tagen bestätigte das Berufungsgericht (Cour d’Appel) von Paris eine erstinstanzliche Entscheidung und wies die Klage der Prinzessin in vollem Umfang ab. In französischer Sprache ist das Urteil 08/15366 hier abrufbar. Die wichtigsten Passagen auf Deutsch (eigene Übersetzung):
„Das Gericht macht sich insoweit die Gründe der Erstrichter zu eigen und vertritt die Auffassung, dass der angegriffene Artikel nicht die zulässigen Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitet, sondern anlässlich des 50. Geburtstags der Prinzessin Caroline Grimaldi, Ehefrau eines Mitglieds einer alten deutschen Königsfamilie, an die wichtigsten Abschnitte ihres Lebens erinnert und – ohne neue Enthüllungen – bereits öffentlich bekannte oder unverfängliche Umstände schildert. Es bestätigt das angegriffene Urteil, das die angebliche Verletzung des Privatlebens verneint hat.
Dies gilt auch für die behauptete Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch die Gesamtheit der Fotografien. Diese illustrieren lediglich den angegriffenen, nicht als rechtswidrig beurteilten Artikel. Sie wurden bei Gelegenheit öffentlicher Auftritte, medial stark beachteter Ereignisse oder von professionellen Fotografen, namentlich Helmut Newton, gefertigt, und zwar unter Umständen, die die Einwilligung der Betroffenen oder ihrer Eltern erforderten. Außerdem weist keines der Bilder Merkmale eines „gestohlenen“ Fotos auf oder verletzt die Würde.“
Anmerkung: Die französische Rechtsordnung gilt beim Schutz der Privatsphäre als besonders streng. Durch die mitgeteilte Entscheidung wird klargestellt: Über die Biografien prominenter Personen darf trotzdem aus gegebenem Anlass berichtet werden, auch wenn sie „als Menschen“ dargestellt werden (Kindheit, Partnerschaft usw.). Gegen das Urteil ist noch die Revision möglich.

Hier können Sie die BGH-Urteile Az. VI ZR 190/08 (Bild) und Az.: VI ZR 230/08 (Text) im Volltext nachlesen.
Einzelheiten zu diesen beiden Urteilen haben wir bereits in unserem Eintrag vom 27. Oktober 2010 und unserem Eintrag vom 18. November 2010 wiedergegeben.
Die jetzt vorliegenden Begründungen können diejenigen, welche sich mit Publikationen über Prominente befassen, laufend heranziehen. Verwertbar sind Aussagen wie:
„Entscheidend ist, dass der Artikel sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hinsichtlich der veröffentlichen Fotos einen noch ausreichenden Bezug zu dem Rosenball als zeitgeschichtliches Ereignis hat.”
„Dabei ist zu bedenken, dass der Begriff des Informationsinteresses nicht einseitig auf die Bedürfnisse einer vorwiegend an politischen oder wirtschaftlichen Fragestellungen interessierten Leserschaft ausgerichtet werden darf. Auch das in weiten Bevölkerungskreisen bestehende Interesse daran, über Ereignisse aus dem Adel und sonstigen gehobenen Gesellschaftskreisen informiert zu werden, ist ein legitimes Informationsinteresse, das nicht vorschnell als bloße Neugier abgetan werden kann. Knüpft eine Berichterstattung über solchen Kreisen zugehörigen Prominente an ihr Auftreten im zeitgeschichtlichen Kontext an, geht es nicht notwendig um eine Ausbreitung ihres Privatlebens, sondern kann eine Darstellung der Lebensweise und des Verhaltens in solchen Kreisen im Vordergrund stehen, die die Leitbild- oder Kontrastfunktion für große Teile der Bevölkerung im Blick hat und auch Anlass zu sozialkritischen Überlegungen geben kann (vgl. BVerfGE ...).”

Der Fall
Auf einer Internetseite wurde Verbrauchern die entgeltliche Nutzung einer Datenbank zum Zwecke des Herunterladens von Software angeboten. Ein Preis für die Anmeldung wurde nicht deutlich erkennbar angegen. Zu dem Internetangebot der Beklagten gelangt man unter anderem auch über sog. „Adword-Anzeigen“ bei Google. Wenn ein Verbraucher eine Datei downloaden wollte, musste er sich unter Anerkennung der AGB anmelden. Im Rahmen dieser Anmeldung war die Kostentragungspflicht für eine „Mitgliedschaft“ für 12 Monate zur Gebühr von € 84,00 erwähnt, ansonsten fand sich nur ein versteckter Hinweis auf die Kosten.
Die Entscheidung
Das LG Hamburg (Az.: 327 O 634/09) nahm an, dass der Verkehr irregeführt wird, 27.05.2009 und vom 20.11.2009).
Das LG Hamburg legte leider nicht dar, wie es zu seinen Betrachtungen zur Verkehrsauffassung gelangte.

Die Beklagte betreibt im Internet ein Kulturmagazin, das Buchrezensionen renommierter Verlage in verkürzter Form mit einzelnen Originalzitaten wiedergibt. Die Klägerinnen wandten sich gegen diese Nutzung gestützt auf Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht, unterlagen jedoch in erster und zweiter Instanz.
Es ging dabei vor allem um die Frage, wann Zusammenfassungen von Buchrezensionen verschiedener Zeitungen ein selbständiges Werk iSd Pressemitteilung, die Urteile sind noch nicht veröffentlicht). Die Begründung: Die Frage sei nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung im Einzelfall anhand der sprachlichen Gestaltung zu beantworten sei. Dabei müsse - was sich negativ auf den Charakter als selbständiges Werk auswirken kann - vor allem auch berücksichtigt werden, in welchem Ausmaß „originelle Formulierungen der Originalrezensionen“ in die Abstracts übernommen wurden.

Dieses Mal hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der beurteilte Rechtsstreit ist auch deshalb von besonderem Interesse, weil in allen Medien die Forderung Jauchs diskutiert wurde, über Details der Hochzeitsfeier nicht zu berichten.
Zunächst hatten das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg die Geldentschädigungsklage Jauchs abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamburg verneinte über das LG Hamburg hinausgehend sogar jegliche Persönlichkeitsrechtsverletzung. Siehe unseren Eintrag vom 3. November 2009.
Der Bundesgerichtshof hat nun die von Jauch gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 23.11.2010, Az.: VI ZR 308/09, zurückgewiesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 49/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Folgen der sog. „Stolpe-Entscheidung” des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 1696/98 v. 25.10.2005) sind bekannt: Ergab sich bei sämtlichen denkbaren und nicht fernliegenden Textauslegungsmöglichkeiten wenigstens eine persönlichkeitsverletzende Darstellung, musste der Äußernde eine Unterlassungserklärung abgeben, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Das Landgericht Hamburg hat diese negative Konsequenz für die Presse jetzt mit einem Urteil Az.: 324 O 100/10 weitgehend beseitigt. Es hat eine Klage auf Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung abgewiesen und festgestellt, dass die Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung allein durch Klarstellung gegenüber dem Betroffenen entfallen kann.

Anmerkungen:
1. Im entschiedenen Fall hatte der beklagte Presseverlag dem Kläger auf dessen Unterlassungsaufforderung hin mitgeteilt, dass die Äußerung nur in einem bestimmten Sinne zu verstehen sei und er sie nicht ohne klarstellende Zusätze wiederholen werde.
2. Das Landgericht stützt sich für seine neue Rechtspraxis auf die dem „Stolpe-Beschluss” nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2007 (Az.: 1 BvR 967/05), in welchem das BVerfG relativierend ausgeführt hat:

[…] Im Hinblick auf Ansprüche auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass verfassungsrechtlich erhebliche Einschüchterungseffekte durch Maßnahmen des Persönlichkeitsschutzes nicht ausgelöst werden, soweit der Äußernde die Möglichkeit hat, die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines anderen ohne übermäßige Belastungen für sich durch eigenes Tun abzuwenden. Bei mehrdeutigen Äußerungen kann dies durch Klarstellung ihres Inhalts geschehen. Soweit eine nunmehr eindeutige Aussage keine Rechte verletzt, entfällt ein Unterlassungsanspruch.
[…]Dabei muss gesichert sein, dass für die Klarstellung und damit die Abwendung der Unterlassungsverpflichtung ein einfacher Weg eröffnet ist. Nachteilige Wirkungen auf die Ausübung der Kommunikationsfreiheit wären insbesondere zu erwarten, wenn eine hohe Kostenlast auf den zukäme, der sich mehrdeutig geäußert hat, auch wenn er nach Erkennen der Mehrdeutigkeit und des persönlichkeitsverletzenden Inhalts einer Deutungsalternative klargestellt hat und nach dieser Klarstellung keine Persönlichkeite verletzt werden.
(Hervorhebungen d. d. Verf.)
3. Konsequenz aus dieser Entscheidung dürfte auch sein, dass vorgerichtliche Abmahnkosten nicht erstattungsfähig sind.

Wir berichteten am 28. November 2009 über das zweitinstanzliche Urteil des LAG München. Das LAG hatte den Anspruch noch verneint. Das BAG (Az.: 9 AZR 573/09, siehe Pressemitteilung, Urteil noch nicht veröffentlicht) sieht die Rechtslage jedoch anders, nämlich:
„Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
Anmerkung: Aus § 34 BDSG lässt sich gegenwärtig dagegen der Auskunftsanspruch nicht ableiten, erwähnt das BAG. Das BDSG wird insoweit jedoch voraussichtlich demnächst geändert werden.