Der Fall
Auf einer Internetseite wurde Verbrauchern die entgeltliche Nutzung einer Datenbank zum Zwecke des Herunterladens von Software angeboten. Ein Preis für die Anmeldung wurde nicht deutlich erkennbar angegen. Zu dem Internetangebot der Beklagten gelangt man unter anderem auch über sog. „Adword-Anzeigen“ bei Google. Wenn ein Verbraucher eine Datei downloaden wollte, musste er sich unter Anerkennung der AGB anmelden. Im Rahmen dieser Anmeldung war die Kostentragungspflicht für eine „Mitgliedschaft“ für 12 Monate zur Gebühr von € 84,00 erwähnt, ansonsten fand sich nur ein versteckter Hinweis auf die Kosten.
Die Entscheidung
Das LG Hamburg (Az.: 327 O 634/09) nahm an, dass der Verkehr irregeführt wird, 27.05.2009 und vom 20.11.2009).
Das LG Hamburg legte leider nicht dar, wie es zu seinen Betrachtungen zur Verkehrsauffassung gelangte.