Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Mutter überredet den Kleinen zum Essen. Beim ersten Löffelchen Brei: „Hier kommt der erste Fahrgast”. Der Kleine folgt. Dann: „Und nun kommt der zweite Fahrgast”. Nach dem vierten sagt der Kleine mit vollem Mund: „So, nun wollen alle Fahrgäste wieder aussteigen”.
Frei nach GLÜCKS-REVUE 44/10.

Ein Feiertag an unseren Standorten München und Offenburg.

In der November-Ausgabe 2010 von „mein schöner Garten” wird dieses Mal in der Rubrik „Ratgeber Recht” das Thema „Wassermassen vom Nachbarn oberhalb” besprochen.Zu diesem Thema und allen angegotenen Diensten können Sie sich im "mein schöner Garten Ratgeber Recht" informieren.

Entschieden hat das LAG Rheinland-Pfalz in einem – Beschluss Az.: 6 TaBV 33/09.
Der Fall:
Die Arbeitgeberin betreibt ein Altenpflegeheim mit ca. 100 Mitarbeitern. Anfang 2009 erließ die Arbeitgeberin eine Dienstanweisung, die die Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit - nicht jedoch während der Pausen - verbot. Diese Nutzung war bis zu diesem Zeitpunkt noch weitestgehend erlaubt gewesen. Der Betriebsrat klagte auf Unterlassung.
Die Entscheidung:
Das LAG bestätigte die Auffassung der ersten Instanz, ein Mitbestimmungsrecht der Betriebsrates bestehe im entschiedenen Fall nicht. Die Begründung:
Es sei insbesondere zwischen mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten zu unterscheiden. Diejenigen Anordnungen seien mitbestimmungsfrei, mit denen die Arbeitspflicht näher konkretisiert werden würde. Im zu entscheidenden Fall war nach Auffassung des LAG die arbeitsvertragliche Lage maßgeblich, die insbesondere Pflegedienstleistungen erfordere. Bei der Pflege gehöre es zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Handys absehen.
Anmerkung: Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) urteilte unter dem Az.: T-482/08 in einer Löschungsangelegenheit (nach 13. Juni 2007 und am 24. Februar 2010. Die neue Entscheidung des EuG verdeutlicht, dass Abweichungen von der eingetragenen Gestaltung von Marken möglich sind, ohne dass der Markenschutz entfällt. Diese Entscheidung stärkt die Inhaber von Marken, die Zeichen modernisieren. Zudem verdeutlicht die Entscheidung, dass alle Einzelelemente gesondert betrachtet werden müssen, wenn eine angebliche Beeinflussung der Unterscheidungskraft geprüft wird.

So betitelt die neue Ausgabe - 44/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Eine Pressemitteilung oder gar die Entscheidung im Volltext liegen noch nicht vor. Aber, es steht fest: Der Bundesgerichtshof hat gestern, am 26.10.2010, die zwei Rosenball-Klagen Charlotte Casiraghis, der ältesten Tochter Prinzessin Carolines, verhandelt und abgewiesen. Die Klagen richteten sich sowohl gegen die Wort- als auch gegen die Bildberichterstattung vom Rosenball 2007 (VI ZR 190/08 und VI ZR 230/08). Die klagestattgebenden Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts wurden vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Den von Charlotte Casiraghi angegriffenen Eintrag vom 19. Oktober 2010.
Anmerkung: Für die Tragweite der BGH-Entscheidungen ist es instruktiv, den - siehe den Link oben - Artikel einzusehen.

Zum Sachverhalt:
Die Beklagte bietet über ihr Online-Portal rechtskräftige Titel zum Verkauf an. Hierfür muss sich ein Interessent vorher schriftlich registrieren. Nach der postalischen Anmeldung können Interessenten nach titulierten Forderungen suchen und erhalten dann Vor- und Nachnamen, die ersten drei Ziffern der Postleitzahl und Angaben zur Forderung angezeigt. Weitere Angaben erhalten Interessenten auf individuelle Anfrage gegen Gebühr. Die personenbezogenen Daten werden dabei nicht in Suchmaschinen indexiert. Gläubiger ohne Kaufinteressen, die nur Titel einstellen, haben nur Zugang zu ihren Daten, nicht zu der Titeldatenbank.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Köln (Az.: 28 O 612/09) hat eine auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB iVm § 4 Abs. 2 BDSG gestützte Unterlassungsklage abgewiesen. Das Gericht sah die Datenübermittlung durch die Beklagte nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG als zulässig an. Die dabei vorgenommene Interessenabwägung fiel aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Online-Portals zugunsten der Beklagten aus. Das Gericht hat ausdrücklich auch das Interesse der Beklagten anerkannt, ihr Geschäftsmodell zu betreiben:
„Dieses Geschäftsmodell, das dem einer Auskunftei (…) ähnelt, ist auch für das Geschäftsleben insgesamt von Belang, da titulierte Forderungen ein Handelsgut sind, für das es funktionierende Marktplätze geben muss. Im Rahmen der grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit der Beklagten gebührt ihr auch die freie Entscheidung über die Art und Weise ihrer beruflichen Außendarstellung, also wie sie die Titelbörse konkret ausgestaltet, gerade auch um den registrierten Nutzern eine äußert effektive Plattform zu bieten.“
An der Übermittlung der Schuldtiteldaten bestand ein berechtigtes Interesse Dritter, da die Kenntnis der Person und des Wohnortes des Schuldners bei einem Forderungskauf von Bedeutung sei, so das Gericht. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Übermittlung wurde verneint, da nur rechtskräftig festgestellte Forderungen gehandelt würden, der Schuldner nicht „angeprangert“ werde, nur einem kleinen Nutzerkreis Zugriff auf die kostenfreie Schuldtiteldatei eingeräumt werde und sich Interessenten anmelden müssten.

Der EuGH befasste sich mit Regelungen, die in verschiedenen deutschen Tarifverträgen das Ausscheiden des Mitarbeiters nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze betreffen (Az.: C-45/09).
Die Zuständigkeit:
Zuständig war der EuGH, weil das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, auch Anti-Diskriminierungsgesetz genannt, bekanntlich auf einer EU-Richtline beruht, so dass die Auslegung des Gesetzes dem EuGH vorbehalten ist (Art. 267 EU-Vertrag).
Urteilsgegenstand:
Der EuGH beurteilte insbesondere folgende Klausel eines (für allgemeinverbindlich erklärten) Tarifvertrags:

„Sofern einzelvertraglich nicht anderes vereinbart ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Beschäftigte Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, … spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.“

Die Entscheidung:
In dieser Klausel und in der Regelung des § 10 Nr. 5 AGG sieht der EuGH keine Altersdiskriminierung i.S.d. der EU-Richtlinie.
Die Begründung:
Solche Regelungen erscheinen „objektiv und angemessen“ und lassen sich „im Rahmen des nationalen Rechts“ rechtfertigen“, da sie „seit Langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und ... weithin üblich“ sind.

Der Fall:
Während eines Auslandaufenthaltes wurde ein eingeschaltetes Handy gestohlen und danach durch den Täter binnen kürzester Zeit durch weitere Auslandstelefonate Gebühren von über € 3300 „vertelefoniert“. Der Mobilfunkbetreiber machte diese Gebühren beim bestohlenen Kunden geltend, da er im Mobilfunkvertrag folgende Klausel aufgenommen hatte:

„Preise, die durch unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat. Nach Verlust der ... Karte hat der Kunde nur die Verbindunsgpreise zu bezahlen, die bis zum Eingang der Meldung bei ... angefallen sind.“

Die Entscheidung:
Das Amtsgericht Nürtingen (Az.: 10 C 692/09) wies die Klage ab. „Die Allgemeine Geschäftsbedingung ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.“ Nach Ansicht des Gerichts würden Risiken zu Lasten des Kunden abgewälzt, die in wesentlichen Punkten für diesen unkalkulierbar seien.
Zudem sei die Klausel, so das Gericht weiter, überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB, da der Kunde nicht damit rechnen müsse, unbegrenzt - wenn auch nur für eine überschaubare Zeit - zu haften.