Entschieden hat das LAG Rheinland-Pfalz in einem – Beschluss Az.: 6 TaBV 33/09.
Der Fall:
Die Arbeitgeberin betreibt ein Altenpflegeheim mit ca. 100 Mitarbeitern. Anfang 2009 erließ die Arbeitgeberin eine Dienstanweisung, die die Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit - nicht jedoch während der Pausen - verbot. Diese Nutzung war bis zu diesem Zeitpunkt noch weitestgehend erlaubt gewesen. Der Betriebsrat klagte auf Unterlassung.
Die Entscheidung:
Das LAG bestätigte die Auffassung der ersten Instanz, ein Mitbestimmungsrecht der Betriebsrates bestehe im entschiedenen Fall nicht. Die Begründung:
Es sei insbesondere zwischen mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten zu unterscheiden. Diejenigen Anordnungen seien mitbestimmungsfrei, mit denen die Arbeitspflicht näher konkretisiert werden würde. Im zu entscheidenden Fall war nach Auffassung des LAG die arbeitsvertragliche Lage maßgeblich, die insbesondere Pflegedienstleistungen erfordere. Bei der Pflege gehöre es zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Handys absehen.
Anmerkung: Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.