Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

In den letzten Wochen hatten wir immer wieder berichtet, dass ein vieljährige Betriebszugehörigkeit Mitarbeiter vor einer Kündigung bewahrte. In einem neuen Fall verhielt es sich nun ganz anders.
Das Arbeitsgericht Osnabrück hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung bei einmaliger Tätlichkeit trotz langer Betriebszugehörigkeit und besonderem Kündigungsschutz gerechtfertigt ist (4 BV 13/08). Die Entscheidung ist nicht veröffentlicht.
Der Fall
Auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier kam es zu einem Handgemenge, bei dem ein Mitarbeiter einen Kollegen schlug. Der „Täter“ war Betriebsratsmitglied und seit 24 Jahren im Betrieb beschäftigt. Der Arbeitgeber reagierte sofort und forderte vom Betriebsrat die (erforderliche) Zustimmung zur fristlosen Kündigung. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung. Der Arbeitgeber war daher gehalten, die Zustimmung durch die Entscheidung des Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.
Die Urteilsbegründung
Das Gericht wandte § 626 I BGB an. Den Arbeitgeber treffe, so das Gericht, eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern. Der Arbeitgeber müsse die Mitarbeiter schützen und Tätlichkeiten verhindern. Insoweit sei dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten, den Mitarbeiter länger zu beschäftigen. Auch die erforderliche Interessensabwägung ergebe keine andere Wertung: So würden die 24-jährige Betriebszugehörigkeit, das Alter und Unterhaltsverpflichtungen des Gekündigten nicht schwer genug wiegen, um eine Weiterbeschäftigung zu verlangen.
Anmerkung
Der Kläger wehrte sich auch mit dem Argument, dass sich der Vorfall außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebes ereignete. Dies sei unerheblich, so das Gericht: Bei einer Weihnachtsfeier handele es sich um eine betriebliche Veranstaltung.

Kneipengespräch. Meint der eine: „Ich habe nur Pech mit den Frauen!” Fragt der andere: „Ach, wie das denn?” Antwort: „Na, die erste Frau ist mir weggelaufen. Und die zweite ist geblieben.”
Aus „Frau im Trend” 51/2010

„Ich war gestern mit meinem Mann im Ausverkauf”, erzählt Frau Müller im Büro. „Und?”, fragt die Kollegin, „bist du ihn losgeworden?”
Aus „Frau im Trend” 51/2010

Fotos- und Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken dürfen nur mit Genehmigung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten angefertigt werden, entschied der für das Grundstücksrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs.
Der Sachverhalt
Die Klägerin, eine aufgrund eines Staatsvertrages errichtete Stiftung, betreut historische Bauten und Gartenanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Sie wandte sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Die Klagen richteten sich gegen eine Fotoagentur, die eigene und fremde Fotos vermarktet (V ZR 45/10), gegen einen Beklagten, der Filmaufnahmen als DVD vertrieb (V ZR 46/10) und gegen den Betreiber einer Internetplattform, auf der Dritte Fotos zum entgeltlichen Erwerb hochladen konnten (V ZR 44/10).
Die Entscheidung
Der BGH gab - anders als die Vorinstanz - der Klägerin recht: Als Grundstückseigentümerin dürfe sie die Herstellung und Verwertung von Foto- bzw. Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer Zustimmung abhängig machen und ein Entgelt verlangen. Ein Grundstückeigentümer dürfe Aufnahmen untersagen, wenn die Fotos von seinem Grundstück aus aufgenommen werden würden, nicht aber, wenn sie von außerhalb aufgenommen werden. Der Senat verweist dazu auf die älteren Entscheidungen BGH I ZR 99/73 und I ZR 54/87). Auch unter Berücksichtigung des Stiftungszweckes (Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit) müsse die Klägerin Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken nicht kostenfrei dulden, fügt der BGH an.
Die Entscheidungen liegen noch nicht im Volltext vor, wohl aber eine Pressemitteilung.

Anschließend an die bekannte „Emmely“-Entscheidung des BAG vom 10.06.2010 (Az.: 2 AZR 541/09) hat nun das Arbeitsgericht Bonn einen Fall beurteilt, Az.: 1 BV 47/10. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Über ähnliche Fälle aus jüngster Vergangenheit haben wir bereits am 3. August 2010 und am 22. September 2010 berichtet.
Der Fall:
Ein 50 jähriger Betriebsratsvorsitzender war mehr als 30 Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Ein früherer Arbeitskollege hatte u.a. ihn gefragt, ob er ihm drei Schrauben besorgen könne. Der Betriebsratsvorsitzende half seinem alten Arbeitskollegen (als Einziger) und ging zur Materialausgabe. Dort gab er an, die drei Schrauben für eine bestimmte Maschine zu brauchen. Schließlich verschenkte er die Schrauben an seinen Ex-Kollegen. Brieflich wurde der Arbeitgeber anonym informiert. Er reagierte sofort und forderte vom Betriebsrat die (erforderliche) Zustimmung zur fristlosen Kündigung. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung, so dass der Arbeitgeber gezwungen war, sich zur Zustimmung an das Arbeitsgericht zu wenden.
Die Entscheidung:
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG können Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug durch Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber selbst dann eine außerordentliche Kündigung nach Az.: 2 AZR 36/03). Das BAG hat diese ständige Rechtsprechung auch in seiner aktuellen „Emmely-Entscheidung“ bestätigt.
Aber, so das BAG: Es komme immer auf den konkreten Einzelfall an. Insoweit habe vor allem die lange Betriebszugehörigkeit des Betriebsratsvorsitzenden eine große Bedeutung. Außerdem sei mit abzuwägen, dass der ertappte Betriebsratsvorsitzende nicht geleugnet, sondern sein Vorgehen sofort bedauert hatte.
Anmerkung: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und liegt, wie zu Beginn schon erwähnt, noch nicht im Volltext vor.

Die Rechtsprechung zu Bewertungen verdichtet sich.
Der Fall
Die Antragstellerin betreibt eine Pflegeeinrichtung und verlangte im einstweiligen Verfügungsverfahren von dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK), die eine Prüfungsbewertung nicht zu veröffentlichen. Der MDK hatte nach einer Qualitätsprüfung einen Bericht auf Grundlage von Az.: L 8 P 29/10 B ER) zweifelte nicht an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Transparenzberichts und verneinte daher einen Anspruch, die Veröffentlichung u.a. im Internet zu unterlassen. Auch ohne dass einheitliche Kriterien zu den Evaluationsverfahren existieren (Rn. 25), sei die Bewertung zulässig, da sie nicht den Boden der Neutralität, der Objektivität und der Sachkunde verlassen hätte, so das Gericht. Dies wäre „insbesondere bei offensichtlichen oder sogar bewussten Fehlurteilen, bewussten Verzerrungen, der Behauptung unwahrer Tatsachen, willkürlichem Vorgehen oder Schmähkritik“ der Fall. Da der Bericht auch für Betroffene verständlich und übersichtlich sein muss, genüge eine Darstellung als Benotung, so das Gericht weiter. Die bewertete Pflegeeinrichtung hatte zudem die Möglichkeit, zu dem Bericht Stellung zu nehmen („Gegendarstellung“). Das Gericht verneinte daher einen Unterlassungsanspruch des Pflegeheims.

Entschieden hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz; Az.: 6 Sa 103/10 zur Dreiwochenfrist des § 4 KSchG. Es hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.
Der Fall:
Eine Frau wollte sich gegen ihre Entlassung mittels Kündigungsschutzklage wehren und wandte sich an einen Anwalt. Am letzten Tag der Klagefrist ging per Fax der mit Anlagen 27 Seiten umfassende Klageschriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein. Der den Anlagen vorangestellte Schriftsatz endete nach der Seite 3. Die 4. Seite des später im Original nachgesandten vollständigen Schriftsatzes mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten fehlte.
Die Entscheidung
Nach § 5 KschG kann zwar grundsätzlich eine verspätete Klage ausnahmsweise zugelassen werden. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach der Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen zu erheben. Diese Voraussetzung sahen beide Instanzen wegen Anwaltsverschuldens als nicht erfüllt an; und zwar deshalb nicht:
Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der von ihm vertretenen Partei zuzuordnen. Dieser Vorschrift liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Partei, die ihren Prozess durch einen Vertreter führt, sich in jeder Weise so behandeln lassen muss, als wenn sie den Prozess selbst geführt hätte. Die Heranziehung eines Vertreters soll nicht zu einer Verschiebung des Prozessrisikos zu Lasten des Gegners führen können. Die Art des Fehlers - wie ein Verzählen oder Nichtbemerken einer technischen Störung - ist unerheblich.
Anmerkung:
Die Klage bedarf, da es sich um einen sog. bestimmenden Schriftsatz (vgl. § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO) handelt, zu dessen Wirksamkeit der Unterschrift. Insoweit war es nach Auffassung des Gerichts auch unbehelflich, dass auf Seite 4 der Klageschrift - außer der Unterschrift - keine wesentlichen Ausführungen mehr enthalten gewesen sind.

Die 6. Beschlußabteilung hat soeben - in Abstimmung mit der EU-Kommission, Generaldirektion Wettbewerb - entschieden:
• Für das Fair-Search-Anliegen von BDZV/VDZ ist ab sofort die EU-Kommission zuständig. Innerhalb der Generaldirektion Wettbewerb ist bei der Generaldirektion Wettbewerb das Referat C-3 verantworlich. Referatsleiter ist Per Hellstrom (schwedischer Jurist). Stellvertretender Referatsleiter ist Herr Dr. Thomas Kramler (österreichischer Jurist), Case-Handlerin Frau M. Scholz (deutsche Kartelljuristin). Hier ein Link zum Organigram der Generaldirektion Wettbewerb:
http://ec.europa.eu/dgs/competition/directory/organi_en.pdf
Fair-Share: Da der von BDZV/VDZ vorgebrachte Beschwerdepunkt "Fair Share" bei der EU-Kommission nicht anhängig ist, hat die 6. Beschlußabteilung entschieden, diesen selbst zu bearbeiten. Die 6. Beschlußabteilung wird über die Verlegerbeschwerde (hinsichtlich Fair Share) im Januar beraten und die Verleger voraussichtlich zu einer einer Präsentation einladen.

So betitelt die neue Ausgabe - 51/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Sie zu ihm: „Ich würde wirklich gern einmal Venedig sehen.” - „Dann guck' in den Bildband.”. - „Was gibt es eigentlich überhaupt zu essen?” - Guck' in das Kochbuch!”
Nach „Viel Spaß” 50/10.