Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 47/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

62. Verleihung. Dieses Mal, wie im vergangenen Jahr, in Potsdam-Babelsberg, Metropolis Halle. Live ab 20.15 Uhr ARD.

So betitelt die neue Ausgabe - 46/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der BGH - Az.: I ZR 3/09 - beurteilte eine Problematik, an die wohl auch Markenexperten nicht so ohne Weiteres denken.
Der Fall:
Die Klägerin, die keine eigenen Waren herstellt, sondern Dritten gegen Zahlung einer umsatzorientierten Vergütung die Lizenz zur Benutzung der Marke "XYZ" erteilt, verlangte - nach Beendigung eines Lizenzvertrages - Zahlung einer Lizenzvergütung für erlaubte Verkäufe von Restbeständen. Die Beklagte rechnete mit einem (angeblich) nach § 89b HGB bestehenden Ausgleichsanspruch auf.
Die Entscheidung:
Unmittelbar lässt sich § 89b nicht anwenden. Der Grund: Die Beklagte war nicht unmittelbar als Handelsvertreterin im Sinne von § 84 Abs. 1, § 89b Abs. 1 HGB für die Klägerin tätig, da sie keine Geschäfte für diese vermittelt oder in deren Namen abgeschlossen hat.
Einem Markenlizenznehmer kann allerdings ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB zustehen. Aber nur
- wenn der Lizenznehmer in die Absatzorganisation des Lizenzgebers eingebunden ist, und
- wenn er verpflichtet ist, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen.
Der BGH verneinte diese Voraussetzungen für den entschiedenen Fall. Begründung: Der Schwerpunkt der lizenzvertraglichen Abreden zwischen den Parteien lag auf der Erteilung einer Lizenz für die Benutzung der Marke der Klägerin gegen Entgelt, insbesondere, da der Markenlizenzgeber in dem Warensegment selbst nicht tätig war.

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in Magdeburg bereichert mit einem Urteil Az.: 4 L 151/10 die ohnehin schon umfangreiche Rechtsprechung zur Ausgangskontrolle und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das OVG legt dar, dass seines Erachtens der Rechtsanwalt nur dann seinen Verpflichtungen, für eine genaue Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Faxgeräts erfüllt, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt hat,

  • sich bei der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen,

  • auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung, insbesondere die Richtigkeit der Empfängernummer zu überprüfen und

  • die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichtes zu löschen.
Nicht als ausreichend erachtet das OVG, die Telefaxnummer lediglich mit der auf dem jeweiligen Schreiben genannten Nummer zu überprüfen. Vielmehr muss, so das OVG, sichergestellt werden, dass die dort angegebene Telefaxnummer auch zutreffend ermittelt worden ist – sie muss demnach selbständig geprüft werden. Zu dem danach rechtserheblichen Sachverhalt hat der Anwalt offenbar nichts oder jedenfalls zu wenig dargelegt.
Anmerkungen:
1. Wieder einmal zeigt auch diese Entscheidung, dass bei Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ganz besonders pedantisch darauf geachtet werden muss, worauf es ankommt, und was dementsprechend vorgetragen werden muss.
2. Wenn Sie links in die Suchfunktion „Telefax” eingeben, finden Sie viele Hinweise zu Telefax-Zustellungsfragen.

Zum Sachverhalt:
Der ehemalige Geschäftsführer der Antragstellerin hatte für seine neue Arbeitgeberin, die Antragsgegnerin, Adressen potentieller Kunden verwendet, welche seine ehemalige Arbeitgeberin listenmäßig erfasst hatte. Von der Antragsgegnerin verlangte die bisherige Arbeitgeberin, es zu unterlassen, Anschriften aus dieser Liste für Werbeanschreiben zu gewinnen.
Die Entscheidung:
Das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot nach §§ Az.: 6 U 136/09) bestätigt. Die Begründung:
Bei den in der Liste zusammengefassten Kundendaten aus Serienbriefen handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin, d.h. „um eine mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehende Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll". Hierfür genügen auch potentielle Abnahmen.
Eine feste Lieferbeziehung verlangt das Gericht nicht. Dem Gericht zufolge dürfen solche Angaben nur nicht offenkundig sein, also jederzeit aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können.

Wie schnell muss ein Unterlassungs-Schuldner reagieren? Jeden Tag stellt sich diese Frage tausendfach. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg Az.: 5 U 169/07 gibt für einige Fallgruppen wichtige Hinweise.
Nach ihm ist es auch einem großen und einflussreichen Verband – wie dem Deutschen Fußball Bund – nicht zuzumuten, innerhalb einer Frist von weniger als zwei Arbeitstagen die Rechtslage verbindlich einzuschätzen und die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung – z.B. durch außerordentliche Kündigung eines Vertragsverhältnisses - sofort zu unterbinden. Im zu entscheidenden Fall waren national-rechtlich und europarechtlich komplexe und hoch streitige Rechtsfragen des Glückspielrechts zu beurteilen.

Anmerkung: Aus den Entscheidungsgründen lässt sich zumindest mittelbar entnehmen, dass der Gläubiger in Fällen dieser Art nach Ansicht des Gerichts nicht erfolgreich einwenden kann, der Schuldner hätte sich vorab eingehend mit der Sach- und Rechtslage befassen müssen, so dass er umgehend hätte reagieren können. Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Dementsprechend standen dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht einmal zwei volle Arbeitstage zur Verfügung, um die sich für ihn aus der Erstabmahnung der Klägerin ergebenden, weitreichenden Konsequenzen zu ziehen. Hierzu musste der Beklagte zunächst entscheiden, ob bzw. welche Prüfungspflichten für ihn aufgrund der ihm übermittelten Informationen erwachsen waren. Er musste sodann die materielle Rechtslage daraufhin überprüfen, ob der von der Klägerin behauptete Verstoß zutreffend war. Weiterhin musste der Beklagte – sofern seine Prüfung einen Rechtsverstoß ergeben hatte – an seinen Vertragspartner herantreten und diesen in geeigneter Form unmissverständlich und wirksam veranlassen, einen befürchteten Rechtsverstoß des unmittelbar Werbenden zu verhindern. Hierzu musste die vorgesehene Bandenwerbung im Stadion noch vor Spielbeginn verändert werden. Unabhängig davon, ob bzw. wie die materielle Rechtslage im Hinblick auf einen Wettbewerbsverstoß aus §§ 3,4 Nr.11, 8 I UWG i.V.m. § 284 IV StGB im konkreten Fall zu beantworten war, stellte sich jedenfalls der hierfür dem Beklagten zur Verfügung stehende Zeitraum als zu kurz dar, so dass dem Beklagten im Ergebnis nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er bis zum Beginn des DFB-Pokalspiels am 27.02.2007 etwa bestehenden Handlungspflichten nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Eine täter-schaftliche Verantwortlichkeit wegen der Verletzung von Verkehrspflichten scheidet daher aus“.

Das Landgericht Köln wies in seinem Urteil Az. 81 O 108/10 einen auf Unterlassung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Streitgegenständlich waren die Logogestaltungen:

Die Begründung:
Es bestehen „zwischen den Logos auf den ersten Blick sichtbare und wahrnehmbare Unterschiede, die einen hinreichenden Abstand der Zeichen begründen“. So erwecken etwa die unterschiedliche Platzierung des Titels (vertikal/horizontal) sowie die Schriftgestaltung (schnörkellos/charakteristische Wölbungen) einen sofort erfassbaren abweichenden Eindruck. Die rot/weiße Farbgestaltung und die Platzierung des Logos in der oberen linken Ecke sind bei Illustrierten gängig und funktional vorgegeben. „Bei der typischerweise Vielzahl ausgelegter Zeitschriften ist der Gesamteindruck keineswegs so, dass die im Streit stehenden Zeitschriften gegenüber den anderen Zeitschriften herausstechen. Wegen der Vielzahl auch farblich gleich gestalteter Zeitschriften vermindert sich der Eindruck der Ähnlichkeit nachhaltig.“
Anmerkung:
Die Antragsstellerin verlegt nun „die prominente“ mit dem Untertitel „aktuell & exklusiv!“, siehe bspw. die Berichte von kress und Meedia.

Diese Frage beschäftigt ständig die Praxis. Das Bundesarbeitsgericht hat sie in seinem Urteil Az: 9 AZR 893/98 mit einem „ja, aber” beantwortet.
Die Entscheidungsgründe:
Einleitend stellt das Urteil klar, dass sich der Arbeitgeber grundsätzlich darauf beschränken darf, das Zeugnis im Betrieb zur Abholung bereit zu halten. Der Arbeitgeber sei insofern aber nicht einmal verpflichtet, das Zeugnis persönlich dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Es sei jedoch, so das Gericht weiter, zulässig und oft üblich, das Zeugnis zu verschicken. Wenn der Arbeitgeber das Zeugnis verschicke, obliege es ihm nicht, das Zeugnis in einem kartonierten DIN A 4-Umschlag ungefaltet zu übermitteln. Grundsätzlich dürfe der Arbeitgeber das Zeugnis auch zweimal falten, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Er habe lediglich sicherzustellen, dass es dem Arbeitnehmer möglich ist, saubere und ordentliche Kopien anzufertigen. Das heiße, Knicke im Zeugnisoriginal dürfen sich nicht durch Schwärzungen, Streifen oder Ähnlichem auf der Kopie abzeichnen.

So betitelt die neue Ausgabe - 45/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.