Wie schnell muss ein Unterlassungs-Schuldner reagieren? Jeden Tag stellt sich diese Frage tausendfach. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg Az.: 5 U 169/07 gibt für einige Fallgruppen wichtige Hinweise.
Nach ihm ist es auch einem großen und einflussreichen Verband – wie dem Deutschen Fußball Bund – nicht zuzumuten, innerhalb einer Frist von weniger als zwei Arbeitstagen die Rechtslage verbindlich einzuschätzen und die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung – z.B. durch außerordentliche Kündigung eines Vertragsverhältnisses - sofort zu unterbinden. Im zu entscheidenden Fall waren national-rechtlich und europarechtlich komplexe und hoch streitige Rechtsfragen des Glückspielrechts zu beurteilen.

Anmerkung: Aus den Entscheidungsgründen lässt sich zumindest mittelbar entnehmen, dass der Gläubiger in Fällen dieser Art nach Ansicht des Gerichts nicht erfolgreich einwenden kann, der Schuldner hätte sich vorab eingehend mit der Sach- und Rechtslage befassen müssen, so dass er umgehend hätte reagieren können. Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Dementsprechend standen dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht einmal zwei volle Arbeitstage zur Verfügung, um die sich für ihn aus der Erstabmahnung der Klägerin ergebenden, weitreichenden Konsequenzen zu ziehen. Hierzu musste der Beklagte zunächst entscheiden, ob bzw. welche Prüfungspflichten für ihn aufgrund der ihm übermittelten Informationen erwachsen waren. Er musste sodann die materielle Rechtslage daraufhin überprüfen, ob der von der Klägerin behauptete Verstoß zutreffend war. Weiterhin musste der Beklagte – sofern seine Prüfung einen Rechtsverstoß ergeben hatte – an seinen Vertragspartner herantreten und diesen in geeigneter Form unmissverständlich und wirksam veranlassen, einen befürchteten Rechtsverstoß des unmittelbar Werbenden zu verhindern. Hierzu musste die vorgesehene Bandenwerbung im Stadion noch vor Spielbeginn verändert werden. Unabhängig davon, ob bzw. wie die materielle Rechtslage im Hinblick auf einen Wettbewerbsverstoß aus §§ 3,4 Nr.11, 8 I UWG i.V.m. § 284 IV StGB im konkreten Fall zu beantworten war, stellte sich jedenfalls der hierfür dem Beklagten zur Verfügung stehende Zeitraum als zu kurz dar, so dass dem Beklagten im Ergebnis nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er bis zum Beginn des DFB-Pokalspiels am 27.02.2007 etwa bestehenden Handlungspflichten nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Eine täter-schaftliche Verantwortlichkeit wegen der Verletzung von Verkehrspflichten scheidet daher aus“.