Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in Magdeburg bereichert mit einem Urteil Az.: 4 L 151/10 die ohnehin schon umfangreiche Rechtsprechung zur Ausgangskontrolle und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das OVG legt dar, dass seines Erachtens der Rechtsanwalt nur dann seinen Verpflichtungen, für eine genaue Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Faxgeräts erfüllt, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt hat,

  • sich bei der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen,

  • auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung, insbesondere die Richtigkeit der Empfängernummer zu überprüfen und

  • die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichtes zu löschen.
Nicht als ausreichend erachtet das OVG, die Telefaxnummer lediglich mit der auf dem jeweiligen Schreiben genannten Nummer zu überprüfen. Vielmehr muss, so das OVG, sichergestellt werden, dass die dort angegebene Telefaxnummer auch zutreffend ermittelt worden ist – sie muss demnach selbständig geprüft werden. Zu dem danach rechtserheblichen Sachverhalt hat der Anwalt offenbar nichts oder jedenfalls zu wenig dargelegt.
Anmerkungen:
1. Wieder einmal zeigt auch diese Entscheidung, dass bei Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ganz besonders pedantisch darauf geachtet werden muss, worauf es ankommt, und was dementsprechend vorgetragen werden muss.
2. Wenn Sie links in die Suchfunktion „Telefax” eingeben, finden Sie viele Hinweise zu Telefax-Zustellungsfragen.