Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Harald Schmidt in der soeben erschienenen Broschüre zum neuen Lebensabschnitt Helmut Markworts: „Helmut Markwort ist der größte Kommunikator, den ich kenne. Das wird jeder bestätigen, der einmal auf einem der legendären Feste eingeladen war, die im Hause Riekel/Markwort gefeiert werden. Verkürzt gesagt: Dort stoßen Menschen miteinander an, die im richtigen Leben nur per einstweilige Verfügung miteinander verkehren. Helmut Markwort nimmt beide an der Hand: 'Kennt ihr euch eigentlich?' ...”.
Helmut Markwort ist ab heute nicht mehr Chefredakteur des FOCUS, wohl aber weiterhin dessen Herausgeber. Er gehört auch noch dieses Jahr dem Vorstand des Medienkonzerns Hubert Burda Media an. Usw. usw. usw. Harald Schmidt drückt es klar aus:
„Narürlich hört Helmut Markwort nicht auf. Wie soll das gehen?”

Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2010 (vgl. hierzu unseren Eintrag vom 2. Juni 2010) trägt jetzt auch bei den Instanzgerichten erste „Früchte“. Der BGH (Az.: VI ZR 125/08) hatte bekanntlich entschieden, dass unzulässige Wortpassagen für sich genommen kein Veröffentlichungsverbot rechtfertigen, sofern das Bildnis bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis entstanden ist.
So hat das Kammergericht in einem noch unveröffentlichten, uns jetzt zugestellten Urteil vom 02.09.2010 (Az.: 10 U 149/09) ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Klage des Lebensgefährten einer bekannten Schauspielerin abgewiesen. Er begehrte, die Veröffentlichung einer bei einem offiziellen Anlass entstandenen Bildaufnahme zu unterlassen. Der begleitende Wortbericht beschäftigte sich unter anderem auch mit dessen beruflicher Vergangenheit als Erotikdarsteller. Sein Klagevorbringen beschränkte sich darauf, er habe die Bildveröffentlichung in diesem negativen Zusammenhang nicht zu dulden. Der (seiner Auffassung nach) rechtswidrige Kontext der Publikation verletze ihn vielmehr in seinem Persönlichkeitsrecht, so der Begleiter der Schauspielerin. Das Kammergericht ist diesem Argument jedoch im Hinblick auf die neue BGH-Rechtsprechung nicht gefolgt, sondern hat dem zeitgeschichtlichen Interesse an der Bildveröffentlichung den Vorrang eingeräumt.

So betitelt die neue Ausgabe - 40/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist Arzt und in einer Klinik angestellt, die auf ihren Internetseiten seinen Namen, die Berufs- und Fachbezeichnung und seine beruflichen Kontaktdaten veröffentlicht hatte. Die Beklagte hält diese Daten auf ihren Seiten zum Abruf durch Dritte vor und bietet Patienten dadurch die Möglichkeit, Ärzte zu suchen und Empfehlungen abzugeben. Der Kläger hat sich gegen die Erhebung und Speicherung seiner Daten gewandt und ist der Ansicht, die Beklagte hätte zuvor seine Einwilligung einholen müssen. Eine Empfehlung oder Bewertung sei unzulässig.
Die Entscheidung:
Das Gericht (LG Hamburg, Az.: 325 O 111/10) hat die Klage abgewiesen und entschieden: „Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte die auf der Website „spick-mich.de“-Entscheidung dargestellt hat. Dass Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen in einem Informationsportal für Patienten nach § 29 BDSG vorgehalten werden dürfen, hat das Gericht jedoch ausdrücklich bestätigt.

Umstritten ist, ob entsprechend Urteil Az.: 13 U 34/10 die Möglichkeit der Zurückweisung zumindest für den Fall verneint, dass eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wurde und diese bereits Bestandteil der (ohne Originalvollmacht ausgesprochenen) Abmahnung gewesen ist. Aus den Gründen:
„Der unverzüglichen Zurückweisung der Abmahnung wegen Nichtvorlage der Originalvollmachtsurkunde gemäß § 174 Satz 1 BGB analog durch den Beklagten kommt hier nämlich deswegen keine Bedeutung zu, weil sie im Hinblick auf die zugleich gegenüber dem – aus seiner Sicht – ohne Vertretungsmacht agierenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgegebene Annahmeerklärung des Angebots auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages als treuwidrig gemäß § 242 BGB anzusehen ist.“
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Somit dürfte eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der vieldiskutierten Streitfrage anstehen, ob und in welchem Umfang die Vorlage einer Originalvollmacht Wirksamkeitsvoraussetzung einer Abmahnung ist.

So betitelt die neue Ausgabe - 39/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Eine Produktionshelferin war des Diebstahls von insgesamt zehn aktuellen Ausgaben zweier Zeitschriften im Werte von 25,40 € vor deren Erstverkaufstag (!) überführt. Der Arbeitgeber hat - eine 29-jährige Betriebszugehörigkeit berücksichtigend - ohne vorherige Abmahnung nicht fristlos, aber ordentlich gekündigt. Der Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin blieb in zwei Instanzen der Erfolg versagt.
Das sorgfältig begründete Urteil des LAG Baden-Württemberg Az.: 9 Sa 15/10 offenbart, in welche Urteilskonflikte die Praxis durch die „Emmely-Entscheidung“ geraten ist. Das BAG-Urteil Emmely vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 wurde noch nicht im Volltext veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung. Das später, am 5. Juli, verkündete Urteil des LAG Baden-Württemberg können wir im Volltext vorlegen, weil es von uns erstritten wurde.
Nach dieser Emmely-Entscheidung des BAG müssen Vermögensdelikte das Vertrauen des Arbeitgebers in die Integrität von Mitarbeitern durchaus nicht so stark erschüttern, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht doch zumutbar wäre. Wer aber kann - wann und wo? - die Grenzen ziehen?
Das - die ordentliche Kündigung bestätigende - Berufungsurteil des LAG Baden-Württemberg umfasst 23 Seiten (!). Für das Gericht war „von ganz entscheidender Bedeutung“, dass die Produktionshelferin „es nicht dabei belassen hat, von jeder der von ihr hergestellten Zeitschriften zur Befriedigung ihrer persönlichen Neugier ein einzelnes Exemplar einzustecken“, sondern dass sie „von den Zeitschriften gleich mehrere Exemplare gestohlen hat, um sie auch anderweitig zu verteilen“.

So betitelt die neue Ausgabe - 38/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, hat Deutschland in einer einstimmigen Entscheidung (Application no. 46344/06) wegen der Verletzung von Artikel 6 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist) in einem „Piloturteil“ verurteilt.
Ein Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins führte zu einer 13 Jahre andauernden Odyssee durch den deutschen Verwaltungsapparat und die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der EGMR stellte fest, dass der in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht nicht sehr komplex erscheinende Fall im Wesentlichen durch den deutschen Staat verzögert wurde und die Anteile an der Verzögerung, die dem Antragssteller angelastet werden konnten, so minimal seien, dass sie nicht ins Gewicht fielen.
Der Gerichtshof befand auch darüber, dass der zwischenzeitlich auf den Weg gebrachte neue Entwurf eines Gesetzes über Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch immer nicht umgesetzt wurde. Er stellte klar, dass die Verzögerungen des Gesetzgebers keine Entlastung für Deutschland darstellten.
Der Gerichtshof bestätigte ferner, dass es in Deutschland noch keinen wirksamen Schutz gegen ähnlich andauernde überlange Verfahren gibt.
Der EGMR spricht daher von „systematischem Charakter der Probleme“. Im Zeitraum zwischen 1959 und 2009 urteilte der Gerichtshof gegen Deutschland wegen solcher Verzögerungen in mehr als 40 Fällen, in 2009 allein in 13 Fällen. Zudem seien, so das Gericht, weitere 55 Verfahren mit ähnlicher Zielrichtung anhängig.
Der EGMR wandte daher das „Pilotverfahren“ an, das unter Art. 46 MRK durch Fallrecht des Gerichtshofes entwickelt wurde. Es soll bereits auf nationaler Ebene die schnellstmögliche Behebung des systematischen Verstoßes beenden.
Der Gerichtshof verurteilte Deutschland wegen der Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention gem. Art. 41 MRK zu immateriellem Schadensersatz i.H.v. € 10.000,-, obwohl der Antragsteller keinen entsprechenden Schaden nachweisen konnte.
Zudem muss Deutschland einen Teil der vor deutschen Gerichten angefallenen Verfahrenskosten i.H.v. € 1740 und - unter Anrechnung der gewährten Prozesskostenhilfe - weitere Kosten vor dem EGMR i.H.v. € 1750 tragen.

Sie haben sicher in den letzten Tagen davon gelesen:
In seinem Urteil Az.: 5 AZR 253/09 entschied das BAG, dass GmbH-Geschäftsführer bei Abschluss ihres Dienstvertrags als Verbraucher handeln, so dass derartige Regelwerke der strengen Inhaltskontrolle des Rechts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. 5 AZR 572/04 - festgestellt und Arbeitsverträge dementsprechend als Verbraucherverträge qualifiziert.
In der Folge entwickelte sich eine umfangreiche Kautelarjurisdiktion, die es in der Rechtspraxis nahezu unvorhersehbar macht, welche Arbeitsvertragsklausel rechtlicher Nachprüfung im Streitfalle standhält. Diese problematische höchstrichterliche Rechtsprechung wird nunmehr grundsätzlich auf Geschäftsführer-Dienstverträge erstreckt. Etwas anderes soll nur gelten, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig GmbH-(Mit)Gesellschafter mit entscheidendem Einfluss ist.
Damit sind auch bei Geschäftsführer-Dienstverträgen Ausschluss-, Vertragsstrafe- und Rückzahlungsklauseln ebenso wie Wettbewerbsverbote in Frage gestellt. Entsprechendes wird für die oft standardmäßig verwendeten Koppelungsklauseln gelten, die die Beendigung des Dienstvertrags an die Abberufung aus dem Amt knüpfen. Vor allem bei der Vergütungsgestaltung, insbesondere bei variablen Bonussystemen, verunsichert die nunmehr erhöhte Gefahr der Unwirksamkeit die Flexibilität bei Änderungs- und Widerrufsvorbehalten sowie bei einseitigen Leistungsbestimmungsrechten.
Überzeugen wird dies zwar viele nicht, zumal das BAG seine Meinung im Wesentlichen nur damit begründet, dass Geschäftsführer Weisungen der Gesellschafter unterlägen. Eine Umkehr ist jedoch nicht zu erwarten, zumal der BGH bereits im Urteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99 - Sympathien in dieser Richtung zeigte. Auch Rechtsanwälte und andere selbständige Freiberufler erlebten dementsprechend ihre teilweise Metamorphose zum Verbraucher seit dem BGH-Urteil VIII ZR 7/09.
Angesichts dieser „Inflation“ fragt man sich, wer nicht Verbraucher, sondern immer noch Unternehmer ist, dessen Leitbild das Gesetz in § 14 BGB immerhin legal definiert.