Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2010 (vgl. hierzu unseren Eintrag vom 2. Juni 2010) trägt jetzt auch bei den Instanzgerichten erste „Früchte“. Der BGH (Az.: VI ZR 125/08) hatte bekanntlich entschieden, dass unzulässige Wortpassagen für sich genommen kein Veröffentlichungsverbot rechtfertigen, sofern das Bildnis bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis entstanden ist.
So hat das Kammergericht in einem noch unveröffentlichten, uns jetzt zugestellten Urteil vom 02.09.2010 (Az.: 10 U 149/09) ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Klage des Lebensgefährten einer bekannten Schauspielerin abgewiesen. Er begehrte, die Veröffentlichung einer bei einem offiziellen Anlass entstandenen Bildaufnahme zu unterlassen. Der begleitende Wortbericht beschäftigte sich unter anderem auch mit dessen beruflicher Vergangenheit als Erotikdarsteller. Sein Klagevorbringen beschränkte sich darauf, er habe die Bildveröffentlichung in diesem negativen Zusammenhang nicht zu dulden. Der (seiner Auffassung nach) rechtswidrige Kontext der Publikation verletze ihn vielmehr in seinem Persönlichkeitsrecht, so der Begleiter der Schauspielerin. Das Kammergericht ist diesem Argument jedoch im Hinblick auf die neue BGH-Rechtsprechung nicht gefolgt, sondern hat dem zeitgeschichtlichen Interesse an der Bildveröffentlichung den Vorrang eingeräumt.