Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Zwei Männer kommen aus dem Spielcasino. Der eine ist nackt, der andere trägt eine Unterhose. Sagt der Nackte: 'Ich bewundere dich. Du weißt immer, wann du aufhören musst'.”
Aus FREIZEIT SPASS 34/2010.

Loddar zu seiner Ehe mit Liliane Matthäus:
„Ein Wort gab das andere - wir hatten uns nichts zu sagen.”

Lothar Matthäus:
„Jeder, der mich kennt und der mich reden gehört hat, weiß genau, dass ich bald Englisch in sechs oder auch schon in vier Wochen so gut spreche und Interviews geben kann, die jeder Deutsche versteht.”
Lukas Podolski:
„Jetzt müssen wir die Köpfe hochkrempeln. Und die Ärmel natürlich auch.”
Quelle: RP ONLINE

So betitelt die neue Ausgabe - 34/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Das Thema kürzere Lebenszeit soll erst nach den Wahlen angegangen werden.”
Harald Schmidt-Kolumne in FOCUS 33/2010.

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil Az.: I-20 U 28/10 entschieden, es werde i.S.d UWG § 5 Abs. 1 Nr. 2 nicht irregeführt, wenn neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben werde.
Der zugrunde liegenden Sachverhalt wird allgemein vertraut sein:
Ein Internethändler für Markenschuhe hat mit

„Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro“

geworben. Ein anderer Internethändler hatte hiergegen zunächst erfolgreich geltend gemacht, es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle. Schließlich könne es sich nicht nur um den früheren Verkaufspreis des Händlers handeln, sondern auch um die Preisempfehlung des Herstellers oder um den Preis eines Mitbewerbers, so die Argumentation des Mitbewerbers.
Das OLG Düsseldorf hat die in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene landgerichtliche Verfügung jedoch aufgehoben und eine Irreführung verneint. Nach Auffassung des Senats kann ein Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handle: Das Durchstreichen eines Preises stehe für sein Ungültigmachen und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen Preises für eine Preisherabsetzung. Ein anderes Verständnis läge insbesondere deshalb fern, so das Gericht, weil der Gewerbetreibende andere Preise nicht durchstreichen, also ungültig machen würde.
Anmerkung:
Wenn Sie mit der Vorinstanz anderer Ansicht sind, kann dies daran liegen, dass Sie „die Verkehrsauffassung” anders einschätzen. „Der Verkehr” fasst unterschiedlich auf. Maßgeblich ist, wie ein erheblicher Teil situationsbedingt auffasst. Zu Einzelheiten können Sie sich informieren, wenn Sie links in die Suchfunktion „Verkehrsauffassung” eingeben.

Aus den Medien ist der Streit zwischen der in der rechten Szene beliebten Modemarke „THOR STEINAR“ und der Persiflage „STORCH HEINAR“ der im eher linken Spektrum angesiedelten Aktion endstation-rechts.de bekannt.
Das LG Nürnberg hat nunmehr in diesem auch auf markenrechtlicher Ebene ausgetragenen Streit (vgl. Pressemitteilung Az. 3 O 5617/09) geurteilt, dass für „THOR STEINAR“ gegen „Storch Heinar“


(©http://www.storch-heinar.de/)

keine marken- oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen:

„Es bestehe keine Verwechslungsgefahr von 'Storch Heinar' mit 'THOR STEINAR', auch würden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft. Außerdem scheitere das von der Klägerin angestrebte Verbot schon daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbewerbsverstoß als satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (23.03.2010. In jenem Fall wurden markenrechtliche Ansprüche letztlich bejaht. Es wird häufig versucht, durch Anlehnung an - bekannte - Marken eine Assoziation zu schaffen, um den eigenen Produktabsatz zu fördern, bspw. wie im Fall 'Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer'; vgl. unseren Beitrag vom 19.02.2009. Auch dort wurden entsprechende markenrechtliche Ansprüche zuerkannt.
Sollte der Streit in die zweite Instanz gehen, so ist der Ausgang des Verfahrens aber noch offen. Der BGH hat im Rahmen der Entscheidung 'Lila Postkarte' (vgl. unser Beitrag vom 16.07.2005 ausgeführt, dass die Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Klägerin an einer Marke und dem Recht auf Kunstfreiheit auf Seiten der Beklagten durchaus zu Lasten des Markeninhabers gehen kann.

Diese Bildmarke

war für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldet und zunächst vom Deutschen Patent- und Markenamt und vom Bundespatengericht (BPatG) grundsätzlich wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.
Der BGH hat dagegen in einem seit vorgestern im Volltext vorliegenden Beschluss Az.: I ZB 62/09 die Bildmarke zumindest zum Teil als durchaus schutzfähig erachtet (so etwa für: Tagebücher, Damenunterwäsche, Nachtwäsche, Geld…).
So beanstandet der BGH die Vorinstanz:

„Es [BPatG] hat allein aus dem Umstand, dass sich gegenwärtig eine Verwendung entsprechender Bildzeichen als Marke bei den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht hat feststellen lassen, den Schluss gezogen, nach der Lebenserfahrung sei die Verwendung eines solchen Zeichens als betrieblicher Herkunftshinweis daher nicht naheliegend. Das ist deshalb nicht ausreichend, weil allein der Umstand, dass Porträtfotos bislang in den hier maßgeblichen Branchen nicht als Marke verwendet werden, es nicht von vornherein ausschließt, dass ein derartiges Zeichen vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird, wenn es anstelle der bislang üblichen Kennzeichnungsmittel benutzt würde.”
Fazit:
Das Bildnis einer - auch verstorbenen - Person ist grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich, vorausgesetzt die Waren und Dienstleistungen weisen keinen Bezug zu dieser Person auf und sind somit nicht beschreibend.

In der markenrechtlichen Rechtsbeschwerdesache „hey!“ Az.: I ZB 32/09 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fortgeführt. Konkret ging es um das Zeichen

,

angemeldet u.a. für Druckereierzeugnisse; Spiele, Film-, Fernseh- und Videofilmproduktionen.
Der BGH bestätigte das BPatG:

„Das Bundespatentgericht hat angenommen, die graphische Gestaltung der angemeldeten Wort-/Bildmarke mit weißer Umrahmung der dunkleren Buchstaben auf schwarzem Hintergrund sei ein übliches Gestaltungsmittel. Die graphische Aufmachung besitze keine kennzeichnende Eigenart und sei nicht geeignet, das Schutzhindernis zu überwinden. ... In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils reichen einfache graphische Elemente und Verzierungen nicht aus, dieses Schutzhindernis zu überwinden.“
Anmerkung:
Die Entscheidungen des BGH und des BPatG stehen im Einklang mit der vorangegangenen Rechtsprechung.
Jedoch muss erwähnt werden, dass der Versuch, die Marke einzutragen, in solchen Fällen durchaus nicht chancenlos ist. Die Ansicht der Entscheider über die Verkehrsauffassung sind naturgemäß uneinheitlich. So gestattete das DPMA bspw. die Eintragung der folgenden Marke:

So betitelt die neue Ausgabe - 33/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.